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Fluggastrechte in der EU
Reiseprobleme? Die Europäische Union (EU) hat zur Gewährleistung einer fairen Behandlung von Flugreisenden eine Reihe von Rechtsvorschriften erlassen.
Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Regelungen:
EU-Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Veröffentlicht im EU-Amtsblatt L 46 vom 17. Februar 2004.Extern: EU-Verordnung... |
NICHTBEFÖRDERUNG und ANNULLIERUNG
Wurde Ihnen die Beförderung verweigert oder Ihr Flug annulliert, muss Ihnen die befördernde Fluggesellschaft finanzielle Entschädigung und Hilfe anbieten. Vorausgesetzt Sie haben rechtzeitig eingecheckt, bestehen diese Rechte bei allen Flügen, Charterflügen inbegriffen, die
- von einem Flughafen in der EU starten oder
- von einem Flughafen außerhalb der EU starten
mit Ziel innerhalb der EU und von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt werden.
Nichtbeförderung
Übersteigt die Zahl der Passagiere die Zahl der verfügbaren Plätze, muss die Fluggesellschaft zunächst feststellen, ob Passagiere bereit sind, ihre Plätze gegen vereinbarte Entschädigungen aufzugeben. Dabei müssen Sie wählen können zwischen der Erstattung des Ticketpreises (und notfalls einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort) oder anderweitiger Beförderung zum Zielort.
Stellen Sie Ihren Platz nicht freiwillig zur Verfügung, muss Ihnen die Fluggesellschaft folgende Entschädigung leisten:
- 250 Euro bei Flügen von 1.500 km oder weniger,
- 400 Euro bei längeren Flügen innerhalb der EU und
anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km, - 600 Euro bei Flügen über 3.500 km außerhalb der EU.
Die Entschädigung kann nur die Hälfte betragen, wenn sich Ihre Reise, je nach Entfernung, nicht länger als 2, 3 oder 4 Stunden verzögert.
Die Fluggesellschaft muss Ihnen zusätzlich anbieten:
- die Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises (und notfalls einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort) oder anderweitiger Beförderung zum Zielort und
- Mahlzeiten, Getränke, notfalls Hotelunterkunft (inklusive Transfer) sowie Möglichkeiten zur Telekommunikation.
Annullierung
Wird Ihr Flug annulliert, muss Ihnen die befördernde Fluggesellschaft anbieten:
- die Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises (und notfalls einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort) oder anderweitiger Beförderung zum Zielort und
- Mahlzeiten, Getränke, notfalls Hotelunterkunft (inklusive Transfer) sowie Möglichkeiten zur Telekommunikation.
Die Fluggesellschaft muss Ihnen außerdem die gleiche Höhe an Entschädigung wie für Nichtbeförderung gewähren, es sei denn, Sie wurden vorab rechtzeitig und ausreichend informiert. Über anderweitige Beförderung sollen Sie informiert werden.
Erstattungen
Erstattungen müssen bar, per Überweisung, per Scheck oder - mit Ihrem schriftlichen Einverständnis - in Form von Reisegutscheinen innerhalb von 7 Tagen geleistet werden.
Werden Ihnen diese Rechte vorenthalten, wenden Sie sich unverzüglich mit einer Beschwerde an die Fluggesellschaft, die den Flug durchführt.
GROSSE VERSPÄTUNGEN
BGH-Entscheidung: Mehr Geld für Verspätungen auf langen Strecken
Extern: ARD-Bericht... / BGH-PresseInfo... / BGH-Urteil... |
EuGH gibt Passagieren Recht: Flug verspätet - Geld zurück
Extern: ARD-Bericht... / EuGH-PresseInfo... / EuGH-Urteil... |
Soforthilfe
Haben Sie rechtzeitig eingecheckt für einen Flug (Charterflüge inbegriffen),
- der von einem Flughafen in der EU startet oder
- dessen Ziel sich innerhalb der EU befindet, aber von einem Flughafen außerhalb der EU startet und von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt wird,
und erwartet die befördernde Fluggesellschaft eine Verspätung,
- die bei Flügen von 1.500 km und weniger 2 Stunden oder mehr,
- bei längeren Flügen innerhalb der EU und anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km 3 Stunden oder mehr,
- und bei Flügen über 3.500 km außerhalb der EU 4 Stunden oder mehr beträgt,
muss sie Ihnen Mahlzeiten, Getränke, notfalls Hotelunterkunft (inklusive Transfer) sowie Möglichkeiten zur Telekommunikation anbieten.
Beträgt die Verspätung 5 Stunden oder mehr, muss Ihnen die Fluggesellschaft auch eine Erstattung des Ticketpreises und gegebenenfalls einen kostenlosen Rückflug zum Abflugort anbieten.
Werden Ihnen diese Rechte vorenthalten, wenden Sie sich unverzüglich mit einer Beschwerde an die Fluggesellschaft, die den Flug durchführt.
Spätere Ansprüche
Ist - unabhängig von Start- und Zielort - eine EU-Fluggesellschaft für die Verspätung eines Fluges verantwortlich, können Sie bis zu 4.150 SZR** für jeglichen entstandenen Schaden einfordern. Falls die Fluggesellschaft den Schadensersatzforderungen nicht nachkommt, steht Ihnen der Rechtsweg offen.
** 1 SZR = 1,18 Euro (Stand: 30.09.2004)
Sie können diese Schadensersatzforderungen an die Fluggesellschaft richten, mit der Sie einen Beförderungsvertrag haben, oder an die Gesellschaft, die den Flug durchführte.
GEPÄCK
Bei Schäden durch Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder verspätetes Eintreffen Ihres Gepäcks bei einem Flug mit einer EU-Fluggesellschaft können Sie weltweit bis zu 1.000 SZR** einfordern. Falls die Fluggesellschaft den Schadensersatzforderungen nicht nachkommt, steht Ihnen der Rechtsweg offen.
Schäden bei eingechecktem Gepäck müssen innerhalb von 7 Tagen und bei verspätetem Gepäck innerhalb von 21 Tagen nach dessen Eintreffen schriftlich geltend gemacht werden.
Sie können diese Schadensersatzforderungen an die Fluggesellschaft richten, mit der Sie einen Beförderungsvertrag haben, oder an die Gesellschaft, die den Flug durchführte.
** 1 SZR = 1,18 Euro (Stand: 30.09.2004)
VERLETZUNG und TOD BEI UNFÄLLEN
Bei Schäden durch Verletzung oder Tod als Folge eines Unfalls auf einem von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführten Flug können Sie weltweit Schadensersatz fordern. Sie haben Anspruch auf eine Vorauszahlung für die Deckung unmittelbarer finanzieller Bedürfnisse. Falls die Fluggesellschaft Ihren Schadensersatzforderungen nicht nachkommt, steht Ihnen der Rechtsweg offen.
Sie können diese Schadensersatzforderungen an die Fluggesellschaft richten, mit der Sie einen Beförderungsvertrag haben, oder an die Gesellschaft, die den Flug durchführte.
PAUSCHALREISEN
Zusätzlich zu den oben genannten Rechten können Sie, unabhängig vom Zielort, Schadensersatzforderungen an den Reiseveranstalter richten, falls die innerhalb der EU gebuchten Leistungen nicht erbracht wurden. Diese Rechte betreffen jeglichen, in der Pauschalreise enthaltenen Flug, der nicht durchgeführt wurde. Außerdem ist der Reiseveranstalter, wenn er einen erheblichen Teil der in der Pauschalreise gebuchten Leistungen nicht erbringt, dazu verpflichtet, Ihnen kostenlos Hilfestellung zu leisten und Ersatzleistungen, inklusive Beförderung, zur Verfügung zu stellen.
Beschwerde- und Durchsetzungsstelle in Deutschland
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Das LBA wird die Beschwerde eines Fluggastes zunächst einer Vorprüfung unterziehen und eine Erstbewertung der Frage vornehmen, ob überhaupt ein Anwendungsfall der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gegeben ist. Trifft das erkennbar nicht zu oder ist das LBA nicht die zuständige Durchsetzungsstelle, erhält der Fluggast vom LBA möglichst umgehend eine entsprechende Nachricht.
Besteht dagegen die Möglichkeit, dass ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr 261/2004 vorliegen könnte, wird das LBA die Beschwerde bzw. Hinweise des Fluggastes an das betreffende Luftfahrtunternehmen weiterleiten und das Unternehmen auffordern, dem Fluggast sowie dem LBA in angemessener Frist eine begründete Stellungnahme zukommen zu lassen. Das LBA überwacht den Eingang der Stellungnahme, prüft diese und fordert das Unternehmen ggf. zu ergänzenden Informationen auf.
Nach vollständiger Bearbeitung der Beschwerde bzw. der Hinweise des Fluggastes gemäß der Verordnung (EG) Nr 261/2004 wird das LBA den Fluggast über das Ergebnis abschließend informieren.
Privatrechtliche Ansprüche gegenüber dem Luftfahrtunternehmen müssen die Fluggäste allerdings weiterhin nach den im deutschen Recht vorgesehenen Verfahren geltend machen.
Ihre Rechte als Fluggast: Informationen des LBA im Internet
Auf seiner Website im Internet bietet das LBA die Formulare für eine Fluggast-Beschwerde zum Download an und informiert über die Adresse, an die die ausgefüllten Formulare zu senden sind.
ALLES AUF EINEN BLICK
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| Sie können die beiden Faltblätter hier als PDF-Dokumente abrufen:
Flyer Fluggastrechte... Flyer Bahnreisende... |
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WEITERE INFORMATIONEN
| Videoclip rechts: Unterwegs in Europa: Sie haben Rechte als Fluggast |
LINKS zum Thema
Your rights as passenger in Europe
Informationen der Europäischen Kommission zu den Rechten von Reisenden (Flug- und Bahnreisende) in der EU - auch in deutscher Sprache.
Schlichtungsstelle Mobilität
Die "Schlichtungsstelle Mobilität" beim Verkehrsclub Deutschland (VCD) in Berlin ist eine Einrichtung für mehr Verbraucherschutz im öffentlichen Fernverkehr. Seit Dezember 2004 vermittelt die Stelle kostenlos in Streitfällen zwischen KundInnen und Verkehrsunternehmen, die durch Probleme rund um Bahn-, Flug-, Schiffs- oder Busreisen entstanden sind. Ziel der Schlichtungsstelle ist es, durch neutrale und fachkundige Hilfe außergerichtliche Einigungen zu ermöglichen.






