26.02.2019 Brüssel. Die Europäische Kommission hat die Übernahme von E.ON-Vermögenswerten aus dem Bereich der Erzeugung von Öko- und Atomstrom durch RWE nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Sie gelangte zu dem Schluss, dass das Vorhaben keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf den Europäischen Wirtschaftsraum gibt.
Sowohl RWE als auch E.ON sind deutsche Energiekonzerne, die auf verschiedenen Stufen der Stromversorgungskette tätig sind, d.h. Stromerzeugung, -großhandel, -verteilung und -einzelhandel. Die beiden Unternehmen führen einen komplexen Austausch von Vermögenswerten durch. Im Anschluss an diesen Austausch wird RWE in erster Linie auf den vorgelagerten Märkten für Stromerzeugung und -großhandel tätig sein, während sich E.ON auf die Verteilung von Strom und Gas und den einschlägigen Einzelhandel konzentrieren wird.
Im Rahmen des Austausches von Vermögenswerten soll RWE i) den Großteil der E.ON-Vermögenswerte zur Erzeugung von erneuerbarem Strom und von Atomstrom sowie ii) eine Minderheitsbeteiligung von 16,67 Prozent an E.ON als Teilzahlung für die Vermögenswerte, die RWE im Rahmen des Austauschs an E.ON veräußert, erwerben. Die Übernahme der RWE-Verteilungs- und Einzelhandelssparte durch E.ON ist Gegenstand einer gesonderten Prüfung durch die Kommission, die noch nicht abgeschlossen ist (Sache M.8870).
Die Untersuchung der Kommission
Die Kommission hat die Auswirkungen der Übernahme auf Stromerzeugung und Stromgroßhandel geprüft. Ihre Untersuchung konzentrierte sich auf Deutschland, wo sich die Stromerzeugungstätigkeiten von RWE und E.ON am stärksten überschneiden.
Im Laufe ihrer Untersuchung erhielt die Kommission Rückmeldungen von zahlreichen Wettbewerbern und Kunden der beiden Unternehmen sowie von Regulierungsbehörden, Gemeinden, Netzbetreibern und Energiebörsen.
Die Untersuchung der Kommission ergab, dass das Vorhaben:
– den wirksamen Wettbewerb auf den Märkten für Stromerzeugung und -großhandel nicht behindern dürfte. RWE hat zwar einen Marktanteil von knapp über 20 Prozent (und rund 30 Prozent bei der konventionellen Stromerzeugung allein), aber der durch das Vorhaben bewirkte Zuwachs ist sehr gering (weniger als 1 Prozent insgesamt und ebenfalls weniger als 1 Prozent bei ausschließlicher Betrachtung der konventionellen Stromerzeugung). Darüber hinaus wäre ein Teil des Zuwachses lediglich vorübergehender Natur, da die an RWE übertragenen Nuklearkapazitäten bis spätestens Ende 2022 stillgelegt werden müssen.
– sich voraussichtlich nicht auf die Fähigkeit und den Anreiz von RWE auswirken wird, die Marktpreise durch das Zurückhalten von Strom zu beeinflussen, da der Zuwachs so gering ist, dass er den Anreiz von RWE, Strom zurückzuhalten, kaum wesentlich steigern dürfte.
– daher gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist, da RWE auf den Märkten für Stromerzeugung und Stromgroßhandel auch nach Durchführung des Vorhabens mit einem wirksamen Wettbewerb konfrontiert wäre, und sie genehmigte das Vorhaben ohne Auflagen.
Während ihrer Untersuchung hat die Kommission auch eng mit der deutschen Wettbewerbsbehörde, dem Bundeskartellamt, sowie mit der britischen Wettbwerbsbehörde, der Competition and Markets Authority, zusammengearbeitet, da der Erwerb der Minderheitsbeteiligung von 16,67 Prozent an E.ON durch RWE nach jeweiligem nationalen Recht bei diesen zur Genehmigung angemeldet werden muss.
Quelle dieser Informationen: EU-Nachrichten der Vertretung der EU-Kommission in Deutschland.