EU KIDS Act soll Zugang von Kindern in der EU zu Social-Media-Plattformen beschränken
Die Europäische Kommission hat heute den vorgeschlagenen EU KIDS Act angenommen, um die Online-Sicherheit von Kindern in der gesamten Union zu verbessern.
Der Vorschlag verbietet, dass Social-Media-Plattformen ihre Dienste für Kinder unter 13 Jahren zugänglich machen, und legt ein EU-weites Mindestalter von 15 Jahren für die Eröffnung eines eigenen Social-Media-Kontos durch Minderjährige fest, wodurch ein schrittweiser Ansatz sichergestellt wird. Mit dem KIDS Act wird auch die Beweislast umgekehrt. Nun müssen die Diensteanbieter nachweisen, dass ihre Dienste altersgerecht und inhärent sicher („safe by design“) sind.
Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen erklärte: „Heute nutzen unsere Kinder die fortschrittlichsten Technologien, die jemals entwickelt wurden, bei deren Entwicklung aber kein Gedanke an ihr Wohlergehen verschwendet wurde. Unser KIDS Act kehrt die Beweislast um – Plattformen müssen nachweisen, dass sie inhärent sicher sind. Und wir geben den Eltern die Kontrolle zurück, indem wir ihnen die Instrumente an die Hand geben, um ihren Kindern dabei zu helfen, sich in einer sichereren Online-Welt zurechtzufinden.“
Der vorgeschlagene EU KIDS Act gliedert sich in vier Säulen:
1. Hinauszögerung des Zugangs zu sozialen Medien
Im EU KIDS Act wird vorgeschlagen, dass Kinder erst ab dem Alter von 15 Jahren eigenständige Konten in sozialen Medien einrichten können sollen.
Für Kinder zwischen 13 und 15 Jahren wird in dem Vorschlag eine elterliche Kontrolle gefordert, die es Erziehungsberechtigten ermöglicht, Mini-Konten einzurichten, auf die Kinder über das Konto der Erziehungsberechtigten zugreifen können. So hätten sie Zugang zu altersgerechten sozialen Medien und Video-Sharing-Plattformen. Darüber hinaus müssen die auf den Mini-Konten verfügbaren Dienste mit Schutzvorkehrungen wie begrenzten sozialen Kontakten und einer begrenzten Bildschirmzeit von höchstens einer Stunde pro Tag konzipiert werden, wobei die Rolle der Erziehungsberechtigten bei der Unterstützung der eigenständigen und sicheren Entwicklung ihrer Kinder im Internet anzuerkennen ist.
Kinder zwischen 3 und 13 Jahren haben keinen Zugang zu sozialen Medien, können aber über Konten, die von ihren Erziehungsberechtigten verwaltet werden, auf eigens konzipierte kinderfreundliche Video-Sharing-Dienste zugreifen. Zu diesem Zweck müssen die Plattformen Eltern oder Erziehungsberechtigten ein benutzerfreundliches Instrument zur Verfügung stellen, um die Nutzung des Geräts des Erwachsenen auf solche kinderfreundlichen Dienste zu beschränken, wenn es an Kinder weitergegeben wird, und die Exposition des Kindes auf höchstens eine Stunde pro Tag zu begrenzen.
2. Inhärente Sicherheit
Der EU KIDS Act enthält eine Reihe von Verpflichtungen für alle Online-Dienste, die Nutzerinnen und Nutzern unter 18 Jahren Dienste sozialer Medien, Video-Sharing, Online-Videospiele, KI-Begleiter und Chatbots anbieten.
Dazu gehört ein Verbot suchterzeugender Merkmale und auf Profiling basierender Empfehlungsfeeds, die Minderjährige in „Rabbit holes“ mit schädlichen Inhalten locken. Dazu gehört auch das Verbot von endlosem Scrollen ohne manuelles Weiterklicken, trügerischen Belohnungen und Push-Benachrichtigungen während der Nachtruhe sowie unaufgeforderter Kontaktaufnahme durch Fremde. Darüber hinaus müssen KI-Begleiter und Chatbots standardmäßig ausgeschaltet sein und dürfen zwischenmenschliche Beziehungen nicht in einer Weise simulieren, die zu emotionaler Abhängigkeit führt.
Profile für Minderjährige müssen standardmäßig privat sein, wobei Geolokalisierung, Kamera und Mikrofonzugang ausgeschaltet sind. Online-Dienste müssen Minderjährigen auch einfache Möglichkeiten bieten, Nutzerinnen und Nutzer zu blockieren und diese stummzuschalten, sowie ihnen wirksame Zeitmanagement-Tools und sichere Empfehlungssysteme bereitstellen, die Minderjährige kontrollieren, einstellen und zurücksetzen können.
3. Altersfeststellung unter Wahrung der Privatsphäre
Nach dem EU KIDS Act müssen Online-Dienste und App-Stores Instrumente zur Altersfeststellung verwenden. Sie können beispielsweise die EU-App zur Altersüberprüfung nutzen, in der keine Identitätsdokumente oder biometrischen Daten gespeichert werden, wodurch die Privatsphäre bestmöglich geschützt wird. Die Mitgliedstaaten werden eng in die Schaffung dieses Ökosystems einbezogen.
Darüber hinaus werden Anbieter von sozialen Medien und Video-Sharing-Plattformen aufgefordert, eine Altersüberprüfung durchzuführen, wenn eine Nutzerin oder ein Nutzer ein neues Konto eröffnet.
Bei bestehenden Konten müssen die Anbieter das Alter der Nutzerin oder des Nutzers auf der Grundlage angemessener Näherungswerte (z. B. Datum der Kontoerstellung, Kreditkartendaten) schätzen.
4. Wirksame Durchsetzung
Mit dem Vorschlag wird die „Beweislast“ umgekehrt, indem Anbietern sehr großer Online-Plattformen die Verantwortung für den Nachweis dafür übertragen wird, dass ihre Dienste „inhärent sicher“ sind.
Sie werden verpflichtet, der Kommission und einer unabhängigen Prüfstelle, die den neuen Dienst, das neue Merkmal oder die neue Funktion gründlich bewerten muss, einen Compliance-Plan vorzulegen. Die Kommission kann den Anbieter auffordern, Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen, wenn sie auf der Grundlage des Berichts der Prüfstelle der Auffassung ist, dass der Compliance-Plan Mängel aufweist.
Der Durchsetzungsrahmen baut auf den bereits im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste und der Verordnung über künstliche Intelligenz bestehenden Strukturen auf und nutzt bereits eingerichtete Mechanismen und vorhandenes Fachwissen. Mit dem Vorschlag werden beschleunigte Durchsetzungsverfahren gegen Anbieter im Falle der Nichteinhaltung des EU KIDS Act eingeführt, bei denen die Kommission die Untersuchungen innerhalb von 90 Tagen abschließen sollte.
Nächste Schritte
Der Legislativvorschlag wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt, damit das Gesetzgebungsverfahren zu seiner Prüfung und Annahme eingeleitet werden kann. Angesichts der klaren Forderung nach dringenden und umfassenden Maßnahmen auf Unionsebene ist es unerlässlich, dass der Rechtsakt rasch angenommen wird.
Hintergrund
Der heutige Vorschlag stützt sich auf den Bericht und die Empfehlungen der Ko-Vorsitzenden des Sonderausschusses für die Online-Sicherheit von Kindern, Dr. Maria Melchior und Prof. Dr. Jörg M. Fegert. Präsidentin von der Leyen hat den Sonderausschuss einberufen, um Beiträge von Sachverständigen zum EU-Rahmen für die Online-Sicherheit von Kindern einzuholen.
Der Sonderausschuss, der aus mehr als 60 Sachverständigen bestand, darunter Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, Jugendvertreterinnen, Eltern, Erzieher, Kinderpsychiaterinnen, Spezialisten für öffentliche Gesundheit, Neurologinnen und Technologiespezialisten, wurde erstmals im März 2026 einberufen und trat vor der Vorlage des Berichts im Juli 2026 dreimal zusammen.
Darüber hinaus spiegelt der Vorschlag die zunehmenden Forderungen der Europäerinnen und Europäer nach einem besseren Schutz von Kindern online wider, wobei 92 % der Europäerinnen und Europäer der Eurobarometer-Sonderumfrage zur digitalen Dekade 2026 zufolge den Schutz von Kindern und jungen Menschen online als oberste politische Priorität betrachten, sei es der Schutz vor Cybermobbing, der Exposition gegenüber schädlichen Inhalten, suchterzeugender Gestaltung oder anderen Risiken.
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