24.09.2018 Brüssel/Warschau – Um die richterliche Unabhängigkeit des Obersten Gerichts zu schützen, hat die EU-Kommission heute (Montag, 24.09.2018) beschlossen, Polen vor dem Europäischen Gerichtshof zu verklagen. Die Kommission ersucht den Europäischen Gerichtshof, für die Zeit bis zum Erlass eines Urteils in der Hauptsache einstweilige Anordnungen zu treffen.

Die Umsetzung der umstrittenen Pensionsregelung für Richter am Obersten Gericht in Polen wird zurzeit beschleunigt, sodass die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die richterliche Unabhängigkeit in Polen und damit für die Rechtsordnung der EU besteht.

Mit dem neuen polnischen Gesetz über das Oberste Gericht wird das Pensionsalter für Richter am Obersten Gericht von 70 auf 65 Jahre herabgesetzt, womit 27 der 72 derzeit amtierenden Richter zwangsweise in den Ruhestand geschickt werden könnten. Diese Maßnahme gilt auch für die Erste Präsidentin des Obersten Gerichts, deren Amtszeit –  laut polnischer Verfassung sechs Jahre – vorzeitig beendet würde.

Nach dem am 3. April 2018 in Kraft getretenen Gesetz können Richter, die von der Herabsetzung des Pensionsalters betroffen sind, eine Verlängerung ihrer Amtszeit beantragen, die der Präsident der Republik bis zu zwei Mal für jeweils drei Jahre gewähren kann. Für die Entscheidung des Präsidenten gibt es jedoch keine klaren Kriterien, und die Ablehnung des Antrags kann nicht gerichtlich überprüft werden. Die einzige von den polnischen Behörden vorgesehene Rechtsschutzmöglichkeit ist eine nicht bindende Konsultation des Landesrats für Gerichtswesen, dessen Zusammensetzung nun nicht mehr den europäischen Standards für die Unabhängigkeit der Justiz entspricht.

Die Europäische Kommission hält daran fest, dass das polnische Gesetz über das Oberste Gericht gegen EU-Recht verstößt, da es den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit und insbesondere auch der Unabsetzbarkeit von Richtern untergräbt. Sie vertritt daher nach wie vor die Auffassung, dass Polen seinen Verpflichtungen nach Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht nachkommt.

Die Kommission übermittelte der polnischen Regierung am 2. Juli 2018 ein Aufforderungsschreiben zum Gesetz über das Oberste Gericht, an das sich am 14. August 2018 eine mit Gründen versehene Stellungnahme anschloss. In beiden Fällen wurden die rechtlichen Bedenken der Kommission durch die Antwort der polnischen Regierung nicht ausgeräumt.

Die Umsetzung der umstrittenen Pensionsregelung für Richter am Obersten Gericht in Polen wird zurzeit beschleunigt, sodass die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die richterliche Unabhängigkeit in Polen und damit für die Rechtsordnung der EU besteht. Die Unabhängigkeit der nationalen Gerichte ist für das Funktionieren der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten und insbesondere für den Vorabentscheidungsmechanismus nach Artikel 267 AEUV von grundlegender Bedeutung.

Die Kommission hat deshalb beschlossen, die nächste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens einzuleiten und den Gerichtshof der EU anzurufen. Gleichzeitig hat die Kommission beschlossen, den Gerichtshof um einstweilige Anordnungen zu ersuchen, mit denen am Obersten Gericht Polens die Lage wiederhergestellt wird, die vor dem 3. April 2018, dem Tag des Erlasses der umstrittenen neuen Gesetze, bestanden hat. Außerdem hat die Kommission beschlossen, beim Gerichtshof ein beschleunigtes Verfahren zu beantragen‚ um so bald wie möglich eine rechtskräftige Entscheidung zu erwirken.

Hintergrund:

Die Rechtsstaatlichkeit ist einer der gemeinsamen Werte, auf die sich die Europäische Union gründet. Sie ist in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankert. Nach den Verträgen ist die Europäische Kommission zusammen mit dem Europäischen Parlament und dem Rat dafür zuständig, die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit als eines Grundwerts der Union zu garantieren und für die Achtung des Rechts, der Werte und der Grundsätze der EU zu sorgen.

Die Ereignisse in Polen haben die Europäische Kommission veranlasst, im Januar 2016 auf der Grundlage des Rahmens zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips einen Dialog mit der polnischen Regierung aufzunehmen. Das Verfahren basiert auf einem kontinuierlichen Dialog zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat in regelmäßigen Abständen.

Am 29. Juli 2017 leitete die Kommission wegen des polnischen Gesetzes über die ordentlichen Gerichte, insbesondere auch wegen der vorgesehenen Pensionierungen und ihrer Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Justiz, ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Am 20. Dezember 2017 erhob die Kommission in dieser Sache Klage vor dem Gerichtshof, der sich nun mit der Angelegenheit befasst.

Da auf Basis des Rahmens zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips keine Fortschritte erzielt wurden, setzte die Kommission am 20. Dezember 2017 erstmals das Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 in Gang und legte einen begründeten Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch Polen vor. Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union sieht vor, dass der Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder feststellen kann, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 des Vertrags genannten gemeinsamen Werte durch einen Mitgliedstaat besteht.

Im Zuge der Anhörung zur Rechtsstaatlichkeit in Polen, die auf der Tagung des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 26. Juni 2018 im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 stattfand, machte die polnische Regierung keine Angaben zu geplanten Maßnahmen, mit denen den weiterhin bestehenden Bedenken der Kommission Rechnung getragen werden soll. Angesichts dessen und der mangelnden Fortschritte in dieser Frage beim Rechtsstaatlichkeitsdialog mit Polen übermittelte die Kommission Polen am 2. Juli 2018 ein Aufforderungsschreiben, mit dem die rechtlichen Bedenken der Kommission unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurden. Die polnische Regierung beantwortete das Aufforderungsschreiben am 2. August 2018 und wies die Bedenken der Kommission zurück. Daraufhin übersandte die Kommission der polnischen Regierung am 14. August 2018 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, zu der sie am 14. September 2018 eine Antwort erhielt, durch die die rechtlichen Bedenken der Kommission ebenfalls nicht ausgeräumt wurden.

Am 18. September 2018 wurde im Rat (Allgemeine Angelegenheiten) im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 1 eine zweite Anhörung zur Rechtsstaatlichkeit in Polen abgehalten. Die polnische Regierung hielt weiter an ihrem Standpunkt fest und lehnte es ab, Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die Bedenken der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten ausgeräumt werden.

Mit diesem Vertragsverletzungsverfahren wird der Rechtsstaatlichkeitsdialog mit Polen nicht abgebrochen, denn aus Sicht der Kommission wäre es nach wie vor vorzuziehen, wenn das Problem einer systemischen Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit in Polen auf diesem Wege gelöst werden könnte.

Weitere Informationen:

Zu Vertragsverletzungsverfahren allgemein siehe MEMO/12/12

Pressemitteilung zur mit Gründen versehenen Stellungnahme zum Gesetz über das Oberste Gericht

Pressemitteilung zum Aufforderungsschreiben zum Gesetz über das Oberste Gericht

Pressemitteilung zum begründeten Vorschlag, der vierten Empfehlung zur Rechtsstaatlichkeit und dem Vertragsverletzungsverfahren wegen des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte