Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
![]() Der Gerichtshof tagt im Gebäude der Menschenrechte in Straßburg (Frankreich). | |
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- die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK),
- die Europäische Sozialcharta,
- die Europäische Konvention zum Schutz vor Folter und unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe und
- die Rahmenkonvention zum Schutz der nationalen Minderheiten.
Der ursprüngliche Vollstreckungsmechanismus des Europarates zur Durchsetzung der Konventionen bestand aus zwei Insititutionen - der Europäischen Menschenrechtskommission (ab 1954) und dem Europäischen Gerichtshof für Menschrechte (seit 1959). Der Gerichtshof urteilte über Fälle, die ihm von der Menschenrechtskommission oder von den Regierungen der Mitgliedstaaten des Europarates überantwortet wurden.
Seit den 80er Jahren hat der Anstieg der Zahl der Beschwerden zu einer Überlastung dieses Systems und immer länger dauernden Verfahren geführt. Deshalb wurde 1993 in Wien eine Reform des Verfahrens beschlossen, um die Effiziens der Schutzmechanismen zu verbessern und die Verfahrensdauer zu verkürzen.
Der mit dieser Reform neue geschaffene Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist heute auch Einzelpersonen direkt zugänglich und seine Rechtsprechung ist für alle Vertragsparteien bindend. Der Gerichtshof tagt ständig, befasst sich mit den Vorarbeiten zu den einzelnen Fällen und fällt seine Urteile.
Der Gerichtshof hat ebenso viele Mitglieder, wie es Vertragsparteien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gibt.
Fälle, die offensichtlich unbegründet sind, werden frühzeitig durch einstimmige Entscheidung des Gerichtshofes, der in einem Ausschuss aus drei Richtern tagt, ausgesondert. Bei den meisten Fällen tritt der Gerichtshof in einer Kammer, die aus sieben Richtern besteht, zusammen. Wenn Beschwerden für zulässig erklärt wurden, bemüht sich die Kammer, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Falls dies nicht möglich ist, gibt die Kammer ihr Urteil ab.
In Ausnahmefällen, z.B. wenn es um die Auslegung oder Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geht, kann ein Fall an die Große Kammer (17 Richter) überwiesen werden.
Die Urteile der Kammern sind nach drei Monaten endgültig und die der Großen Kammer sind sofort endgültig. Die endgültigen Urteile des Gerichtshofes sind bindend für die betroffenen Staaten. Die Kontrolle über die Volstreckung von Entscheidungen des Gerichtshofes im Zusammenhang mit Verletzungen der Menschenrechtskonvention obliegt dem Ministerkomitee des Europarates, das auch darüber wacht, dass der betroffene Staat alle notwendigen Maßnahmen ergreift (z.B. Gesetzesänderungen), um weitere Verletzungen der Konvention zu verhindern.
Die Einzelbeschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betreffen ein immer breiteres Spektrum, so z.B.
- Verschwinden oder Tod während des Polizeigewahrsams,
- Folter oder Misshandlung von Gefängnisinsassen,
- willkürlicher Freiheitsentzug,
- mangelnder Zugang zu den Gerichten,
- Missachtung des Rechts auf einen fairen Prozess innerhalb einer angemessenen Zeit,
- Telefonüberwachung,
- Ausweisung und Auslieferung,
- Diskriminierung von Homosexuellen,
- Medienfreiheit,
- Recht der Eltern über Kinder, die unter Obhut und Personenfürsorge stehen,
- Eingriff in Besitzrechte,
- Auflösung politischer Parteien.
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Website des Gerichtshofes (in englischer und französischer Sprache) mit Informationen zu seinen Aufgaben und seiner Arbeit. Unter "Applicants" (englisch) bzw. "Requérants" (französisch) finden Sie Informationen dazu, wan und in welchen Fällen Sie sich als Einzelperson an den Gerichtshof wenden können.
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