22.02.2019 Brüssel. Die Obergrenze für nationale Hilfen für Landwirte wird spürbar angehoben. So können EU-Staaten künftig noch schneller und flexibler auf Krisen reagieren. Die Europäische Kommission hat dafür heute (Freitag) neue Vorschriften für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (die sogenannten „De-minimis-Beihilfen“) erlassen. Der Höchstbetrag, mit dem die nationalen Behörden Landwirte unterstützen können, ohne dass eine vorherige Genehmigung durch die Kommission erforderlich ist, steigt von bisher 15.000 Euro auf bis zu 25.000 Euro.

Der für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständige EU-Kommissar Phil Hogan erklärte: „Der Vorschlag der Kommission für neue Vorschriften für staatliche Beihilfen im Agrarsektor spiegelt den Wert dieser Form der Unterstützung in Krisenzeiten wider. Durch die Anhebung des Beihilfehöchstbetrags für Landwirte werden die nationalen Behörden mehr Flexibilität haben und in der Lage sein, gefährdete Landwirte schneller und wirksamer zu unterstützen. In einigen Fällen werden die Beihilfebeträge, die den einzelnen Landwirten gewährt werden können, um 66 Prozent angehoben. Diese neuen Vorschriften ergänzen die normalen Vorschriften für angemeldete staatliche Beihilfen, die die Mitgliedstaaten weiterhin anwenden können.“

Der Beihilfehöchstbetrag, der je Betrieb über einen Zeitraum von drei Jahren verteilt werden kann, wird von 15.000 Euro auf 20.000 Euro angehoben. Um mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, verfügt jedes EU-Land über einen nationalen Höchstbetrag, den es nicht überschreiten darf. Jede nationale Obergrenze wird auf 1,25 Prozent der jährlichen landwirtschaftlichen Produktion des Landes in demselben Dreijahreszeitraum festgelegt (gegenüber 1 Prozent in den derzeit geltenden Vorschriften). Dies entspricht einer Anhebung der nationalen Obergrenze um 25 Prozent.

Wenn ein Land nicht mehr als 50 Prozent seiner gesamten nationalen Beihilfemittel für einen bestimmten Agrarsektor ausgibt, kann es die De-minimis-Beihilfe pro Betrieb auf 25 000 Euro und den nationalen Höchstbetrag auf 1,5 Prozent der Jahresproduktion noch weiter anheben. Dies entspricht einer Erhöhung der Obergrenze je Betriebsinhaber um 66 Prozent und einer Anhebung der nationalen Obergrenze um 50 Prozent.

Für Länder, die sich für die höchste Obergrenze entscheiden, erfordern die neuen Vorschriften die Einrichtung obligatorischer zentraler Register auf nationaler Ebene. Damit wird es möglich sein, die gewährten Beihilfen zu verfolgen, um die Bereitstellung und Überwachung der sogenannten De-minimis-Beihilfen zu vereinfachen und zu verbessern. Mehrere Mitgliedstaaten führen bereits solche Register, so dass sie die höheren Obergrenzen sofort anwenden können.

Die höheren Obergrenzen treten am 14. März in Kraft und können rückwirkend für Beihilfen gelten, die alle Voraussetzungen erfüllen.

Hintergrund

In den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen müssen die EU-Länder staatliche Beihilfen bei der Kommission anmelden und dürfen die Beihilfemaßnahme erst durchführen, nachdem sie von der Kommission genehmigt wurde. Wenn die Beihilfebeträge jedoch gering genug sind, was bei der „De-minimis“-Beihilfe der Fall ist, brauchen die EU-Länder die Beihilfe nicht anzumelden oder die Zustimmung der Kommission einzuholen. Aufgrund ihrer geringen Höhe gefährdet die Beihilfe weder den Wettbewerb noch den Handel im Binnenmarkt.

Die Mitgliedstaaten wenden die De-minimis-Beihilfen in der Regel an, wenn rasches Handeln erforderlich ist, ohne dass eine Regelung im Einklang mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen aufgestellt werden muss. Dies ist insbesondere in Krisenzeiten der Fall. De-minimis-Beihilfen werden auch häufig für sehr spezifische Zwecke verwendet, beispielsweise zur Prävention oder Bekämpfung von Tierseuchen, sobald es zu einem Ausbruch kommt, oder zur Entschädigung von Landwirten für Schäden, die von Tieren verursacht werden, die nicht nach EU-Recht oder nationalem Recht geschützt sind, z.B. Wildschweinen. Die Schäden, die durch geschützte Tierarten (Wolf, Luchs, Bären usw.) verursacht werden, können im Rahmen notifizierter staatlicher Beihilfen ausgeglichen werden.

Die Kommission hat die Mitgliedstaaten und Interessenträger konsultiert, um Beiträge zur Überarbeitung der De-minimis-Vorschriften zu leisten. Diese Beiträge wurden bei der Ausarbeitung der Änderungen berücksichtigt.

Links zum Thema:

Staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten

Konsultation zur De-minimis-Verordnung

Quelle dieser Informationen: EU-Nachrichten der Vertretung der EU-Kommission in Deutschland.