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  • Kommission legt Leitlinien für Teilnahme von Kommissionsmitgliedern an Wahlen zum Europäischen Parlament vor

06.02.2019 Brüssel. Die Europäische Kommission hat heute (Mittwoch) ausführliche praktische Leitlinien für Kommissionsmitglieder vorgelegt, die an der Wahlkampagne im Vorfeld der Europawahlen im Mai teilnehmen wollen. Die Leitlinien sollen eine einheitliche Anwendung des Verhaltenskodexes für Mitglieder der Europäischen Kommission gewährleisten. „Ich wollte von Anfang an eine Kommission, die sich politisch engagiert. Die aktive Teilnahme bei der anstehenden Wahl zum Europäischen Parlament ist Teil und Ausdruck eines solchen Engagements“, so Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker. „Daher habe ich den Verhaltenskodex geändert, damit Kommissionsmitglieder künftig Wahlkampf betreiben können, ohne dafür aus der Kommission austreten zu müssen – sofern sie ihre Wahlkampfaktivitäten klar und deutlich von ihren institutionellen Tätigkeiten trennen.“

Präsident Juncker hat im November 2016 einen neuen Verhaltenskodex vorgeschlagen. Dieser sieht vor, dass es Kommissionsmitgliedern ausdrücklich erlaubt sein soll, sich aktiv an der Kampagne zur Wahl des Europäischen Parlaments zu beteiligen. So können sie auch als Spitzenkandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten kandidieren, ohne während des Wahlkampfes ihre Pflichten als Kollegiumsmitglied vorübergehend ruhen lassen zu müssen. Der geänderte Verhaltenskodex ist im Januar 2018 in Kraft getreten.

Die Leitlinien sehen vor, dass kandidierende Kommissionsmitglieder:

  • Dem Kommissionspräsidenten mitteilen, dass sie an der Wahlkampagne zum Europäischen Parlament teilnehmen möchten und in welcher Funktion sie dies zu tun gedenken.
  • Die erforderliche institutionelle Kontinuität sicherstellen und dafür Sorge tragen, dass den ihnen obliegenden Pflichten weiterhin nachgekommen wird.
  • Es ist ihnen untersagt, für im Zusammenhang mit dem Wahlkampf stehende Tätigkeiten auf Personal oder Material der Kommission zurückzugreifen.
  • Bei ihren Äußerungen in der Öffentlichkeit eine Trennung zwischen in ihrer institutionellen Funktion erfolgenden Erklärungen und in ihrer Eigenschaft als Wahlkampfteilnehmer erfolgenden Aussagen vornehmen. Auch bei einer etwaigen Wahlkampfteilnahme müssen Kommissionsmitglieder jederzeit ihre Unabhängigkeit, Integrität, Würde, Loyalität und Diskretion wahren.
  • Auch im Rahmen ihrer Präsenz in den sozialen Medien haben Kommissionsmitglieder klar zwischen Aktivitäten als Wahlkampagnenteilnehmer und in ihrer institutionellen Funktion erfolgenden Tätigkeiten zu trennen.
  • Kommissionsmitglieder dürfen auch nicht über ihre Kommissionswebseite Wahlkampf betreiben. Sie dürfen zudem keine Räumlichkeiten der Kommission für zu Wahlkampfzwecken erfolgende Zusammenkünfte mit Interessenvertretern nutzen.

In den heute vorgestellten Leitlinien ist deutlich festgelegt, dass sämtliche finanzielle oder materielle Unterstützung für die Wahlkampagne und ihre Teilnehmer direkt an die betreffende Partei bzw. Wahlkampforganisation zu richten ist.

Bei etwaigen Situationen, die nach Lage der Dinge als Interessenkonflikt im Sinne des Verhaltenskodexes wahrgenommen werden könnten, sind Kommissionsmitglieder gehalten, den Präsidenten in Kenntnis zu setzen. Dieser ergreift dann gegebenenfalls Maßnahmen, die er für angebracht hält.

Die Leitlinien tragen der einschlägigen Stellungnahme des unabhängigen Ethikausschusses Rechnung, der diesbezüglich zurate gezogen wurde. Sie sind am 9. Januar von den Kommissionsmitgliedern erörtert und heute einstimmig angenommen worden. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Links zum Thema:

Europäische Kommission veröffentlicht praktische Modalitäten der Teilnahme von Kommissionsmitgliedern an der Wahl zum Europäischen Parlament
Presseinformation der EU-Kommission vom 06.02.2019.

Leitlinien über ethische Normen für die Teilnahme von Mitgliedern der Europäischen Kommission an der Wahl zum Europäischen Parlament (6. Februar 2019)

Neuer Verhaltenskodex schafft strengere Ethikregeln für Kommissionsmitglieder
Presseinformation der EU-Kommission vom 31.01.2018.

Im Jahr 2018 angenommener Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder (31. Januar 2018)

Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission

Artikel 245 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Quelle dieser Informationen: EU-Nachrichten der Vertretung der EU-Kommission in Deutschland.