30.10.2020 Brüssel. Die Europäische Kommission hat heute (Freitag) ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eingeleitet, da Ungarn den Zugang zu Asylverfahren nach Auffassung der Kommission unzulässig beschränkt. Demnach verstoßen neue Asylverfahren, die in ungarischen Rechtsvorschriften als Reaktion auf die Coronavirus-Pandemie festgelegt wurden, gegen die EU-Asylverfahrensrichtlinie. Nach den neuen Verfahren müssen Drittstaatsangehörige, bevor sie internationalen Schutz in Ungarn beantragen können, zunächst in einer ungarischen Botschaft außerhalb der Europäischen Union eine Absichtserklärung abgeben, in der sie ihren Wunsch bekunden, Asyl zu beantragen. Zu diesem Zweck muss Ihnen eine spezielle Einreisegenehmigung erteilt werden.
Nach Auffassung der Kommission stellt diese Vorschrift eine unzulässige Beschränkung des Zugangs zum Asylverfahren dar, die im Widerspruch zur Asylverfahrensrichtlinie im Licht der Charta der Grundrechte steht, da sie Personen, die sich im Hoheitsgebiet Ungarns, auch an der Grenze, aufhalten, daran hindert, dort internationalen Schutz zu beantragen. Das Land hat nun zwei Monate Zeit, um auf die von der Kommission vorgebrachten Argumente zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.
Links zum Thema:
Memo mit den wichtigsten Entscheidungen im Oktober
Informationen zum Ablauf von Vertragsverletzungsverfahren
Quelle dieser Informationen: EU-Nachrichten der Vertretung der EU-Kommission in Deutschland.