Thomas Cook-Insolvenz: EU-Richtlinie schützt Pauschalreisende © Europäische Gemeinschaften, 1999, Quelle: EU-Kommission - Audiovisueller Dienst

25.09.2019 Brüssel. Dank der EU-Richtlinie über Pauschalreisen sind Reisende im Fall einer Insolvenz des Anbieters abgesichert: Sie haben beispielsweise Anspruch auf Erstattung geleisteter Zahlungen bzw. Rückbeförderung, falls sie schon unterwegs sind. Daran erinnerte EU-Verbraucherschutzkommissarin Věra Jourová anlässlich der Insolvenz des Reisekonzerns Thomas Cook, dessen deutsche Tochtergesellschaft heute (Mittwoch) ebenfalls einen Insolvenzantrag gestellt hat. In Bezug auf das geplante Darlehen an die deutsche Flugtochter Condor steht die Kommission in engem und konstruktivem Kontakt mit den deutschen Behörden.

Seit dem 1. Juli 2018 genießen Pauschalreisende stärkere Verbraucherrechte. Die Vorschriften decken neben herkömmliche Pauschalreisen auch die schätzungsweise 120 Millionen Verbraucher ab, die individuell zusammengestellte Pakete buchen, bei denen verschiedene Elemente von einem einzigen Online- oder Offline-Anbieter gewählt werden.

Im Falle einer Insolvenz des Reisevermittlers sind Reisende durch eine Insolvenzabsicherung geschützt. Dabei kann es sich um einen Reisegarantiefonds, eine Versicherung oder ein anderes System im jeweiligen EU-Land handeln. Der Garantiegeber wird geleistete Zahlungen erstatten und Reisende gegebenenfalls zurückbefördern, sofern die Beförderung in der Pauschalreise oder in den verbundenen Reiseleistungen inbegriffen ist.

Bei Fragen können sich Betroffene auch an das nationale Europäische Verbraucherzentrum wenden.

Links zum Thema:

Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen

Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland

Richtlinie über Pauschalreisen

Quelle dieser Informationen: EU-Nachrichten der Vertretung der EU-Kommission in Deutschland.