Von der Leyen begrüßt Urteil des Gerichtshofs zur Umverteilung von Asylsuchenden © Europäische Union, 2018, Quelle: EU-Kommission - Audiovisueller Dienst, Fotograf*in: Mauro Bottaro

02.04.2020 Brüssel. Der Europäische Gerichtshof hat heute (Donnerstag) der Klage der Kommission gegen Polen, Ungarn und die Tschechische Republik stattgegeben und hat damit bestätigt, dass die drei Länder wegen ihrer Weigerung, an der Umverteilung von Asylsuchenden teilzunehmen, gegen EU-Recht verstoßen haben. „Der EuGH hat heute festgestellt, dass Polen, Ungarn und die Tschechische Republik ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind. Das Urteil ist wichtig. Es bezieht sich auf die Vergangenheit, aber es wird uns eine Leitlinie sein für die Zukunft“, erklärte Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen. „Das Gericht hat sich sehr klar zur Verantwortung der Mitgliedstaaten geäußert. Wir arbeiten nun an der Vorbereitung für den neuen Migrations-und Asylpakt, den wir nach Ostern vorstellen werden. Wir setzen gerade die letzten Puzzlesteine zusammen.“

Die Kommission hatte im Dezember 2017 eine Klage gegen die Tschechische Republik, Ungarn und Polen am Gerichtshof der Union eingelegt, weil diese Länder ihren rechtlichen Verpflichtungen bei der Umverteilung nicht nachgekommen sind.

Nach den Ratsbeschlüssen von September 2015 waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle drei Monate verfügbare Plätze zuzusagen, um eine zügige und geordnete Umverteilung zu gewährleisten. Während alle anderen Mitgliedstaaten Umverteilungen durchgeführt oder Zusagen geleistet hatten, war Ungarn seit Beginn der Umverteilungsregelung in keiner Form tätig geworden, und Polen hatte seit Dezember 2015 Umverteilungen weder vorgenommen noch zugesagt. Die Tschechische Republik hatte seit August 2016 keine Umverteilungen mehr durchgeführt und seit über einem Jahr keine Zusagen mehr gemacht.

Obwohl der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 6. September 2017 die Gültigkeit der Umverteilungsregelung bestätigt hatte, verstießen die Tschechische Republik, Ungarn und Polen weiterhin gegen ihre rechtlichen Verpflichtungen. Aus diesem Grund hatte die Kommission beschlossen, die drei Mitgliedstaaten vor dem Gerichtshof der EU zu verklagen.

Hintergrund

In zwei Ratsbeschlüssen vom September 2015 über eine befristete Notverteilungsregelung (Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates und Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates) verpflichteten sich die Mitgliedstaaten, Personen, die internationalen Schutz benötigen, aus Italien und Griechenland innerhalb der EU umzuverteilen.

Links zum Thema:

Umverteilung: Kommission verklagt die Tschechische Republik, Ungarn und Polen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union
Presseinformation der EU-Kommission vom 07.12.2017.

Quelle dieser Informationen: EU-Nachrichten der Vertretung der EU-Kommission in Deutschland.