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Online-Einkäufe: Zwei Drittel von 500 überprüften Websites verstoßen gegen EU-Verbraucherschutzrechte © Europäische Union, 2019, Quelle: EU-Kommission - Audiovisueller Dienst, Fotograf*in: Jennifer Jacquemart

31.01.2020 Brüssel. Ein Screening von knapp 500 kommerziellen Websites zeigt, dass zwei Drittel von ihnen gegen grundlegende EU-Verbraucherschutzrechte verstoßen. Das geht aus den heute (Freitag) von der Kommission veröffentlichten Ergebnissen eines EU-weiten Screenings („Sweeps“) von Websites hervor, über die Kleidung, Schuhe, Haushaltsgüter und elektrische Geräte verkauft werden. Das Screening wurde von Verbraucherschutzbehörden aus 27 Ländern durchgeführt und von der Kommission koordiniert. „Es ist nicht hinzunehmen, dass europäische Verbraucher bei Internet-Käufen in zwei von drei Onlineshops nicht richtig über ihre Rechte informiert werden. Die EU-Rechte wie das Recht, Waren innerhalb von 14 Tagen zurückgeben zu können, stärken das Vertrauen der Verbraucher in den Online-Handel. Diese Rechte sollten nicht im Kleingedruckten untergehen“, so EU-Verbraucherkommissar Didier Reynders.

Die EU-Richtlinie über Verbraucherrechte garantiert jedem Verbraucher bei Online-Einkäufen ein Recht auf klare, zutreffende und verständliche Angaben zu Lieferbedingungen, Widerrufsrechten und zur gesetzlichen Garantie im Falle fehlerhafter Waren.

Hier einige der wichtigen Ergebnisse des Screenings im Überblick:

  • Über ein Viertel der überprüften Websites informierte die Verbraucher nicht darüber, wie sie ihr Widerrufsrecht ausüben können. Dazu muss es eine klare und verständliche Erklärung geben, mit der auf das Recht auf Widerruf innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware und ohne Angabe von Gründen hingewiesen wird.
  • Auf fast der Hälfte der überprüften Websites fanden sich keine genauen Informationen zur 14-tägigen Rücksendefrist, die ab dem Tag beginnt, an dem der Verbraucher den Anbieter über den Widerruf informiert.
  • Über ein Fünftel der überprüften Websites enthielt zunächst unvollständige Preisangaben, da Liefer-, Versand- oder mögliche Zusatzkosten nicht eingerechnet waren oder Hinweise auf mögliche Zusatzkosten fehlten.
  • Auf über ein Drittel der überprüften Websites fehlte der Hinweis auf die mindestens zweijährige gesetzliche Garantie auf Reparatur, Ersatz oder Erstattung fehlerhafter Waren, die auch dann gilt, wenn der Fehler erst nach dem Zeitpunkt der Lieferung festgestellt wird.
  • Obwohl Anbieter durch das EU-Recht verpflichtet sind, die Plattform zur Online-Streitbeilegung gut sichtbar auf ihrer Website zu verlinken, um die Verbraucher über ihre Möglichkeiten im Streitfall zu informieren, enthielten fast 45 Prozent der Websites keinen entsprechenden Link.
  • Ein Fünftel der überprüften Websites verstieß gegen die Geoblocking-Verordnung und insbesondere gegen das Prinzip „Einkaufen wie ein Einheimischer“, nach dem Verbraucher auch in Onlineshops einkaufen können, die nicht an ihren Wohnsitzstaat liefern, sofern sie eine Adresse in einem Land angeben können, das der Anbieter beliefert.

In einem nächsten Schritt prüfen die nationalen Behörden eingehend die festgestellten Unregelmäßigkeiten und fordern die Anbieter anschließend auf, ihre Websites zu berichtigen. Die Verbraucherschutzbehörden werden gegebenenfalls mithilfe ihrer nationalen Durchsetzungsverfahren sicherstellen, dass die Anbieter den Vorschriften in vollem Umfang nachkommen.

Hintergrund

Im Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC) sind Behörden zusammengeschlossen, die für die Durchsetzung des EU-Verbraucherrechts zuständig sind. Das Netzwerk soll die Verbraucherinteressen in allen EU-Ländern sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen schützen. Damit die zusammengeschlossenen Behörden grenzüberschreitend operieren können, werden ihre Maßnahmen auf EU-Ebene koordiniert.

Durch die seit dem 17. Januar 2020 geltende neue CPC-Verordnung erhalten Verbraucherschutzbehörden mehr Befugnisse. Zudem versetzt die Verordnung die Europäische Kommission und die nationalen Behörden in die Lage, gemeinsam effizienter gegen missbräuchliche Praktiken zum Schaden von Verbrauchern vorzugehen.

Die EU-weiten Screenings werden jedes Jahr von den Behörden des Netzwerks für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz anhand eines gemeinsamen, von der Kommission entworfenen Fragebogens durchgeführt. Sie konzentrieren sich auf die Bereiche mit den häufigsten Verbraucherbeschwerden. Ziel ist es, möglichst viele Onlineshops zu untersuchen, um einen Großteil des zu überprüfenden Marktsegments abzudecken.

Links zum Thema:

„Sweeps“ – EU-weite Überprüfung von Websites

Factsheet zur Verbraucherschutzverordnung

Ihre Vebraucherrechte beim Einkaufen

Quelle dieser Informationen: EU-Nachrichten der Vertretung der EU-Kommission in Deutschland.