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  • Vertragsverletzungsverfahren: Kommission leitet in 17 Fällen rechtliche Schritte gegen Deutschland ein

25.07.2019 Brüssel. Die Europäische Kommission hat heute (Donnerstag) ihre monatlichen rechtlichen Schritte gegen Mitgliedstaaten eingeleitet, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Deutschland ist in 17 Fällen betroffen. Neben der Aufforderung, einem Urteil des Gerichtshofs über Nitrate nachzukommen, ist Deutschland mit weiteren Schritten der Kommission in den Bereichen Umwelt, Digitaler Binnenmarkt, Energie, Binnenmarkt, Justiz und Inneres, Verkehr und Steuern konfrontiert. Mit diesen Verfahren, die verschiedene Mitgliedstaaten, Sektoren und EU-Politikfelder betreffen, soll eine korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen gewährleistet werden.

Die Kommission hat zudem beschlossen, 146 Verfahren einzustellen, in denen die Probleme mit den Mitgliedstaaten gelöst wurden und keine weiteren Verfahrensschritte notwendig sind. Die wichtigsten Beschlüsse der Kommission zu DEUTSCHLAND werden im Folgenden nach Politikfeldern geordnet vorgestellt.

Welche Phasen umfasst das Vertragsverletzungsverfahren?

Gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann die Kommission als Hüterin der Verträge rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat einleiten, der seinen Verpflichtungen gemäß dem EU-Recht nicht nachkommt.

Das Vertragsverletzungsverfahren beginnt mit der Übermittlung eines Auskunftsersuchens („Aufforderungsschreiben“) an den betreffenden Mitgliedstaat, der sich hierzu innerhalb einer bestimmten Frist – normalerweise binnen zwei Monaten – äußern muss.

Hält die Kommission die Auskünfte nicht für ausreichend und gelangt sie zu dem Schluss, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen gemäß dem EU‑Recht nicht nachkommt, kann sie ihn (mittels einer „mit Gründen versehenen Stellungnahme“) förmlich auffordern, das EU-Recht einzuhalten und ihr die entsprechenden Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist, in der Regel zwei Monate, mitzuteilen.

Hält ein Mitgliedstaat das EU-Recht nicht ein, kann die Kommission beschließen, den betreffenden Mitgliedstaat vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. In etwa 95 Prozent der Vertragsverletzungsverfahren kommen jedoch die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen gemäß dem EU-Recht nach, bevor der Gerichtshof befasst wird. Stellt der Gerichtshof in seinem Urteil fest, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, so muss dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil nachzukommen.

Hat ein Mitgliedstaat die Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien nicht innerhalb der vom EU-Ministerrat und vom Europäischen Parlament gesetzten Frist getroffen, kann die Kommission den Gerichtshof ersuchen, bereits mit seinem ersten Urteil in dieser Rechtssache eine Geldstrafe gegen den betreffenden Mitgliedstaat zu verhängen. Diese mit dem Vertrag von Lissabon eingeführte Möglichkeit ist in Artikel 260 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgeschrieben.

1. Digitaler Binnenmarkt

Mit Gründen versehene Stellungnahmen und Aufforderungsschreiben

Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren wegen der Notrufnummer 112, ungerechtfertigten Geoblockings und EU-weiter Rechtsvorschriften über die Cybersicherheit ein

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, gegen mehrere Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf den digitalen Binnenmarkt einzuleiten. Die Kommission wird mit Gründen versehene Stellungnahmen an Bulgarien, Deutschland und Irland richten, da diese Länder es versäumt haben, die vollständige Umsetzung der EU-Vorschriften über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen (Verordnung (EU) 2016/2102) mitzuteilen, sowie an Kroatien, da es versäumt hat, seine Fahrpläne für die Bereitstellung des 700 MHz-Bands für 5G-Dienste zu beschließen und zu veröffentlichen (Beschluss (EU) 2017/899). Zusätzlich hat die Kommission beschlossen, an mehrere Mitgliedstaaten ein Aufforderungsschreiben zu richten: an Belgien, Griechenland, Österreich, Rumänien, Slowenien und Ungarn, da diese Länder es versäumt haben, Informationen über Betreiber wesentlicher Dienste, die in den EU-Vorschriften über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen festgelegt sind, bereitzustellen (Richtlinie (EU) 2016/1148); an Deutschland, Griechenland, Kroatien, Spanien und Tschechien, da diese Länder es versäumt haben, die Vorschriften über die Notrufnummer 112 umzusetzen (Richtlinie 2002/22/EG), insbesondere durch Gewährung von Zugänglichkeit für behinderte Nutzer; sowie an Frankreich, Polen, Rumänien, die Slowakei, Spanien und Zypern nach Verzögerungen bei der Umsetzung der Vorschriften der EU-Verordnung über Geoblocking in nationales Recht (Verordnung (EU) 2018/302). Dies betrifft die Umsetzung und Meldung von den bei einem Verstoß gegen die Geoblocking-Vorschriften erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Sanktionen der nationalen Durchsetzungsstellen für gegen das EU-Recht verstoßende Unternehmen. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben jetzt zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Kommission zu antworten. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die betroffenen Mitgliedstaaten zu richten bzw. beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einzureichen.

2. Energie

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

Energieeffizienz: Kommission fordert sechs Mitgliedstaaten zur Einhaltung des EU-Rechts auf

Die Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Deutschland, Österreich, die Slowakei, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich zu richten und darin die ordnungsgemäße Umsetzung der EU-Energieeffizienzvorschriften (Energieeffizienzrichtlinie, Richtlinie 2012/27/EU) in nationales Recht einzufordern. Mit der Richtlinie von 2012 wird ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in der EU geschaffen, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Ziele der EU bis 2020 erreicht werden. Im Oktober 2012 einigten sich die Mitgliedstaaten darauf, dass alle EU-Länder verpflichtet sind, die Energie in allen Phasen der Energiekette – von der Produktion bis zum Endverbrauch – effizienter zu nutzen. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben jetzt zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Kommission zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einreichen.

3. Umwelt

Aufforderungsschreiben zum Naturschutz

Naturschutz: Kommission fordert DEUTSCHLAND auf, den Schutz von blütenreichen Wiesen zu verstärken

Die Europäische Kommission fordert Deutschland auf, den Schutz von blütenreichen Wiesen zu verstärken, um die Verpflichtungen gemäß der Habitat-Richtlinie zu erfüllen (Richtlinie 92/43/EWG des Rates). Die Richtlinie ist eines der wichtigsten Instrumente der EU zum Schutz der biologischen Vielfalt. Wie von den Mitgliedstaaten im Mai 1992 beschlossen, verpflichtet die Richtlinie die EU-Mitgliedstaaten im Rahmen des Natura 2000-Netzes zum Schutz und zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Lebensräumen, die eine wichtige Rolle für die biologische Vielfalt wie Bestäuberinsekten, Bienen und Schmetterlinge spielen. Deutschland kommt seiner Verpflichtung, die Verschlechterung zweier Lebensraumtypen zu verhindern, nicht nach. Dies betrifft insbesondere magere Mähwiesen und Berg-Mähwiesen. Diese Lebensraumtypen haben sich in den letzten Jahren, vor allem aufgrund von nicht nachhaltigen Agrarpraktiken, an verschiedenen Standorten erheblich verkleinert oder sind gänzlich verschwunden. Zudem hat es Deutschland versäumt, den Erhaltungszustand dieser Lebensraumtypen zu überwachen und eine angemessene rechtliche Garantie zu ihrem Schutz bereitzustellen. Die Kommission hat daher beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Deutschland zu übermitteln, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die Bedenken der Kommission zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Wasserverschmutzung: Kommission fordert DEUTSCHLAND zur Umsetzung des Urteils wegen Verstoßes gegen EU-Nitratvorschriften auf

Die Kommission hat heute beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Deutschland zu übermitteln, in dem sie das Land dazu auffordert, einem Urteil des Gerichtshofs über Nitrate nachzukommen (Nitrat-Richtlinie, Richtlinie 91/676/EG des Rates). Wie im Dezember 1991 beschlossen, müssen Mitgliedstaaten gemäß dem EU-Recht Pläne ausarbeiten und Maßnahmen zur Verringerung der durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen verursachten Gewässerverschmutzung durchführen. Im Oktober 2013 hatte die Kommission Deutschland ein Aufforderungsschreiben übermittelt, in dem sie Bedenken wegen der Nichteinhaltung verschiedener Verpflichtungen aus der Richtlinie, insbesondere in Bezug auf empfindliche Gebiete, vorbrachte. Im Juli 2014 folgte eine mit Gründen versehene Stellungnahme, und da die Antwort die Kommission weiterhin nicht zufriedenstellte, rief sie im April 2016 den Gerichtshof an. Am 21. Juni 2018 stellte der Gerichtshof fest, dass Deutschland gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, indem es ein Aktionsprogramm, dessen Maßnahmen sich als unzureichend erwiesen hatten, nicht überarbeitet hat (Kommission gegen Deutschland, C-543/16). Die Folgemaßnahmen Deutschlands haben die vom Gerichtshof festgestellten Mängel, die unzureichende Vorschriften zur Begrenzung der Ausbringung von Düngemitteln, zusätzliche Maßnahmen für verseuchte Gebiete, Sperrzeiten und Düngung auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen umfassen, nicht vollständig behoben. Da Deutschland – wie vom Gerichtshof im letzten Jahr festgestellt – noch immer gegen die Nitrat-Richtlinie verstößt, hat die Kommission beschlossen, gemäß Artikel 260 ein Aufforderungsschreiben zu übermitteln, in dem Deutschland aufgefordert wird, dem Urteil nachzukommen.

Mit Gründen versehene Stellungnahmen und Aufforderungsschreiben

Tierschutz: Kommission fordert DEUTSCHLAND und POLEN auf, Maßnahmen zum Schutz von Versuchstieren ordnungsgemäß umzusetzen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme und Polen ein Aufforderungsschreiben bezüglich der Mängel bei der Umsetzung der EU-Vorschriften zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (Richtlinie 2010/63/EU) in nationales Recht zu übermitteln. Die Richtlinie wurde im September 2010 angenommen, und es wurde vereinbart, die EU-Vorschriften bis zum 10. November 2012 in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie sorgt für einen hohen Tierschutzstandard und gewährleistet gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Sie soll außerdem die Zahl der in Versuchen verwendeten Tiere auf ein Mindestmaß reduzieren und schreibt vor, dass soweit möglich alternative Methoden genutzt werden. Es gibt in beiden Mitgliedstaaten zahlreiche Mängel im nationalen Recht. Trotz eines Aufforderungsschreibens der Kommission von Juli 2018 und einiger Fortschritte seit diesem Zeitpunkt bleibt das deutsche Recht in Bereichen wie Inspektionen, Sachkunde und Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Projektanträgen unzureichend und einige Bestimmungen fehlen gänzlich. Im Falle Polens enthält das nationale Recht zahlreiche Mängel bei der Umsetzung von Artikel 19 (wie die Vorschrift, eine wissenschaftliche Begründung zur Verwendung von Tieren vorzulegen, bei der rückblickenden Bewertung von Projekten zu berücksichtigende Elemente sowie Aus- und Weiterbildung und Beaufsichtigung des Personals) und drei Anhängen der Richtlinie. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben jetzt zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Kommission zu antworten. Andernfalls kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen und/oder den polnischen Behörden eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.

4. Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

Schusswaffen: Kommission fordert DEUTSCHLAND und 19 weitere Mitgliedstaaten auf, die neuen EU-Vorschriften umzusetzen

Die Europäische Kommission hat heute an 20 Mitgliedstaaten mit Gründen versehene Stellungnahmen übermittelt und die betroffenen Länder nachdrücklich aufgefordert, die neuen EU-Vorschriften über Feuerwaffen (Richtlinie über Feuerwaffen, Richtlinie (EU) 2017/853) in innerstaatliches Recht umzusetzen. Die überarbeitete Richtlinie, die 2017 von den Mitgliedstaaten angenommen wurde, verschärft die Kontrolle des legalen Erwerbs und Besitzes von Waffen. Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Kommission bis zum 14. September 2018 über die Umsetzungsmaßnahmen für die meisten Bestimmungen der Richtlinie zu informieren. Die Kommission richtet jetzt mit Gründen versehene Stellungnahmen an Belgien, Tschechien, Estland, Litauen, Polen, Portugal, Schweden und das Vereinigte Königreich, da sie die entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen nur teilweise gemeldet haben, sowie an Zypern, Finnland, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Irland, Luxemburg, die Niederlande, Rumänien, die Slowakei, Slowenien und Spanien, da sie der Kommission keine Maßnahmen mitgeteilt haben. Dieser Schritt folgt den Aufforderungsschreiben, die die Kommission den Mitgliedstaaten im November 2018 übermittelt hatte. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um der Kommission die Umsetzungsmaßnahmen zu melden. Andernfalls kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

Aufforderungsschreiben und mit Gründen versehene Stellungnahme:

Vergabe öffentlicher Aufträge: Kommission fordert DEUTSCHLAND auf, das Verbot öffentlicher Vergabeverfahren für medizinische Hilfsmittel aufzuheben

Die Kommission hat heute beschlossen, ein zusätzliches Aufforderungsschreiben bezüglich der Umsetzung der EU-Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen (Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU) an Deutschland zu richten. Eine neue Bestimmung des deutschen Rechts verpflichtet die gesetzlichen Krankenkassen, ihre Verträge über medizinische Hilfsmittel mit interessierten Anbietern auszuhandeln, und verbietet es ihnen, spezielle und flexible Verfahren anzuwenden, die in den Vergaberichtlinien festgelegt sind. Die genannten Richtlinien ermöglichen es öffentlichen Auftraggebern wie gesetzlichen Krankenkassen, hohe Qualitätsstandards zu wettbewerbsfähigen Preisen zu erreichen. Indem sie die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung für alle Marktteilnehmer anwenden, gewährleisten sie einen unverfälschten Wettbewerb. Die deutschen gesetzlichen Krankenkassen geben jährlich etwa 8 Milliarden Euro für medizinische Hilfsmittel aus. Die Kommission ist der Auffassung, dass das Verbot den gesetzlichen Krankenkassen gegenüber, diese Verfahren für medizinische Hilfsmittel zu nutzen, der EU-Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Richtlinie 2014/24/EU) zuwiderläuft. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Automobilindustrie: Kommission fordert DEUTSCHLAND auf, dem Urteil des Gerichtshofs über Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen nachzukommen

Die Kommission hat heute beschlossen, ein Aufforderungsschreiben wegen der Nichtbefolgung eines Urteils des Gerichtshofs der EU (Kommission/Deutschland, Rechtssache C-668/16) an Deutschland zu richten. Im Dezember 2015 , hat die Kommission beschlossen, Deutschland wegen der Verwendung eines verbotenen Treibhausgases als Fahrzeug-Kältemittel vor dem Gerichtshof zu verklagen. Am 4. Oktober 2018 urteilte der Gerichtshof, dass Deutschland in der Tat die EU-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2007/46/EG) sowie die EU-Vorschriften über mobile Klimaanlagen (MAC-Richtlinie‚ Richtlinie 2006/40/EG) nicht angewendet hat. Die MAC-Richtlinie verbietet die Verwendung von Kältemitteln für Kraftfahrzeuge, deren Treibhauspotenzial mehr als das 150-fache des Wertes von CO2 beträgt, und verringert nach und nach die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen. Die nationalen Typgenehmigungsbehörden sind dazu verpflichtet, zu bescheinigen, dass ein Fahrzeug alle EU-Anforderungen in Bezug auf Sicherheit, Umweltfreundlichkeit und Herstellung – darunter auch Anforderungen an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen – erfüllt, bevor eine Zulassung für das Inverkehrbringen auf dem EU-Markt ausgestellt wird. Dem Urteil des Gerichtshofs zufolge ist das deutsche Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) seinen Verpflichtungen aus der Rahmenrichtlinie nicht nachgekommen, da es dem Automobilhersteller Daimler AG gestattet hat, Kraftfahrzeuge auf dem EU-Markt in Verkehr zu bringen, die nicht der MAC-Richtlinie entsprachen, und da es anschließend keine Abhilfemaßnahmen ergriffen und Verwaltungsstrafen gegen den Hersteller verhängt hat. Am 24. Juli teilte Deutschland der Kommission mit, dass Daimler aufgefordert worden sei, die Fahrzeuge zurückzurufen, und dass ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden sei. Die Kommission prüft derzeit die Angaben der deutschen Behörden und fordert mit dem Aufforderungsschreiben zusätzliche Informationen zu den Maßnahmen an, die ergriffen wurden, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen. Die deutschen Behörden haben nun zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Europäischen Kommission zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagen.

5. Justiz, Verbraucher und Gleichstellung:

Aufforderungsschreiben

Datenschutz: Kommission fordert DEUTSCHLAND auf, die Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung in allen Bundesländern umzusetzen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Deutschland zu richten, da nicht alle 16 Bundesländer Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Datenschutzvorschriften (Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung, Richtlinie (EU) 2016/680) ergriffen haben. Die Richtlinie schützt das Grundrecht der Bürger auf Datenschutz, wann immer personenbezogene Daten von Strafverfolgungsbehörden verwendet werden. Die EU-Vorschriften stellen insbesondere auch sicher, dass die personenbezogenen Daten von Opfern, Zeugen und Tatverdächtigen ordnungsgemäß geschützt werden und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus erleichtert wird. Bislang hat Deutschland die Umsetzungsmaßnahmen auf Bundesebene und in nur 10 von 16 Bundesländern mitgeteilt. Nach den von den Mitgliedstaaten im April 2016 angenommenen EU-Vorschriften endete die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht am 6. Mai 2018. Deutschland muss binnen zwei Monaten auf die von der Kommission vorgebrachten Argumente reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Opferschutz: Kommission fordert DEUTSCHLAND und acht weitere Mitgliedstaaten zu vollständiger Umsetzung von EU-Vorschriften auf

Die Kommission hat beschlossen, Aufforderungsschreiben an Tschechien, Estland, Deutschland, Ungarn, Italien, Malta, Polen, Portugal und Schweden aufgrund der mangelnden Umsetzung des Opferschutzes (Opferschutzrichtlinie, Richtlinie 2012/29/EU) zu übermitteln. Die Richtlinie gilt für Opfer aller Straftaten, unabhängig von deren Nationalität und unabhängig davon, wo in der EU die Straftat verübt wird. Die EU-Vorschriften verleihen Opfern von Straftaten einen eindeutigen Anspruch auf Zugang zu Informationen, auf Beteiligung an Strafverfahren und auf Unterstützung und Schutz entsprechend ihren jeweiligen Bedürfnissen. Ferner sorgt die Richtlinie dafür, dass schutzbedürftige Opfer in Strafverfahren zusätzlichen Schutz erhalten können. Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinie im Oktober 2012 gemeinsam angenommen und sich darauf geeinigt, die einschlägigen EU-Vorschriften bis zum 16. November 2015 in nationales Recht umzusetzen. Die Mitgliedstaaten, die Aufforderungsschreiben erhalten, haben mehrere Bestimmungen dieser Richtlinie, wie etwa das Recht auf Information über die Rechte der Opfer und den Fall oder das Recht auf Unterstützung und Schutz, nicht umgesetzt. Sollten die betreffenden Mitgliedstaaten nicht innerhalb von zwei Monaten tätig werden, kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

6. Migration, Inneres und Bürgerschaft

Aufforderungsschreiben

Kinderschutz: Kommission fordert DEUTSCHLAND und sechs weitere Mitgliedstaaten zur Durchsetzung der EU-Vorschriften zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern auf

Die Kommission hat heute beschlossen, Aufforderungsschreiben an sieben Mitgliedstaaten (Bulgarien, Deutschland, Litauen, Malta, Rumänien, Slowakei und Schweden) zu richten, weil diese Länder es versäumt haben, die EU-Vorschriften zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie (Richtlinie 2011/93/EU) in nationales Recht zu überführen. Die EU hat strenge Vorschriften erlassen, die gewährleisten, dass diese Formen des Missbrauchs in ganz Europa unter Strafe stehen, Täter hart bestraft werden und Opfer im Kindesalter geschützt werden, und die zur Verhütung dieser Straftaten beitragen. Die Richtlinie umfasst auch besondere Maßnahmen zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet. In fast allen Mitgliedstaaten ist es zu Verzögerungen bei der Umsetzung der neuen Maßnahmen gekommen, da die Richtlinie äußerst umfassend ist. Die Kommission ist sich dieser Schwierigkeiten bewusst; um Kinder jedoch wirksam vor sexuellem Missbrauch zu schützen, müssen alle Mitgliedstaaten sämtliche Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht überführen. Die Kommission hat daher beschlossen, Vertragsverletzungsverfahren gegen sieben Mitgliedstaaten wegen der nicht ordnungsgemäßen Überführung der Richtlinie in nationales Recht einzuleiten. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben jetzt zwei Monate Zeit, um gegenüber der Kommission Stellung zu nehmen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

7. Mobilität und Verkehr

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

Führerscheine: Kommission fordert DEUTSCHLAND und TSCHECHIEN zur Einhaltung der EU-Vorschriften über die körperliche Eignung von Fahrern auf

Heute hat die Europäische Kommission mit Gründen versehene Stellungnahmen an Deutschland und Tschechien gerichtet, in denen sie die beiden Mitgliedstaaten auffordert, ihre Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Vorschriften über Führerscheine (Richtlinie (EU) 2016/1106 der Kommission) mitzuteilen. Im Juli 2016 verabschiedeten die Mitgliedstaaten EU-Vorschriften zu Fragen der körperlichen Eignung von Fahrern im Falle von Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Diese EU-Vorschriften hätten bis zum 1. Januar 2018 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Bislang haben Deutschland und Tschechen ihre entsprechenden Maßnahmen nur teilweise der Kommission gemeldet. Im März 2018 leitete die Kommission EU-Vertragsverletzungsverfahren ein, indem sie den betroffenen Mitgliedstaaten Aufforderungsschreiben übermittelte. Beide Mitgliedstaaten legten jedoch keine zufriedenstellenden Antworten auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen vor. Daher fordert die Kommission diese EU-Länder nun auf, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Falls die beiden Länder nicht binnen zwei Monaten die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erlassen und sie der Kommission mitteilen, kann die Kommission den Fall vor den Gerichtshof der Europäischen Union bringen.

Aufforderungsschreiben

Elektronisches Mautsystem: Kommission fordert DEUTSCHLAND auf, Anbieter elektronischer Mautdienste fair und diskriminierungsfrei zu vergüten

Die Kommission hat heute beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Deutschland zu richten, weil das Land die im EU-Recht (Entscheidung 2009/750/EG der Kommission) festgelegten Grundsätze der gerechten und nichtdiskriminierenden Vergütung von Anbietern des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS) nicht erfüllt. Die EETS-Anbieter werden künftig in Deutschland gezahlte Mautgebühren erheben. Die angebotene Vergütung (0,75 Prozent der Mauteinnahmen) deckt nicht die Kosten der EETS-Anbieter; sie liegt deutlich unter der dem nationalen Anbieter angebotenen Vergütung. Die Kommission ist der Auffassung, dass das von Deutschland eingerichtete Vergütungsmodell für EETS-Anbieter ungerecht und diskriminierend ist und dass dadurch die Interoperabilität für die Nutzer in Deutschland gefährdet wird. Darüber hinaus wird die Schaffung eines gemeinsamen Marktes für EETS-Dienste in Europa gefährdet. Deutschland hat zwei Monate Zeit, um auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

8. Steuern und Zollunion

Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union

Steuern: Kommission verklagt DEUTSCHLAND vor dem EU-Gerichtshof wegen Nichtanwendung der EU-Mehrwertsteuervorschriften für Landwirte

Die Kommission hat heute beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil es die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Landwirte nicht korrekt anwendet. Nach den geltenden EU-Vorschriften können die Mitgliedstaaten ein MwSt-Pauschalregelung (Richtlinie 2006/112/EG des Rates) anwenden, wonach die Landwirte ihren Kunden einen Pauschalbetrag („Pauschalausgleich“) auf ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Dienstleistungen in Rechnung stellen können. Im Gegenzug können diese Landwirte keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Regelung ist für Landwirte gedacht, die bei der Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder der vereinfachten Regelung für kleine Unternehmen auf verwaltungstechnische Schwierigkeiten stoßen dürften. Deutschland wendet die Pauschalregelung standardmäßig auf alle Landwirte an, d.h. auch auf Eigentümer großer landwirtschaftlicher Betriebe, unabhängig davon, ob sie mit derartigen Schwierigkeiten konfrontiert sind oder nicht. Die einzigen Landwirte, denen die Regelung nicht zugutekommt, sind gewerbliche Viehzüchter. Den Zahlen des Bundesrechnungshofs zufolge erhalten deutsche Landwirte, auf die die Pauschalregelung Anwendung findet, zudem einen Ausgleich, der die von ihnen gezahlte Vorsteuer übersteigt. Dies ist nach den EU-Vorschriften nicht zulässig und führt zu großen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt, insbesondere zugunsten großer Landwirte, denen die normalen Mehrwertsteuerregelungen keine Schwierigkeiten bereiten. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung.

Aufforderungsschreiben

Steuern: Kommission fordert DEUTSCHLAND auf, Gewinnabführungs- und Verlustübernahmeverträge anzuerkennen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaats geschlossen wurden

Die Kommission hat heute beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Deutschland zu richten, da das Land Gewinnabführungs- und Verlustübernahmeverträge (die eine Voraussetzung für die steuerliche Konsolidierung sind) nicht anerkennt, die Unternehmen geschlossen haben, die ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegen. Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der EU/des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gegründet wurden und die ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegen, können die formalen Eintragungsanforderungen für die Anerkennung solcher Verträge nicht erfüllen. Das liegt daran, dass die deutsche Steuerverwaltung verlangt, dass der Vertrag am Sitz des Unternehmens eingetragen wird, und es ablehnt, die Eintragung in ein Handelsregister eines anderen Mitgliedstaats der EU/des EWR als gleichwertig mit der Eintragung in ein inländisches Handelsregister anzuerkennen. Dies bedeutet, dass solche Unternehmensgruppen weniger günstig behandelt werden als Gruppen, bei denen alle Mitglieder ihren Sitz in Deutschland haben. Dadurch werden Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat von der Gründung eines Unternehmens in Deutschland abgeschreckt Deutschland hatte sein Gesetz bereits geändert, aber diese Gesetzesänderungen wären gegenstandslos, wenn die deutsche Steuerverwaltung die Vorteile der steuerlichen Konsolidierung nun weiter mit der Begründung verweigert, dass die formalen Anforderungen an die Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevereinbarung nicht erfüllt wurden. Die Vorschriften können daher Unternehmen davon abhalten, ihre im Vertrag verankerten Rechte im Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit (Artikel 49 AEUV und Artikel 31 des EWR-Abkommens) in Anspruch zu nehmen. Schafft Deutschland nicht binnen zwei Monaten Abhilfe, kann die Kommission den deutschen Behörden in dieser Sache eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.

Links zum Thema:

Vertragsverletzungsverfahren im Juli: wichtigste Beschlüsse zu allen Mitgliedstaaten

Nähere Informationen über Vertragsverletzungsverfahren

Weitere Informationen zu allen gefassten Beschlüssen sind im Register der Beschlüsse über Vertragsverletzungsverfahren zu finden

Quelle dieser Informationen: EU-Nachrichten der Vertretung der EU-Kommission in Deutschland.