Wir dokumentieren hier den entsprechenden Beschluss des EU-Gipfels von Brüssel am 11./12. Dezember 2008 im Wortlaut als Auszug aus den Beschlüssen des EU-Gipfels:
- Der Europäische Rat bekräftigt erneut, dass der Vertrag von Lissabon als notwendig erachtet wird, um zu einem effizienteren, demokratischeren und wirksameren Funktionieren der erweiterten Union, auch im Bereich der internationalen Angelegenheiten, beizutragen. Damit der Vertrag bis Ende 2009 in Kraft treten kann, hat der Europäische Rat unter Beachtung der Ziele der Verträge den folgenden Weg nach vorn festgelegt.
- Bezüglich der Zusammensetzung der Kommission weist der Europäische Rat darauf hin, mdass die Zahl der Kommissionsmitglieder nach den derzeit geltenden Verträgen im Jahr 2009 verringert werden muss. Der Europäische Rat kommt überein, dass - sofern der Vertrag von Lissabon in Kraft tritt - im Einklang mit den erforderlichen rechtlichen Verfahren ein Beschluss gefasst wird, wonach weiterhin ein Staatsangehöriger jedes Mitgliedstaats der Kommission angehören wird.
- Die sonstigen Anliegen der irischen Bevölkerung im Zusammenhang mit der Steuerpolitik, mit Fragen der Familien- und Sozialpolitik und der Ethik sowie mit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) hinsichtlich der traditionellen Neutralitätspolitik Irlands, die der irische Premierminister dargelegt hat (siehe Anlage I), wurden vom Europäischen Rat aufmerksam zur Kenntnis genommen. Der Europäische Rat kommt überein, dass - sofern Irland die unter Nummer 4 dargelegte Zusage macht - all diesen in den genannten Ausführungen vorgebrachten Anliegen zur beiderseitigen Zufriedenheit Irlands und der anderen Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden wird.
Die erforderlichen rechtlichen Garantien werden zu den drei folgenden Punkten gegeben werden:
- Durch den Vertrag von Lissabon erfolgt für keinen Mitgliedstaat irgendeine Änderung in Bezug auf den Umfang und die Ausübung der Zuständigkeiten der Union im Bereich der Steuerpolitik.
- Der Vertrag von Lissabon präjudiziert nicht die Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Mitgliedstaaten und somit weder die traditionelle Neutralitätspolitik Irlands noch die Verpflichtungen der meisten anderen Mitgliedstaaten.
- Es wird gewährleistet, dass die Bestimmungen der irischen Verfassung betreffend das Recht auf Leben, die Bildung und die Familie weder von dem Umstand, dass der Vertrag von Lissabon der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einen Rechtsstatus zuweist, noch von den Bestimmungen dieses Vertrags zum Bereich Justiz und Inneres in irgendeiner Weise berührt werden.
Zudem wird bestätigt werden, dass den in Anlage 1 unter Buchstabe d genannten Fragen, einschließlich der Arbeitnehmerrechte, hohe Bedeutung beigemessen wird.
- Auf der Grundlage der vorgenannten Zusagen des Europäischen Rates und vorbehaltlich des zufriedenstellenden Abschlusses der detaillierten Folgearbeiten bis Mitte 2009 sowie in der Erwartung, dass diese Zusagen zufriedenstellend umgesetzt werden, sagt die irische Regierung zu, die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon bis zum Ende der Amtszeit der derzeitigen Kommission anzustreben.
gemäß den Ausführungen des irischen Premierministers
a) Es muss sichergestellt werden, dass Irlands Forderungen hinsichtlich der Beibehaltung seiner traditionellen Politik der Neutralität erfüllt werden.
b) Es muss sichergestellt werden, dass die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon der weiteren Anwendung der Bestimmungen der irischen Verfassung betreffend das Recht auf Leben, Bildung und Familie nicht entgegenstehen.
c) Es muss sichergestellt werden, dass sich aus dem Vertrag von Lissabon im Bereich der Steuerpolitik keinerlei Änderungen des Umfangs oder der Ausübung der Zuständigkeiten der Union ergeben.
d) Es muss bestätigt werden, dass folgende Themen für die Union von großer Bedeutung sind:
- sozialer Fortschritt und Schutz der Arbeitnehmerrechte;
- öffentliche Dienstleistungen als unverzichtbares Instrument des sozialen und regionalen Zusammenhalts;
- Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Bereitstellung von Bildungs- und
Gesundheitsdiensten; - die wichtige Rolle und der weite Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage, wie Dienste von allgemeinem nicht wirtschaftlichem Interesse - die durch die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon, einschließlich der Bestimmungen über die gemeinsame Handelspolitik, nicht berührt werden - zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind.
den Vorsitz des Europäischen Rates und den Vorsitz des Rates "Außenbeziehungen"
Für den Fall, dass der Vertrag von Lissabon zu einem Zeitpunkt in Kraft tritt, zu dem bereits ein Halbjahres-Vorsitz des Rates begonnen hat, kommt der Europäische Rat überein, dass zur Berücksichtigung der geleisteten Vorarbeiten und zur Sicherstellung einer harmonischen Kontinuität der Arbeit übergangsweise wie folgt verfahren wird:
- Die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, der zu diesem Zeitpunkt den Halbjahres-Vorsitz des Rates innehat, führen weiterhin bis zum Ende des Halbjahres den Vorsitz aller verbleibenden Tagungen des Rates und des Europäischen Rates sowie der Tagungen mit Drittländern.
- Der nachfolgende Halbjahres-Vorsitz des Rates hat den Auftrag, im Einklang mit dem Vertrag die erforderlichen konkreten Maßnahmen zu den organisatorischen und sachbezogenen Aspekten des Vorsitzes des Europäischen Rates und des Rates "Außenbeziehungen" während des Halbjahres zu treffen. Zu diesen Fragen erfolgt eine enge Konsultation zwischen diesem Vorsitz und dem (gewählten) Präsidenten des Europäischen Rates sowie dem (benannten) Hohen Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik.
Übergangsmaßnahmen betreffend die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments
Für den Fall, dass der Vertrag von Lissabon nach den Wahlen zum Europäischen Parlament vom Juni 2009 in Kraft tritt, werden im Einklang mit den erforderlichen rechtlichen Verfahren so früh wie möglich Übergangsmaßnahmen getroffen, um bis zum Ende der Legislaturperiode 2009-2014 entsprechend den Zahlen, die im Rahmen der Regierungskonferenz vereinbart wurden, die den Vertrag von Lissabon gebilligt hat, eine Erhöhung der Zahl der Abgeordneten der zwölf Mitgliedstaaten vorzunehmen, für die die Abgeordnetenzahl erhöht werden sollte. Somit wird die Gesamtzahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments bis zum Ende der Legislaturperiode 2009-2014 von 736 auf 754 steigen. Als Ziel gilt, dass diese Änderung möglichst während des Jahres 2010 in Kraft tritt.
Der Europäische Rat kommt überein, dass der Prozess zur Ernennung der künftigen Kommission, insbesondere die Benennung ihres Präsidenten, unverzüglich nach den Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2009 eingeleitet wird.![]()
Beschlüsse des Europäischen Rates
Schlussdokument (Schlussfolgerungen) der Tagung des Europäischen Rates der Staats- und Regierungschefs der 27 EU-Mitgliedstaaten am 11./12. Dezember 2008 in Brüssel als PDF-Dokument in deutscher Sprache.
Ratifizierung des Vertrages
Der EU-Vertrag von Lissabon kann erst dann in Kraft treten, wenn er von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifiziert worden ist. Das soll bis Anfang 2009 der Fall sein, damit der Vertrag noch vor der Europawahl im Juni 2009 in Kraft treten kann. Informationen zum Stand der Ratifizierung.





