Heute: 09. Februar 2012 Donnerstag
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Freizügigkeit von Arbeitnehmern in der EU
Die Mobilität der Arbeitskräfte in der Europäischen Union (EU) zu sichern, ist eines der Ziele der Gemeinschaft. Dazu gehört die Abschaffung aller Formen von Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit Beschäftigung, Arbeitsentgelt, sonstigen Arbeitsbedingungen und Wohnmöglichkeiten sowie andererseits das Recht des Arbeitnehmers, seine Familienangehörigen nachzuholen.
 
Rechtsgrundlagen der Arbeitnehmerfreizügigkeit
Rechtsgrundlagen der Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen Union sind:
  • Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft
    Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates der EU vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, veröffentlicht im EU-Amtsblatt Nr. L 257 vom 19. Oktober 1968 (Seiten 2-12).
    Extern: Verordnungstext...

  • Gewerkschaftliche Rechte der Arbeitnehmer
    Verordnung (EWG) Nr. 312/76 des Rates der EU vom 9. Februar 1976 zur Änderung der Vorschriften über die gewerkschaftlichen Rechte der Arbeitnehmer in der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, veröffentlicht im EU-Amtsblatt Nr. L 039 vom 14. Februar 1976 (Seite 2).
    Extern: Verordnungstext...

  • Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft
    Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates der EU vom 27. Juli 1992 zur Änderung des zweiten Teils der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, veröffentlich im EU-Amtsblatt Nr. L 245 vom 26. August 1992 (Seiten 1-2).
    Extern: Verordnungstext...

Zugang zur Beschäftigung und Ausübung der Beschäftigung
Jeder Angehörige eines EU-Mitgliedstaates ist berechtigt, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechtsvorschriften aufzunehmen und auszuüben.
 
Er hat im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates mit dem gleichen Vorrang Anspruch auf Zugang zu den verfügbaren Stellen wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
 
Er erhält dort die gleichen Hilfen, wie sie die Arbeitsämter dieses Staates den eigenen Staatsangehörigen gewähren, die eine Beschäftigung suchen.
 
Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (insbesondere im Hinblick auf Kündigung und Entlohnung) nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer. Er kann ebenfalls Berufsschulen und Umschulungszentren in Anspruch nehmen. Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.
 
Nachzug von Familienangehörigen
Bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, dürfen die Familienangehörigen (Ehegatte, Verwandte in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird, sowie Verwandte in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt) ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung nehmen.
 
Die Mitgliedstaaten begünstigen den Zugang aller anderen Familienangehörigen, denen der Arbeitnehmer Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft lebt.
 
Die Familienangehörigen, die im Rahmen der Zusammenführung von Familien im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats wohnen, haben Anspruch auf Gleichbehandlung (Recht einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, Zugang zur allgemeinen Bildung und zur Lehrlingsausbildung usw.).
  • Link zum Thema:

    • Freizügigkeit der Arbeitnehmer: allgemeine Bestimmungen
      Informationen auf dem Europa-Server der EU zu den allgemeinen Bestimmungen zur Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen Union.
      Extern: Informationen...




Freizügigkeit von Arbeitnehmern nach der EU-Erweiterung
Am 1. Mai 2004 sind zehn Staaten Mittel-, Ost- und Südosteuropas der Europäischen Union beigetreten: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
 
In dem am 16. April 2003 in Athen unterzeichneten Vertrag über den Beitritt dieser zehn Staaten zur EU (= Beitrittsvertrag) sind die besonderen Bedingungen für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Erweiterung der EU am 1. Mai 2004 geregelt.
 
Während der Erweiterungsverhandlungen äußerten die "alten" EU-Mitgliedstaaten ("EU-15"), die Befürchtung, es könne nach der Erweiterung zu einer massiven Zuwanderung von Arbeitnehmern aus den neuen Mitgliedstaaten kommen. Der Beitrittsvertrag von 2003 trägt dieser Besorgnis dadurch Rechnung, dass er für das heikle Thema der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der erweiterten EU eine Übergangsregelung vorsieht.
 
Die "alten" EU-15-Mitgliedstaaten können den Arbeitnehmern, die aus den neuen Mitgliedstaaten kommen, in vollem Umfang oder teilweise Freizügigkeit gewähren. Sie können somit diese Freiheit in der Übergangszeit einschränken, die am 1. Mai 2004 beginnt und höchstens sieben Jahre dauern darf.
 
Im Jahr 2006 wird die EU-Kommission einen Bericht vorlegen, auf dessen Grundlage der Rat der EU eine Überprüfung der bestehenden Übergangsregelungen vornimmt. Dann müssen die "alten" EU-15-Mitgliedstaaten der EU-Kommission formell mitteilen, ob sie beabsichtigen, nunmehr in vollem Umfang das Gemeinschaftsrecht und damit auch den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer anzuwenden, oder ob sie für einen Zeitraum von maximal drei weiteren Jahren ihre restriktiven Maßnahmen aufrechterhalten wollen.
 
Im Jahr 2009 können die "alten" EU-15-Mitgliedstaaten restriktive Maßnahmen nur dann für weitere zwei Jahre beibehalten, wenn sie nachweisen können, dass auf dem Arbeitsmarkt erhebliche Störungen bestehen oder drohen.
 
Nach einer siebenjährigen Übergangszeit genießen alle Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der erweiterten EU sind, vollständige Freizügigkeit.
 
Wichtiger Hinweis:
Diese Übergangsregelungen gelten nicht für Zypern und Malta und betreffen nur Arbeitnehmer in abhängiger Beschäftigung. Die Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten genießen somit seit dem Beitritt völlige Freizügigkeit, wenn sie keine abhängige Erwerbstätigkeit ausüben (also wenn sie beispielsweise Studenten, Rentner oder selbstständig tätig sind).
  • Downloads zum Thema:

    • Freizügigkeit - Praktischer Leitfaden für die erweiterte EU
      Informationspapier der Generaldirektion 'Erweiterung' der EU-Kommission vom August 2002.
      Extern: PDF-Dokument...

    • Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Volle Nutzung der Vorteile und Möglichkeiten
      Mitteilung der EU-Kommission vom 11. Dezember 2002 (KOM(2002) 694).
      Extern: PDF-Dokument...

    • Bericht zu Übergangsregelungen
      Bericht der EU-Kommission vom 8. Februar 2006 (KOM(2006) 48) über die Anwendung der im Beitrittsvertrag 2003 festgelegten Übergangsregelungen im Zeitraum 1. Mai 2004 bis 30. April 2006.
      Extern: PDF-Dokument...

Übersicht über Übergangsregelungen
Der European Citizen Action Service (ECAS) in Brüssel hat auf Grund eigener Studien die Hauptelemente der von den Mitgliedstaaten eingeführten Übergangsregelungen zusammengefasst:
 
Land
Übergangsregelungen
für die Freizügigkeit
der Arbeitnehmer
(in Jahren)

Übergangsregelungen
für die Freizügigkeit
von Dienstleistungen

Weitere Maßnahmen
Belgien
2 (+3 / +2 möglich)
--
derzeitige Regelungen für Arbeitserlaubnisse bleiben bestehen.
Dänemark
2 (+3 / +2 möglich)
--
derzeitige Regelungen für Arbeitserlaubnisse bleiben bestehen.
Deutschland
2 (+3 / +2 vorgesehen)
in bestimmten länderspezifischen Sektoren
--
Finnland
2 (+3 / +2 möglich)
--
derzeitige Regelungen für Arbeitserlaubnisse bleiben bestehen.
Frankreich
2 (+3 möglich)
--
derzeitige Regelungen für Arbeitserlaubnisse bleiben bestehen.
Griechenland
2 (+3 / +2 möglich)
--
--
Großbritannien
--
--
Registrierungspflicht für Arbeitnehmer; begrenzter Zugang zu Sozialleistungen
Irland
--
--
--
Italien
--
--
derzeitige Regelungen für Arbeitserlaubnisse bleiben bestehen; Höchstgrenze für Einwanderung 20.000 jährlich
Luxemburg
2 (+3 / +2 möglich)
--
--
Niederlande
2 (+3 / +2 möglich)
--
derzeitige Regelungen für Arbeitserlaubnisse bleiben bestehen; verschärfte Mßnahmen, wenn Zahl der Einwanderer 22.000 überschreitet
Österreich
2 (+3 / +2 vorgesehen)
in bestimmten länderspezifischen Sektoren
--
Portugal
2 (+3 / +2 möglich)
--
derzeitige Regelungen für Arbeitserlaubnisse bleiben bestehen; Quote für Einwanderung soll alle 2 Jahre bestimmt werden
Schweden
--
--
--
Spanien
2 (+3 / +2 möglich)
--
--





Dienstleistungen: Entsendung von Arbeitnehmern ("Entsenderichtlinie")
Die EU möchte Hindernisse und Unklarheiten beseitigen, die die Ausübung des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr behindern können, und zwar durch Erhöhung der Rechtssicherheit und klare Festlegung der Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen. Die EU hofft, somit das Risiko des Missbrauchs und der Ausbeutung der entsandten Arbeitnehmer auszuschließen.
 
Rechtsgrundlage:
 
Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der EU vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, veröffentlicht im EU-Amtsblatt Nr. L 018 vom 21. Januar 1997 (Seiten 1-6).
Extern: Richtlinientext...
 
Die Richtlinie gilt für Unternehmen, die im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden:
  • in ihrem Namen und unter ihrer Leitung im Rahmen eines Vertrags, der zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Dienstleistungsempfänger geschlossen wurde;
  • in eine Niederlassung oder ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen;
  • als Leiharbeitsunternehmen in ein verwendendes Unternehmen.
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als entsandter Arbeitnehmer jeder Arbeitnehmer, der während eines begrenzten Zeitraums seine Arbeitsleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen erbringt, in dessen Hoheitsgebiet er normalerweise arbeitet. Der Begriff des Arbeitnehmers wird in dem Sinne verwendet, in dem er im Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt wird, gebraucht wird.
 
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unternehmen den entsandten Arbeitnehmern den "harten Kern" klar definierter Schutzbestimmungen garantieren, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeitsleistung erbracht wird, festgelegt sind.
  • Links zum Thema:

    • Kommission schafft Arbeitsplätze im Dienstleistungssektor: Entsendung von Arbeitnehmern - schneller und weniger bürokratisch
      PresseInformation der EU-Kommission vom 4. April 2006.
      Extern: PresseInformation...

    • Mitteilung der Kommission zu Leitlinien für die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
      Memorandum der EU-Kommission vom 4. April 2006 mit Fragen und Antworten zum Hintergrund.
      Extern: Memo...

    • Entsendung von Arbeitnehmern im Ramen der Erbringung von Dienstleistungen
      Informationen der EU-Kommission zum Thema. Über diese Seite kann die Mitteilung der EU-Kommission vom 4. April 2006 (KOM(2006) 159) heruntergeladen werden.
      Extern: Informationen...

    • Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
      Informationen auf dem Europa-Server der EU zum Thema.
      Extern: Informationen...

    • Leiharbeitsrichtlinie
      Das Europäische Parlament hat am 22. Oktober 2008 die Richtlinie zur Leiharbeit in zweiter Lesung gebilligt. Damit gild die Richtlinie in der Fassung des von den Arbeitsministerinnen und Arbeitsministern der EU vereinbarten gemeinsamen Standpunkten als erlassen. Sie sichert den Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern erstmals europaweit Mindeststandards für ihre Arbeitsbedingungen.
      Extern: Informationen...




REGELUNGEN IN DEUTSCHLAND


A. BESCHÄFTIGUNG von Ausländern
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist zuständig für Fragen der Beschäftigung von Ausländern und ihre berufliche Integration.
 
Beim BMAS finden sich Informationen über die Anwendung des EU-Beitrittsvertrages bei der Beschäftigung von Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten sowie Informationen zur Regelungen für den Arbeitsmarktzugang für Drittstaatsangehörige.
  • Downloads zum Thema:

    • Anwendung des EU-Beitrittsvertrages
      Informationen des damaligen Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 28. Januar 2004 zur Anwendung des EU-Beitrittsvertrages bei der Beschäftigung von Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten.
      Extern: PDF-Dokument...

    • Verlängerung der Übergangsregelungen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit bis 2009
      Information des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Verlängerung der Übergangsregelungen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit bis 2009.
      Extern: PDF-Dokument...

  • Links zum Thema:

    • Ausländerbeschäftigung
      Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Thema.
      Extern: Informationen...

    • Arbeitnehmerfreizügigkeit gegenüber Bulgarien und Rumänien
      Deutschland nimmt Übergangsregelungen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit gegenüber Bulgarien und Rumänien in Anspruch. PresseInformation des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 20. Dezember 2006.
      Extern: PresseInformation...

AKTUELL: Zugang für ausländische Fachkräfte erleichtert

Deutschland droht in den nächsten Jahren ein Mangel an hochqualifizierten Arbeitskräften. Um dem vorzubeugen, beschloss das Bundeskabinett am 16. Juli 2008 das Aktionsprogramm "Beitrag der Arbeitsmigration zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland".
mehr...
B. ENTSENDUNG von Arbeitnehmern
Immer mehr ausländische Unternehmen, vor allem aus anderen Mitgliedstaaten der EU, drängen mit Billigstangeboten auf den deutschen Bausektor. Im Interesse eines fairen Wettbewerbs und der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer trat am 1. März 1996 das Gesetz zur Regelung zwingender Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in Kraft.
 
Die Grundidee dieses Gesetzes besteht darin, die für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge auch auf die von ausländischen Unternehmen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer zu erstrecken. Im Wesentlichen verpflichtet das Gesetz sowohl Arbeitgeber mit Sitz im Inland als auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland zur Einhaltung tarifvertraglich geregelter Arbeitsbedingungen.
  • Links zum Thema:

    • Abschaffung der Billiglöhne im Reinigungshandwerk
      Am 30. März 2007 stimmte der Bundesrat einer Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zu, nach der es zukünftig auch für das Gebäudereinigungshandwerk gelten wird. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz sieht für die nach Deutschland entsandten ausländischen Arbeitskräfte und für die inländischen Beschäftigten dieselben Arbeitsbedingungen vor. Somit sollen Sozial- und Lohndumping verhindert und ein fairer Wettbewerb gesichert werden.
      Extern: Meldung der Bundesregierung...

    • Entsendung von Arbeitnehmern
      Informationen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) bei "zoll.de" zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG).
      Extern: Informationen...

    • Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
      Der Text des Gesetzes zum Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
      Extern: Gesetz...

    • Mindestlohn und Arbeitnehmer-Entsendegesetz: Fragen & Antworten
      Die Broschüre vom August 2006 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) informiert Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem In- und Ausland über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen und den Mindestlohnregelungen.
      Extern: PDF-Dokument...

  • Download zum Thema Beschäftigung & Entsendung:

    • Task Force-Bericht der Bundesregierung
      Gemeinsamer Bericht des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom Oktober 2006 zu den Aktivitäten der Task Force zur Bekämpfung des Missbrauchs der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit.
      Extern: PDF-Dokument...



WEITERE INFORMATIONEN


EU-Kommission fordert Öffnung der Arbeitsmärkte
Zugang für ausländische Fachkräfte erleichtert


WEITERE LINKS zum Thema


EU erwägt Einführung von "Schutzklauseln" für türkische Arbeiter
Aufgrund kulturellen Widerstands und der Angst vor der Integrierung einer großen muslimischen Minorität erwägt Brüssel, die Freizügigkeit für türkische Arbeiter im Falle eines EU-Beitritts des Landes einzuschränken, teilte EU-Erweiterungskommissar Olli Rehn Mitte November 2008 dem Europa-Magazin "EurActiv" in einem Exklusiv-Interview mit.
 
Europäisches Parlament für "Blue Card"
Das Europäische Parlament hat sich am 20. November 2008 für die Einführung einer "Blue Card" ausgesprochen. Mit ihr sollen qualifizierte Einwanderer einfacher eine Arbeitsstelle in der EU annehmen können und sich leichter auf dem EU-Arbeitsmarkt bewegen können. Die Blue Card ist Teil der europäischen Einwanderungspolitik, die derzeit mit einer Reihe von Gesetzgebungen neu gefasst wird.
 
2006: Europaïsches Jahr der Mobilität der Arbeitnehmer
Die Europäische Kommission hat 2006 zum ''Europäischen Jahr der Mobilität der Arbeitnehmer'' erklärt. Mit dieser Aktion soll Bewusstsein und Verständnis für den Nutzen einer Auslandstätigkeit in einer neuen Beschäftigung geweckt werden. Erstmals geht es bei einem Europäischen Jahr um Mobilität und Arbeitskräfte.
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Website der EU-Ratspräsidentschaft Dänemarks im 1. Halbjahr 2012.
Niedersachsen wird sich am 14. Mai 2012 (Montag) am 6. bundesweiten EU-Projekttag an Schulen beteiligen. Hier finden Sie nähere Informationen zum EU-Projekttag 2012.
Informationen, Dokumente und Links zum EU-Reformvertrag und zum Prozess seiner Ratifizierung.
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