Die Europäische Kommission hat heute (Mittwoch, 17.7.) beschlossen, die nächste Stufe eines laufenden Vertragsverletzungsverfahrens gegen Polen einzuleiten und eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu der neuen Disziplinarregelung für polnische Richter zu übermitteln. Am 3. April 2019 hatte die Kommission dieses Vertragsverletzungsverfahren mit der Begründung eingeleitet, dass die neue Disziplinarregelung die richterliche Unabhängigkeit der polnischen Richter beeinträchtigt und nicht die vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten notwendigen Garantien für den Schutz der Richter vor politischer Kontrolle bietet.

17.07.2019 Brüssel – Nach polnischem Recht können Richter an ordentlichen Gerichten wegen des Inhalts ihrer richterlichen Entscheidungen disziplinarrechtlich verfolgt werden. Außerdem garantiert die neue Disziplinarregelung auch nicht die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts, die ausschließlich aus Richtern besteht, die vom Landesrat für Gerichtswesen ausgewählt wurden, der seinerseits vom polnischen Parlament (Sejm) ernannt wird.

Ferner stellt die neue Disziplinarregelung nicht sicher, dass in Disziplinarverfahren gegen Richter an ordentlichen Gerichten in erster Instanz ein „durch Gesetz errichtetes“ Gericht entscheidet. Stattdessen wird der Präsident der Disziplinarkammer ermächtigt, das für eine konkrete Disziplinarsache zuständige Disziplinargericht erster Instanz ad hoc und nach fast freiem Ermessen zu bestimmen. Die neue Regelung garantiert nicht mehr, dass Disziplinarsachen innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet werden, sodass sich Richter einer ständigen Bedrohung durch anhängige Verfahren ausgesetzt sehen, und beeinträchtigt die Verteidigungsrechte der Richter.

Polen hatte zwei Monate Zeit, um auf die von der Kommission in ihrem Aufforderungsschreiben dargelegten Argumente zu antworten. Nach einer eingehenden Analyse der Antwort der polnischen Behörden kam die Kommission zu dem Schluss, dass die rechtlichen Bedenken dadurch nicht entschärft werden. Die Kommission hat deshalb beschlossen, die nächste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens einzuleiten.

Die polnischen Behörden haben nun zwei Monate Zeit, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen. Ergreift Polen keine angemessenen Maßnahmen, kann die Kommission beschließen, den Fall vor den Gerichtshof der Europäischen Union zu bringen.

Hintergrund

Die Rechtsstaatlichkeit ist einer der gemeinsamen Werte, auf die sich die Europäische Union gründet und die allen Mitgliedstaaten gemein sind. Sie ist in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankert. Die Rechtsstaatlichkeit ist von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der EU als Ganzes (also beispielsweise für den Binnenmarkt und die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres) und für die Sicherstellung, dass nationale Richter, die ja zugleich auch „EU-Richter“ sind, ihrer Aufgabe nachkommen können, die Anwendung des EU-Rechts sicherzustellen, und im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren ordnungsgemäß mit dem Gerichtshof der EU zusammenarbeiten können. Die Mitteilungen der Kommission vom 3. April und 17. Juli 2019 über die Rechtsstaatlichkeit erklären das bestehende Instrumentarium zur Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit und die Vorschläge der Kommission, dieses weiter zu stärken.

Nach den Verträgen ist die Europäische Kommission zusammen mit den anderen Organen der Union und den Mitgliedstaaten dafür zuständig, die Rechtsstaatlichkeit als Grundwert der Union zu garantieren und für die Achtung des Rechts, der Werte und der Grundsätze der EU zu sorgen.

Die Ereignisse in Polen hatten die Europäische Kommission veranlasst, im Januar 2016 auf der Grundlage des Rahmens zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips einen Dialog mit der polnischen Regierung aufzunehmen und schließlich am 20. Dezember 2017 ein Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV einzuleiten. Das Verfahren basiert auf einem kontinuierlichen Dialog zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat in regelmäßigen Abständen.

Des Weiteren leitete die Kommission am 2. Juli 2018 wegen des polnischen Gesetzes über das Oberste Gericht, insbesondere wegen seiner Bestimmungen über die Pensionierung und ihrer Auswirkungen auf die Unabhängigkeit des Obersten Gerichts, ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Am 24. September 2018 beschloss die Kommission, den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union zu verweisen, der am 24. Juni 2019 ein rechtskräftiges Urteil erließ. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Herabsetzung des Pensionsalters der Richter am Obersten Gericht nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist und gegen den Grundsatz der Unabsetzbarkeit von Richtern und damit gegen die Unabhängigkeit der Justiz verstößt.

Am 29. Juli 2017 leitete die Kommission wegen des polnischen Gesetzes über die ordentlichen Gerichte, insbesondere wegen seiner Bestimmungen über die Pensionierung und ihrer Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Justiz, ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Am 20. Dezember 2017 beschloss die Kommission, den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union zu verweisen.

Weitere Informationen:

Pressemitteilung: Rechtsstaatlichkeit: Europäische Kommission unternimmt neue Schritte zum Schutz polnischer Richter vor politischer Kontrolle

Pressemitteilung – Rechtsstaatlichkeit: Europäische Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren zum Schutz polnischer Richter vor politischer Kontrolle ein