Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern in EU-Angelegenheiten
Die Mitwirkungsrechte der Bundesländer in Angelegenheiten der EU sind schritthaltend mit dem europäischen Integrationsprozess, der zunehmend innerstaatliche Kompetenzen der Länder berührt, inhaltlich und formal gestärkt worden. Der wichtigste Schritt war die Einfügung eines "Europa-Artikels" in das Grundgesetz (Artikel 23) anlässlich der Ratifizierung des Vertrags von Maastricht. Die Durchführung des Artikels 23 des Grundgesetzes (GG) regeln
- das Gesetz über die Zusammenarbeit zwischen Bund-Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) vom 12. März 1993 und
- die Bund-Länder-Vereinbarung (BLV) vom 29. Oktober 1993,
zuletzt geändert aus Anlass des Amsterdamer Vertrags am 8. Juni 1998.
Mitwirkung durch den Bundesrat
![]() Plenarsaal des Bundesrates. |
In besonders eiligen oder vertraulichen Fällen ersetzt die Befassung der Europakammer des Bundesrates die reguläre Bundesratsbefassung.
Der Bundesrat beschließt mit einfacher oder mit 2/3-Mehrheit.
Im Einzelnen sind folgende - je nach Ausmaß der Betroffenheit von Länderinteressen oder -Zuständigkeiten - abgestufte Verfahren der Ländermitwirkung vorgesehen:
- Beteiligung der Länder an Beratungen zur Festlegung der deutschen Verhandlungsposition, soweit der Bundesrat an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder die Länder innerstaatlich zuständig wären (§ 4 EUZBLG). Zu diesem Zweck ernennt der Bundesrat in der Regel zwei Beauftragte.
- Teilnahme von Ländervertretern an den Verhandlungen in den Beratungsgremien von Europäischer Kommission und Rat der EU (EU-Ministerrat), soweit wesentliche Interessen der Länder berührt sind und soweit dies möglich ist (§ 6 Abs. 1 EUZBLG; besondere Regelungen für Regierungskonferenzen und Erweiterungsverhandlungen in Abschnitt VII Ziff. 2 und 3 BLV).
- Übertragung der Verhandlungsführung auf einen Ländervertreter in den Beratungsgremien von Europäischer Kommission und Rat der EU sowie in den Ratstagungen bei Vorhaben, die im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder betreffen (§ 6 Abs. 2 EUZBLG).
Stellungnahmen des Bundesrates sind bei der Festlegung der deutschen Verhandlungsposition im Rat der EU
- zu berücksichtigen, soweit Interessen der Länder berührt sind, der Bund innerstaatlich aber das Recht zur Gesetzgebung hat (§ 5 Abs. 1 EUZBLG). Die Bundesregierung ist in diesen Fällen nicht an die Stellungnahme des Bundesrates gebunden.
- maßgeblich zu berücksichtigen, soweit ein EU-Vorhaben im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse, die Einrichtung der Behörden der Länder oder ihre Verwaltungsverfahren betrifft (§ 5 Abs. 2 EUZBLG). Bei abweichender Sachposition muss die Bundesregierung in diesen Fällen Einvernehmen mit dem Bundesrat herstellen. Im Streitfall ist die Auffassung des Bundesrates nur dann bindend, wenn sie mit 2/3 seiner Stimmen bestätigt wird. Aber auch dann kann die Bundesregierung von der Auffassung des Bundesrates abweichen, wenn dies zur Wahrung der gesamtstaatlichen Verantwortung einschließlich außen-, verteidigungs- und integrationspolitisch zu bewertender Fragen erforderlich ist.
Besondere Regeln gelten für
- die Zustimmung zu Vorhaben, die auf Artikel 308 (Kompetenzergänzung) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) gestützt werden: Hier stellt die Bundesregierung Einvernehmen mit dem Bundesrat her, wenn nach innerstaatlichem Recht die Zustimmung des Bundesrats erforderlich oder die Länder zuständig wären (§ 5 Abs. 3 EUZBLG). Falls das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, kann die Bundesregierung in Ausnahmefällen von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich der Stimme zu enthalten.
- bei den durch den Amsterdamer Vertrag 1997 eingeführten Rahmenbeschlüssen im Bereich der polizeilichen und strafjustiziellen Zusammenarbeit (Art. 34 Abs. 2 b Vertrag über die Europäische Union - EUV). Auch hier handelt die Bundesregierung grundsätzlich nur im Einvernehmen mit dem Bundesrat.
Adresse:
![]() |
| Bundesrat Ausschuss für Fragen der Europäischen Union - Sekretariat - Leipziger Straße 3-4 10117 Berlin | ||||||||||||
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Gemeinsamer Länderbeobachter
Die Bundesländer werden bei der Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte durch den gemeinsamen Länderbeobachter unterstützt. Hauptaufgabe des Länderbeobachters ist die Unterrichtung der Länder über die Beratungen im Rat der EU.
Außerdem verfügen die Länder über eigene Büros in Brüssel (§ 8 EUZBLG), die mit dem Länderbeobachter und der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der EU zusammenarbeiten und unmittelbare Verbindungen der Länder zu den Einrichtungen der EU herstellen, soweit dies zur Erfüllung spezifischer Länderaufgaben erforderlich ist (die Länderbüros haben keinen diplomatischen Status).
Europaministerkonferenz
Die Europaministerkonferenz der Länder (EMK) formuliert die europapolitischen Positionen der Länder, die teilweise Eingang in Beschlüsse des Bundesrates finden. Sie tritt zwei bis drei Mal jährlich zusammen.
Auf Arbeitsebene arbeitet eine Ständige Arbeitsgruppe der EMK zu. Außerdem werden europapolitische Themen zunehmend von den Chefs der Staatskanzleien (CdS) und der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) behandelt. Diese Gremien beschließen im Unterschied zum Bundesrat einstimmig.
Ausschuss der Regionen
Der Ausschuss der Regionen(AdR) der Europäischen Union hat für die Bundesländer wichtige ergänzende Funktion zu ihren primären Bemühungen, über das innerdeutsche Beteiligungsverfahren nach Artikel 23 Grundgesetz (GG) auf die Politik der EU Einfluss zu nehmen.
Der AdR ist ein beratender Ausschuss, der vom Europäischen Parlament (EP), vom Rat der EU und von der Europäischen Kommission angehört werden kann, in einer Reihe von im EU-Vertrag vorgeschriebenen Fällen sogar angehört werden muss und im übrigen ein Selbstbefassungsrecht hat. Er setzt sich aus Vertretern von Regionen und Kommunen der Mitgliedstaaten zusammen. Der AdR nimmt zu EU-Vorhaben mit regionalem Schwerpunkt Stellung.
Download zum Thema:
Gesetz über die Zusammenarbeit zwischen Bund-Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG)
Gesetz vom 12. März 1993. Text des Gesetzes.
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Links zum Thema:
Die Europäische Union in der deutschen VerfassungIm Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland sind die Artikel 23, 45 und 79 für die Behandlung von Angelegenheiten der Europäischen Union (EU) von Bedeutung.
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Bundesrat: Europa / Internationales
Der Bundesrat nimmt nicht nur an der innerstaatlichen Gesetzgebung und Verwaltung teil, sondern ist auch auf internationaler, insbesondere europäischer Ebene aktiv. Informationen des Bundesrates zur Europakammer, zum Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und zu den parlamentarischen Beziehungen.
Extern: Bundesrat...
Europaministerkonferenz der deutschen Länder
Die Europaministerkonferenz (EMK) ist die Fachkonferenz der Europaminister und -senatoren der 16 deutschen Länder. Ihre wesentlichen Aufgaben sind die Interessenvertretung der Länder in Europaangelegenheiten gegenüber dem Bund und der Europäischen Union (EU), die Abstimmung der europapolitischen Aktivitäten der Länder und die Koordinierung von deren Informationspolitik zur Förderung des europäischen Gedankens.
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Ausschuss der Regionen: Die lokale Perspektive
Der Ausschuss der Regionen (AdR) wird bei Rechtsetzungsvorschlägen angehört, die sich in den Bereichen Verkehr, Gesundheit, Beschäftigung oder Bildung unmittelbar auf die kommunale und regionale Ebene beziehen.
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Quellenhinweis:
Die Informationen auf dieser Seite basieren auf einem Text des Auswärtigen Amtes (AA) in Berlin vom Juni 2004.







