EU-Kartellwächter setzen Wettbewerb bei Chipsätzen für Modems und TV-Boxen durch © Europäische Union, 2020, Quelle: EU-Kommission - Audiovisueller Dienst, Fotograf*in: Claudio Centonze

07.10.2020 Brüssel. Die Europäische Kommission stellt den Wettbewerb auf den Märkten für Chipsätze in Internetmodems und TV-Set-Top-Boxen sicher. Dazu hat die Europäische Kommission heute (Mittwoch) die Verpflichtungen des US-Chipherstellers Broadcom nach den EU‑Kartellvorschriften für rechtlich bindend erklärt. Broadcom wird alle bestehenden Vereinbarungen, die Ausschließlichkeits- oder Quasi-Ausschließlichkeitsbestimmungen und/oder Bestimmungen zur Stärkung der Marktstellung des Unternehmens in Bezug auf Ein-Chip-Systeme (System-on-a-Chip, im Folgenden „SoC“) für TV-Set-Top-Boxen und Internetmodems enthalten, aussetzen und hat sich dazu verpflichtet, keine neuen Vereinbarungen zu schließen, die solche Bestimmungen enthalten.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Mit dem heutigen Beschluss werden die Verpflichtungen für Broadcom für rechtlich bindend erklärt. Sie werden sicherstellen, dass bestehende Chipsatz-Hersteller und potenzielle neue Marktteilnehmer auf der Grundlage ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mit Broadcom konkurrieren können. Hersteller von Set-Top-Boxen und Internetmodems, Telekommunikations- und Kabelnetzbetreiber sowie letztlich die Verbraucher werden in Form niedrigerer Preise und innovativer Produkte von dem Wettbewerb zwischen den Chipsatz-Herstellern profitieren.“

Die Bedenken der Kommission

Im Juni 2019 leitete die Kommission ein Verfahren wegen mutmaßlichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch Broadcom ein und übermittelte gleichzeitig eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie die Verhängung einstweiliger Maßnahmen forderte. Im Oktober 2019 erließ die Kommission einen Beschluss, in dem sie zu dem Ergebnis gelangte, dass einstweilige Maßnahmen erforderlich waren, um auf den weltweiten SoC-Märkten für i) TV-Set-Top-Boxen, ii) xDSL-Modems, iii) Glasfasermodems und iv) Kabelmodems einen ernsten, nicht wieder gutzumachenden Schaden für den Wettbewerb abzuwenden.

Die Kommission beanstandete bestimmte Ausschließlichkeits- oder Quasi-Ausschließlichkeitsvereinbarungen sowie die Marktstellung des Unternehmens stärkende Vereinbarungen, die Broadcom in Bezug auf SoC für TV-Set-Top-Boxen, xDSL- und Glasfasermodems geschlossen hatte. Mit dem Beschluss wurde Broadcom angewiesen, auf die Anwendung dieser Bestimmungen zu verzichten, die in Vereinbarungen mit sechs seiner Hauptkunden enthalten waren, und es wurden einstweilige Maßnahmen für einen Zeitraum von drei Jahren angeordnet.

Verpflichtungen von Broadcom

Nach der Anordnung einstweiliger Maßnahmen bot Broadcom Verpflichtungen an, um die Bedenken der Kommission auszuräumen. Im April 2020 befragte die Kommission Interessenträger, ob sie die vorgeschlagenen Verpflichtungen für geeignet hielten. Angesichts der Ergebnisse dieses Markttests besserte Broadcom seine Verpflichtungen im Juli 2020 nach.

Die Kommission stellte fest, dass die endgültigen Verpflichtungen von Broadcom gewährleisten werden, dass andere Marktteilnehmer auf der Grundlage ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mit Broadcom konkurrieren und die Verbraucher von niedrigeren Preisen und innovativen Produkten profitieren können.

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die von Broadcom angebotenen Verpflichtungen ihre Bedenken ausräumen, und erklärte sie daher für bindend. Die Verpflichtungen sind für alle Gerätehersteller (sogenannte Originalgerätehersteller) bindend und beziehen sich auch auf Produkte, die nicht Gegenstand des Beschlusses zur Verhängung einstweiliger Maßnahmen waren.

Auf Ebene des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) wird Broadcom

1. keinen Originalgerätehersteller dazu verpflichten oder durch preisliche oder nichtpreisliche Vorteile dazu veranlassen, einen Mindestprozentsatz seines Bedarfs im EWR an SoC für TV-Set-Top-Boxen, xDSL-Modems und Glasfasermodems von Broadcom zu beziehen, und

2. die Lieferung von SoC oder die Gewährung von Vorteilen für SoC für TV-Set-Top-Boxen, xDSL-Modems und Glasfasermodems nicht an die Bedingung knüpfen, dass der jeweilige Originalgerätehersteller ein anderes dieser Produkte oder ein anderes unter die Verpflichtungen fallendes Produkt (d.h. SoC für Kabelmodems, Front-End-Chips für Set-Top-Boxen und Modems und/oder Wi-Fi-Chips für Set-Top-Boxen und Modems) von Broadcom bezieht.

Auf weltweiter Ebene (mit Ausnahme von China) wird Broadcom

3. keinen Originalgerätehersteller dazu verpflichten oder durch bestimmte Arten von Vorteilen dazu veranlassen, mehr als 50 Prozent seines Bedarfs an SoC für TV-Set-Top-Boxen, xDSL-Modems und Glasfasermodems von Broadcom zu beziehen, und

4. die Lieferung von SoC oder die Gewährung von Vorteilen für SoC für TV-Set-Top-Boxen, xDSL-Modems und Glasfasermodems nicht an die Bedingung knüpfen, dass der jeweilige Originalgerätehersteller mehr als 50 Prozent seines Bedarfs für jedes andere dieser Produkte oder für andere unter die Verpflichtungen fallende Produkte von Broadcom bezieht.

Die Verpflichtungen enthalten auch spezifische Bestimmungen in Bezug auf Anreize, Geräte auf der Grundlage von Broadcom-Produkten anzubieten, sowie bestimmte zusätzliche Klauseln in Bezug auf Diensteanbieter im EWR.

Broadcom muss diese Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen umsetzen. Die Verpflichtungen sollen sieben Jahre lang gelten.

Mit dem heutigen Beschluss wird das Verfahren abgeschlossen, das im Juni 2019 wegen der von der Kommission festgestellten wettbewerbsrechtlichen Bedenken eingeleitet worden war, die auch Gegenstand des Verfahrens zur Verhängung einstweiliger Maßnahmen waren. Darüber hinaus hat die Kommission heute beschlossen, das Verfahren in Bezug auf die anderen Angelegenheiten einzustellen, auf die sich das im Juni 2019 eingeleitete Verfahren bezog, wobei es ihr jedoch nach wie vor freisteht, den Sachverhalt in Zukunft erneut zu prüfen.

Hintergrund

Bei einem Ein-Chip-System sind die elektronischen Schaltkreise verschiedener Komponenten auf einem einzigen Chip vereint, der das „Gehirn“ einer TV-Set-Top-Box bzw. eines Modems bildet. Ein solches System wird benötigt, um dem Verbraucher die Fernsehsignale und -anbindung vor Ort bereitzustellen.

Am 26. Juni 2019 leitete die Kommission ein förmliches Kartellverfahren wegen mutmaßlicher wettbewerbswidriger Praktiken von Broadcom im Bereich der Komponenten von TV-Set-Top-Boxen und Residential Gateways ein. Am selben Tag richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Broadcom, in der sie dem Unternehmen ihre vorläufige Beurteilung bestimmter Aspekte seines Verhaltens, das Gegenstand des Prüfverfahrens der Kommission war, übermittelte und es über ihre Absicht informierte, diesbezüglich einstweilige Maßnahmen nach Artikel 8 der EU-Kartellverordnung anzuordnen. Im Oktober 2019 erließ die Kommission einen Beschluss, mit dem einstweilige Maßnahmen gegen Broadcom verhängt wurden.

Artikel 102 AEUV verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die den Handel innerhalb der EU beeinträchtigen und den Wettbewerb verhindern oder beschränken kann. Die Durchführung dieser Bestimmung ist in der Kartellverordnung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates) geregelt, die auch von den nationalen Wettbewerbsbehörden angewandt werden kann.

Nach Artikel 9 der EU-Kartellverordnung (Verordnung 1/2003) kann die Kommission ein Kartellverfahren beenden, indem sie die von Unternehmen angebotenen Verpflichtungen akzeptiert. Mit einem solchen Beschluss wird nicht festgestellt, ob die EU‑Kartellvorschriften verletzt worden sind, sondern die Unternehmen werden rechtlich zur Einhaltung ihrer Zusagen verpflichtet. Einen Policy Brief zu Verpflichtungsbeschlüssen nach Artikel 9 finden Sie hier.

Sollte Broadcom sich nicht an die Verpflichtungen halten, könnte die Kommission eine Geldbuße in Höhe von bis zu 10 Prozent des Jahresgesamtumsatzes des Unternehmens verhängen, ohne einen Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften nachweisen zu müssen.

Weitere Informationen sowie der vollständige Wortlaut des heutigen Beschlusses der Kommission nach Artikel 9 der EU-Kartellverordnung und der Verpflichtungen sind auf der Website der GD Wettbewerb im öffentlich zugänglichen Register unter der Nummer AT.40608 abrufbar.

Quelle dieser Informationen: EU-Nachrichten der Vertretung der EU-Kommission in Deutschland.