© Europäische Union, 2018, Quelle: EU-Kommission - Audiovisueller Dienst, Fotograf*in: Mauro Bottaro
Rat und Parlament erzielen wegweisende Einigung über stärkere EU-Fluggastrechte
Fluggäste in der gesamten Europäischen Union werden bald von einfacheren, klareren und stärkeren Rechten profitieren. Mit einer wegweisenden Einigung zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament werden die EU-Vorschriften über Fluggastrechte und die Haftung von Luftfahrtunternehmen aktualisiert. Der neue Rahmen stärkt den Schutz von Fluggästen und gewährleistet gleichzeitig ein ausgewogenes Verhältnis zwischen ihren Rechten und der betrieblichen Realität der Luftfahrtunternehmen. Er trägt auch dazu bei, die Verkehrsanbindungen in der gesamten EU sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen für Luftfahrtunternehmen zu erhalten.
Die EU-Fluggastrechte bieten bereits ein hohes Schutzniveau, insbesondere bei Nichtbeförderung, Verspätungen oder Annullierungen. Mit der Einigung werden die Fluggastrechte weiter gestärkt und präzisiert, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu Unterstützungsleistungen und anderweitiger Beförderung, das Recht auf rechtzeitige Unterrichtung und den Anspruch auf Ausgleichsleistungen bei Annullierung oder Verspätung.
Einfachere und reibungslosere Verfahren
Mit den neuen Vorschriften wird es für Fahrgäste einfacher, ihre Rechte wahrzunehmen.
Liegt aufgrund einer Verspätung ein Ausgleichsanspruch vor, müssen die Fluggäste von dem Luftfahrtunternehmen innerhalb von 96 Stunden nach ihrer Ankunft elektronisch darüber informiert werden. Das Luftfahrtunternehmen muss die Fluggäste über ihre Rechte informieren und ihnen klare Anweisungen geben, wie sie Ausgleichsleistungen beantragen können.
Die Luftfahrtunternehmen müssen den Eingang eines Antrags unverzüglich bestätigen und ihn innerhalb von 30 Tagen beantworten, indem sie entweder Ausgleichszahlungen leisten oder eine klare Begründung für die Ablehnung des Antrags vorlegen.
Ausgleichsanspruch bei Annullierung bzw. Verspätung
Der Ausgleichsanspruch besteht, wenn
- ein Flug mehr als drei Stunden Verspätung hat oder
- ein Flug weniger als 14 Tage vor Abflug annulliert wird.
Die Höhe der Ausgleichsleistungen bleibt weitgehend unverändert. Ab einer Verspätung von drei Stunden könnten Fluggäste also folgenden Ausgleichsanspruch haben:
- 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
- 400 EUR bei allen Flügen innerhalb der EU oder Flügen zwischen 1 500 km und 3 500 km
- 600 EUR bei allen anderen Flügen
Recht auf Unterstützungsleistungen
In der Einigung wird auch der Anspruch auf Unterstützungsleistungen bei Störungen präzisiert.
Im Falle einer Störung haben Fluggäste Anspruch auf
- Erfrischungen jeweils nach zwei Stunden Wartezeit,
- eine Mahlzeit nach drei Stunden und anschließend jeweils nach fünf Stunden (bis zu drei Mahlzeiten pro Tag),
- Internetzugang und zwei Telefonanrufe.
Ist ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig, sollten die Fluggäste kostenlos in einem Hotel untergebracht werden und eine kostenlose Beförderung vom Flughafen zur Unterkunft und zurück erhalten.
Wenn ein Luftfahrtunternehmen die erforderliche Unterstützung nicht leistet, können die Fluggäste ihre eigenen Vorkehrungen treffen und anschließend eine Erstattung beantragen.
Neu eingeführte Rechte
Mit der Vereinbarung werden auch mehrere neue Rechte eingeführt, wie z. B. das Verbot, Fluggästen die Beförderung zu verweigern, weil sie den Hinflug nicht angetreten haben („No-show“).
Für mehr Preistransparenz werden Flugpreise, einschließlich des zulässigen Handgepäcks, standardmäßig vor Beginn eines Buchungsvorgangs angezeigt, um den Preisvergleich zwischen Luftfahrtunternehmen zu erleichtern.
Die Verordnung sieht zudem spezifische und gestärkte Rechte für Personen mit besonderen Bedürfnissen vor, etwa Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, Kinder, unbegleitete Minderjährige und Schwangere. Ihre Rechte werden stärker und umfassender geschützt. Beispielsweise werden Familien bzw. Personen mit eingeschränkter Mobilität und ihre Begleitpersonen ohne zusätzliche Kosten zusammensitzen können. Ferner sind „No-show“-Maßnahmen bei Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität, Schwangeren und unbegleiteten Minderjährigen vollständig untersagt.
Darüber hinaus erhalten Personen mit eingeschränkter Mobilität
- neue Ausgleichsansprüche, wenn Flughäfen keine ausreichende Unterstützung bieten,
- Prioritätsrechte bei Unterstützungsleistungen und anderweitiger Beförderung,
- die Möglichkeit, mit ihren Mobilitätshilfen und Assistenzhunden zu reisen, ohne für eine zusätzliche Versicherung zahlen zu müssen,
- Anspruch auf kostenlosen Ersatz für ihre Mobilitätshilfen, falls diese verloren gehen oder beschädigt werden.
Recht auf Information und einfachere Kommunikation mit Luftfahrtunternehmen
Die Fluggäste müssen klarer und umfassender über ihre Rechte bei Störungen informiert werden. Sie müssen auch über die Ursache der Störung aufgeklärt werden, sobald diese Informationen vorliegen.
Erwartet ein Luftfahrtunternehmen eine Verspätung, so sind die Fluggäste nach Möglichkeit unverzüglich, spätestens jedoch zu der auf dem Flugschein angegebenen planmäßigen Abflugzeit zu informieren. Die Luftfahrtunternehmen müssen den Fluggästen mindestens eine kostenlose und effiziente Möglichkeit der Kommunikation mit ihnen bieten.
Recht auf anderweitige Beförderung
Fluggästen, die sich nach einer Annullierung oder Nichtbeförderung (mit Ausnahme von Fällen, in denen die Beförderung aus triftigen Gründen verweigert wurde) für eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt entscheiden, muss innerhalb von drei Stunden eine Alternative angeboten werden.
Dies kann gegebenenfalls eine anderweitige Beförderung zu einem anderen Flughafen, über eine andere Strecke, mit einem anderen Luftfahrtunternehmen oder anderen Verkehrsträgern beinhalten.
Die anderweitige Beförderung muss auf Kosten des Luftfahrtunternehmens und zu vergleichbaren Reisebedingungen erfolgen. Fluggäste sollten beispielsweise nicht gezwungen werden, mehrere Anschlussflüge anzutreten, wenn sie eine direkte Verbindung gebucht haben.
Im Rahmen der anderweitigen Beförderung können Fluggäste auch ohne zusätzliche Kosten in einer höheren Klasse befördert werden. Die Luftfahrtunternehmen sind weiterhin für Ausgleichsleistungen bei Verspätungen bei der Ankunft verantwortlich.
Wenn ein Luftfahrtunternehmen innerhalb von drei Stunden keine anderweitige Beförderung anbietet, können die Fluggäste ihre eigene anderweitige Beförderung organisieren und eine Erstattung von bis zu 400 % des ursprünglichen Flugscheinpreises verlangen.
Mehr Klarheit für Fluggäste und Luftfahrtunternehmen bei außergewöhnlichen Umständen
In der Einigung wird der Begriff der außergewöhnlichen Umstände weiter präzisiert. Gemeint sind Ereignisse, die von dem Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen sind und nicht mit der normalen Ausübung seiner Tätigkeiten zusammenhängen. Der Text enthält eine nicht erschöpfende Liste solcher Umstände. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann von den Luftfahrtunternehmen keine finanzielle Ausgleichsleistung verlangt werden.
Macht ein Luftfahrtunternehmen außergewöhnliche Umstände geltend, um einen Antrag auf Ausgleichsleistung abzulehnen, muss es den Fluggästen eine klare, begründete und leicht verständliche Erläuterung vorlegen.
Außergewöhnliche Umstände können nur geltend gemacht werden, wenn sie die Flugstörung unmittelbar verursacht haben, was von den Luftfahrtunternehmen nachgewiesen werden muss.
Die Beweislast trägt das Luftfahrtunternehmen, einschließlich des Nachweises, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Störung zu vermeiden.
Anwendungsbereich der Vorschriften
Die Vorschriften gelten für Fluggäste
- auf Flügen innerhalb der EU, die von EU- oder Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden,
- auf Flügen aus einem Nicht-EU-Land in die EU, die von EU-Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, sowie
- auf Flügen aus der EU in ein Nicht-EU-Land, die von EU- oder Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden.
Im Rahmen der Einigung wird die Kommission innerhalb von drei Jahren prüfen, ob der Anwendungsbereich der Verordnung überarbeitet und möglicherweise vollständig auf Betreiber aus Drittländern ausgeweitet werden könnte. Um die Fluggäste besser darüber zu informieren, welche Luftfahrtunternehmen unter die EU-Vorschriften über Fluggastrechte fallen, wird ein freiwilliges EU-Siegel für Fluggastrechte eingeführt, das während des Buchungsvorgangs angezeigt wird. Die Kommission wird dieses Siegel weiterentwickeln.
Hintergrund
Seit der Einführung der EU-Fluggastrechte im Jahr 2004 genießen Fluggäste in der EU Schutz bei Nichtbeförderung, Verspätungen und Annullierungen.
Nach und nach haben jedoch rechtliche Unklarheiten und Entwicklungen der Rechtsprechung sowohl bei den Fluggästen als auch bei den Luftfahrtunternehmen zu Unsicherheit hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der Vorschriften geführt. Daher hat die Europäische Kommission 2013 eine Überarbeitung des Rahmens vorgeschlagen.
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