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Was hat dein Kühlschrank mit der EU zu tun? Eine ganze Menge.
Die EU gibt für neue Kühlschränke ein einheitliches Energielabel vor. Die Skala von A bis G hilft dir zu erkennen, wie energieeffizient ein Gerät ist – und verschiedene Modelle nach denselben Kriterien zu vergleichen.
Die EU macht aber auch Vorgaben für Ersatzteile. Türgriffe, Scharniere, Einlegeböden und bestimmte Schubladen beziehungsweise Körbe müssen mindestens sieben Jahre verfügbar bleiben, nachdem das letzte Gerät eines Modells auf den Markt gebracht wurde. Für Türdichtungen sind es mindestens zehn Jahre.
Das bedeutet ganz praktisch: Wegen einer kaputten Dichtung soll nicht gleich ein neuer Kühlschrank nötig sein.
Seit Juli 2026 ergänzen europäische Regeln zum Recht auf Reparatur diesen Ansatz für Produktgruppen wie Kühlschränke.
Die EU schafft damit gemeinsame Regeln dafür, dass du Geräte besser vergleichen und bestimmte Defekte auch nach Jahren noch reparieren lassen kannst.
So kannst du schon beim Kauf besser einschätzen, was dein Kühlschrank verbraucht – und ein kleiner Defekt muss nicht automatisch das Ende des ganzen Geräts bedeuten.
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Beim Kühlschrank greifen mehrere EU-Regeln ineinander.
Das EU-Energielabel macht zentrale Eigenschaften verschiedener Geräte nach gemeinsamen Kriterien vergleichbar. Dazu gehören die Energieeffizienzklasse von A bis G, der jährliche Energieverbrauch, Informationen über das Volumen der Kühl- und Gefrierbereiche und die Geräuschentwicklung.
Zusätzlich enthält die Ökodesign-Verordnung (EU) 2019/2019 Vorgaben zur Ersatzteilversorgung. Türgriffe, Scharniere, Einlegeböden und bestimmte Behälter müssen mindestens sieben Jahre, Türdichtungen mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells verfügbar sein. Für professionelle Reparaturbetriebe müssen weitere technische Teile mindestens sieben Jahre erhältlich sein.
Seit dem 31. Juli 2026 gelten außerdem die neuen europäischen Regeln zur Förderung der Reparatur. Bei Produktgruppen, für die im EU-Recht Reparierbarkeitsanforderungen bestehen – darunter Kühlschränke –, können Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich verlangen, dass Hersteller technisch reparierbare Produkte innerhalb einer angemessenen Zeit und kostenlos oder zu einem angemessenen Preis reparieren.
Die EU verhindert damit nicht, dass ein Kühlschrank kaputtgeht. Sie schafft aber gemeinsame Voraussetzungen dafür, Verbrauch vor dem Kauf besser zu beurteilen und bestimmte Defekte später reparieren zu können.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 – Energielabel für Kühlgeräte
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2019/2016/oj/deu
Letzter Abruf: 29.09.2026
Verordnung (EU) 2019/2019 – Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2019/2019/oj/deu
Letzter Abruf: 29.09.2026
Richtlinie (EU) 2024/1799 – gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren
https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/1799/oj/deu
Letzter Abruf: 29.09.2026
Europäische Kommission – Recht auf Reparatur
https://commission.europa.eu/law/law-topic/consumer-protection-law/directive-repair-goods_en
Letzter Abruf: 29.09.2026
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