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  • Vorbereitung auf No-Deal-Brexit: Kommission gibt praktische Leitlinien für einen koordinierten EU-Ansatz

10.04.2019 Brüssel. Vor der Tagung des Europäischen Rates (Artikel 50) heute zum Brexit hat die Europäische Kommission eine Bilanz der intensiven Vorbereitungen der Europäischen Union auf einen No-Deal-Brexit gezogen und in fünf Bereichen praktische Leitlinien für die Mitgliedstaaten erstellt. Dabei geht es um Sozialversicherungsansprüche und Aufenthaltsrechte der Bürger, Arzneimittel und Medizinprodukte, Datenschutz, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen sowie Fischerei.

Ziel der heutigen Leitlinien ist es, die reibungslose praktische Umsetzung von Notfallmaßnahmen auf EU- und auf nationaler Ebene sicherzustellen, wenn das Vereinigte Königreich die EU am 12. April oder zu einem späteren Zeitpunkt ohne ein Abkommen verlassen sollte, ­und in einer solchen No-Deal-Phase für ein koordiniertes Vorgehen zu sorgen. Ein No-Deal-Austritt hat Störungen zur Folge und ist nicht wünschenswert, doch die EU ist voll und ganz darauf vorbereitet.

Wie von Präsident Juncker im Europäischen Parlament am 3. April 2019 dargelegt, sollte das Vereinigte Königreich im Falle eines No-Deal-Szenarios als Vorbedingung folgende drei wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit der Trennung von der EU angehen, bevor die EU Gespräche über die künftigen Beziehungen in Erwägung ziehen kann: 1) Schutz und Wahrung der Rechte der Bürger, die vor dem Brexit ihr Recht auf Freizügigkeit genutzt haben, 2) Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen, die das Vereinigte Königreich als Mitgliedstaat eingegangen ist, und 3) Achtung von Wortlaut und Geist des Karfreitagsabkommens und Wahrung des Friedens in Nordirland sowie Erhaltung der Integrität des Binnenmarkts.

Leitlinien in fünf Bereichen

1. Aufenthaltsrechte und Sozialversicherungsansprüche der Bürger

Die Europäische Kommission hat stets deutlich gemacht, dass der Schutz der Rechte der Bürger des Vereinigten Königreichs in der EU bei einem No-Deal-Szenario Priorität genießt und dass die Mitgliedstaaten im Hinblick auf deren Rechte großzügig vorgehen sollten. Es wird erwartet, dass das Vereinigte Königreich diese Haltung erwidert. Die Mitgliedstaaten der EU-27 haben nationale Notfallmaßnahmen ausgearbeitet, damit Bürger des Vereinigten Königreichs, die sich rechtmäßig in der EU-27 aufhalten, unmittelbar nach einem No-Deal-Brexit weiterhin rechtmäßig in der EU bleiben können. Die heutigen Leitlinien bieten einen Überblick über die Notfallmaßnahmen der EU, insbesondere die Verordnung zur Einführung von Notfallmaßnahmen im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit. Die Kommission hat im Hinblick auf einige Aspekte, die von dieser Verordnung nicht abgedeckt werden, und auf Bereiche, in denen einzelne Mitgliedstaaten durch eigene nationale Maßnahmen für zusätzlichen Schutz sorgen können, ein unilaterales koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten vorgeschlagen.

2. Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Bei einem No-Deal-Szenario würde der EU-Rechtsrahmen für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten. Die Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich wird sich daher auf alternative Rechtsrahmen und Mechanismen der Zusammenarbeit stützen müssen, die auf Völkerrecht und nationalem Recht beruhen. In den heutigen Leitlinien werden die einschlägigen Instrumente beschrieben, auf die die EU und ihre Mitgliedstaaten nun zurückgreifen können, damit die Strafverfolgung und die justizielle Zusammenarbeit fortgesetzt werden können, um für die Menschen in Europa nach wie vor die gewohnte Sicherheit zu gewährleisten. Außerdem enthalten die Leitlinien Informationen für die Mitgliedstaaten zur Abkopplung des Vereinigten Königreichs von verschiedenen Datenbanken, Netzen und Informationssystemen der EU.

3. Arzneimittel und Medizinprodukte

Der medizinische Bereich hatte bei den Arbeiten der Kommission zur Vorbereitung auf den Brexit von Anfang an Priorität. Bereits im Juli 2017 wurden Leitlinien herausgegeben. Dank der getroffenen Maßnahmen sollte bei den meisten der von dem Austritt des Vereinigten Königreichs betroffenen Arzneimittel auch nach dem Austrittsdatum die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften gegeben sein. Es ist jedoch möglich, dass dies bei einigen Arzneimitteln und Medizinprodukten trotz aller Anstrengungen nicht rechtzeitig erreicht wird. Es besteht daher die Gefahr von Engpässen, wenn die beteiligten Wirtschaftsakteure nicht rasch Abhilfemaßnahmen ergreifen. In den heutigen Leitlinien wird betont, auf welche Weise die Kommission mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) und den nationalen Regulierungsbehörden für Arzneimittel zusammenarbeiten wird, um die Situation genau zu beobachten und mögliche Probleme anzugehen. Ferner wird aufgezeigt, welche Ausnahmen und Abweichungen von bestehenden Vorschriften möglich sind, um das Risiko einer Verknappung von Arzneimitteln und kritischen Medizinprodukten bei einem No-Deal-Szenario zu mindern.

4. Datenschutz

Wie in ihrer Mitteilung vom 13. November über die Vorbereitungen dargelegt, ist die Kommission der Auffassung, dass die bestehenden Instrumente der Datenschutz-Grundverordnung für den Datenaustausch mit Drittländern ausreichen, um bei einem No-Deal-Szenario dem unmittelbaren Bedarf an Datenübertragungen in das Vereinigte Königreich gerecht zu werden. Die heutigen Leitlinien enthalten Einzelheiten zu diesen Instrumenten, den genau festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen sowie zu den praktischen Schritten, die Unternehmen und Behörden in der EU vollziehen müssen, um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften der EU weiterhin sicherzustellen.

5. Fischerei

Die EU hat im Bereich der Fischerei zwei Notfallmaßnahmen verabschiedet, um für alle Szenarien bei einem No-Deal-Brexit gerüstet zu sein. Einerseits hat die EU den geeigneten Rechtsrahmen geschaffen, um den Schiffen des Vereinigten Königreichs im Jahr 2019 den Zugang zu EU-Gewässern zu ermöglichen, wenn das Vereinigte Königreich seinerseits den Schiffen aus der EU in seinen Gewässern den gleichen Zugang gewährt. Andererseits hat die EU aber auch die Förderfähigkeitskriterien des Meeres- und Fischereifonds angepasst, damit Fischer, die ihre Tätigkeit aufgeben müssen, falls das Vereinigte Königreich den fortgesetzten Zugang zu seinen Gewässern nicht gestattet, eine Entschädigung erhalten können. In einem solchen Fall wäre ein koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten unerlässlich, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für EU-Fischer in verschiedenen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und die Meeresressourcen zu schützen. Die heutigen Leitlinien enthalten Einzelheiten zu einem solchen koordinierten Ansatz. Die Kommission arbeitet zusammen mit den am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten an einem Rahmen für die Überwachung von Änderungen der Fischereitätigkeit in den Gewässern der EU, um etwaige Verzerrungen zu vermeiden.

No-Deal-Szenario

In einem No-Deal-Szenario wird das Vereinigte Königreich ohne Übergangsregelungen zu einem Drittland. Das gesamte Primär- und Sekundärrecht der EU wird für das Vereinigte Königreich ab dem Austrittszeitpunkt nicht mehr gelten. Einen Übergangszeitraum, wie er im Austrittsabkommen vorgesehen ist, wird es nicht geben. Dies wird natürlich für Bürger und Unternehmen erhebliche Beeinträchtigungen mit sich bringen.

In einem solchen Szenario würden die Beziehungen des Vereinigten Königreichs zur EU durch das Völkerrecht einschließlich der Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) geregelt. Die EU müsste an ihren Grenzen mit dem Vereinigten Königreich ihre Vorschriften und Zölle sofort anwenden. Dies umfasst Kontrollen aufgrund von Zollvorschriften sowie gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Normen und die Überprüfung der Einhaltung von EU-Normen. Trotz der umfangreichen Vorbereitungen bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten könnten diese Kontrollen zu erheblichen Verzögerungen an den Grenzen führen. Außerdem könnten Einrichtungen und Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich keine Finanzhilfen aus der EU mehr erhalten und nach den derzeitigen Bestimmungen nicht mehr an Ausschreibungsverfahren in der EU teilnehmen.

Bürger des Vereinigten Königreichs wären keine Bürger der Europäischen Union mehr. Bei der Einreise in die Europäische Union wären sie zusätzlichen Kontrollen unterworfen. Auch hierzu wurden von den Mitgliedstaaten in Häfen und Flughäfen umfangreiche Vorbereitungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Kontrollen so effizient wie möglich vorgenommen werden; sie können aber gleichwohl zu Verzögerungen führen.

Vorbereitung der EU auf einen No-Deal-Brexit und Notfallvorsorge

Die Europäische Kommission bereitet sich seit Dezember 2017 auf ein No-Deal-Szenario vor. Bislang hat die Kommission 19 Rechtsakte vorgeschlagen. Das Europäische Parlament und der Rat haben 18 davon angenommen oder ihnen zugestimmt (siehe ANHANG 1). Lediglich ein Vorschlag zum EU-Haushaltsplan für 2019 ist von den beiden gesetzgebenden Organen noch zu gegebener Zeit abzuschließen. Er gilt dann rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Austritts. Darüber hinaus veröffentlichte die Europäische Kommission 92 spezifische Hinweise mit detaillierten Leitlinien für die verschiedenen vom Brexit betroffenen Sektoren.

Wie in den Mitteilungen der Kommission über die Brexit-Vorbereitungen ausgeführt, werden – und können – diese Maßnahmen die Gesamtauswirkungen eines No-Deal-Szenarios nicht abfedern. Ebenso wenig können dadurch unzureichende Vorbereitungen ausgeglichen werden. Es wird auch nicht möglich sein, sämtliche Vorteile einer EU-Mitgliedschaft oder die günstigen Bedingungen während eines Übergangszeitraums – so wie im Entwurf des Austrittsabkommens vorgesehen – nachzubilden. Die Vorschläge sind zeitlich befristet, von begrenzter Tragweite und werden einseitig von der EU angenommen. Sie stellen keine „Mini-Abkommen“ dar und wurden nicht mit dem Vereinigten Königreich ausgehandelt.

Die Kommission hat zudem auf fachlicher Ebene umfassende Beratungen mit den 27 in der EU verbleibenden Mitgliedstaaten über die Vorbereitung auf den Brexit und die Notfallvorsorge geführt, bei denen sowohl allgemeine Fragen als auch besondere sektorspezifische, rechtliche und verwaltungstechnische Aspekte erörtert wurden. Die Kommission hat außerdem eine Tour durch die Hauptstädte dieser 27 EU-Mitgliedstaaten abgeschlossen. Ziel dieser Besuche war es, etwaige Unklarheiten über die Maßnahmen der Kommission zur Vorbereitung und zur Notfallvorsorge zu beseitigen und die nationalen Vorbereitungen und Notfallpläne zu erörtern. Es zeigte sich dabei, dass die Mitgliedstaaten auf alle Szenarien in hohem Maße vorbereitet sind.

Die Mitgliedstaaten haben ihrerseits intensive nationale Vorbereitungen getroffen. Ein Überblick über die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in den EU-27-Mitgliedstaaten kann hier abgerufen werden. Dort finden sich auch direkte Links zu den Websites der Mitgliedstaaten über die Brexit-Vorbereitungen.

Finanzielle Unterstützung

Die Auswirkungen eines No-Deal-Brexits werden zwar in der gesamten Europäischen Union spürbar sein, doch einige Regionen und Wirtschaftssektoren werden natürlich stärker betroffen sein als andere. Die Kommission hat untersucht, wie die derzeitigen Fonds und Programme der EU mobilisiert werden könnten, wenn es zu einem No-Deal-Brexit kommt oder falls das Vereinigte Königreich seinen finanziellen Verpflichtungen gemäß der Übergangsverordnung für den EU-Haushaltsplan nicht nachkommt. Durch die Anpassung bestimmter Strukturfonds, die Anwendung von Maßnahmen gegen Störungen der landwirtschaftlichen Märkte und die Nutzung spezifischer Instrumente wie des Programms für die Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (COSME), des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF), des Solidaritätsfonds und des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) können zusätzliche zielgerichtete Mittel bereitgestellt werden.

In bestimmten Bereichen, etwa bei der Schulung von Zollbeamten im Rahmen des Programms „Zoll 2020“, kann die EU auch technische und finanzielle Unterstützung bereitstellen. Durch weitere Programme können ähnliche Schulungsprojekte im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen gefördert werden. Für die Landwirtschaft sind im EU-Recht verschiedene Instrumente vorgesehen, mit denen die unmittelbaren Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs, insbesondere bei einem No-Deal-Szenario, abgemildert werden sollen.

Damit betroffene Interessenträger wie kleine und mittlere Unternehmen, die erheblich an das Vereinigte Königreich gebunden sind, direkter unterstützt werden können, bieten die EU-Beihilfevorschriften flexible Lösungen für nationale Unterstützungsmaßnahmen.

Weitere Informationen: Was sollte ich bei einem No-Deal-Szenario tun?

EU-Bürger, die mehr darüber erfahren wollen, wie sie sich auf ein No-Deal-Szenario vorbereiten können, können sich mit allen Fragen an Europe Direct wenden. Rufen Sie unter der gebührenfreien Nummer 00 800 6 7 8 9 10 11 von überall in der EU und in jeder Amtssprache der EU an.

Weitere nützliche Links:

Für EU-Bürger

Heutige Mitteilung mit Anhängen

Website der Europäischen Kommission zur Vorbereitung auf den Brexit

Überblick über die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in den einzelnen in der EU verbleibenden Mitgliedstaaten

Websites der Mitgliedstaaten für den Fall eines Austritts ohne Abkommen

Mitteilung zu Reisen

Factsheets über Reisen, Bürgerrechte, Studienaufenthalte und Verbraucherrechte

Fragen und Antworten zu Erasmus

Fragen und Antworten zu einem No-Deal-Szenario

Informationen für EU-Bürger, die im Vereinigten Königreich leben

Für EU-Unternehmen

Einige Informationen über Zölle und indirekte Steuern (einschließlich einer einfachen 5-Punkte-Checkliste) für Unternehmen

Informationen zur Landwirtschaft

Informationsblatt „Sieben Dinge, die Unternehmen in den 27 in der EU verbleibenden Mitgliedstaaten wissen müssen, um sich auf den Brexit vorzubereiten“

ANHANG 1: Notfallmaßnahmen für einen No-Deal-Austritt

– PEACE-Programm: Fortsetzung des Programms zur Unterstützung des Friedensprozesses in Nordirland (PEACE) bis Ende 2020. Für den Zeitraum nach 2020 hat die Kommission bereits im Zusammenhang mit dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen vorgeschlagen, die grenzübergreifende Förderung von Frieden und Versöhnung in den Grenzgebieten Irlands und Nordirlands fortzusetzen und zu stärken.

– EU-Haushaltsplan (Verfahren zur endgültigen Verabschiedung läuft): Bei einem No-Deal-Szenario ist die EU in der Lage, ihren Verpflichtungen nachzukommen und bei vor dem Austritt unterzeichneten Verträgen bzw. getroffenen Entscheidungen auch im Jahr 2019 Zahlungen an Begünstigte im Vereinigten Königreich zu leisten, sofern das Vereinigte Königreich seinen Verpflichtungen gemäß dem EU-Haushalt für 2019 nachkommt und die erforderlichen Rechnungsprüfungen und Kontrollen akzeptiert.

– Fischereirechte und finanzieller Ausgleich: Durch diese Maßnahmen sollen Fischer und andere Marktteilnehmer aus EU-Mitgliedstaaten eine Entschädigung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds für die vorübergehende Einstellung ihrer Fangtätigkeit erhalten. Dadurch wird auch sichergestellt, dass die EU den Schiffen des Vereinigten Königreichs bis Ende 2019 Zugang zu den EU-Gewässern gewähren kann, sofern die EU-Schiffe im Gegenzug Zugang zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs erhalten.

– Finanzdienstleistungen: Es gibt vorübergehende, begrenzte Maßnahmen, um sicherzustellen, dass es beim zentralen Clearing von Derivaten und den von Zentralverwahrern im Vereinigten Königreich für Wirtschaftsbeteiligte in der EU erbrachten Diensten zu keinen unmittelbaren Störungen kommt, und um die Umwandlung bestimmter außerbörslicher Derivatekontrakte (OTC-Derivatekontrakte – OTC: over the counter) bei der Übertragung von einer Gegenpartei im Vereinigten Königreich auf eine Gegenpartei in der EU-27 für einen festgelegten Zeitraum von 12 Monaten zu erleichtern.

– Konnektivität im Luftverkehr und Sicherheit: Durch diese beiden Maßnahmen wird eine grundlegende Konnektivität sichergestellt, um zu verhindern, dass der Luftverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich bei einem No-Deal-Austritt vollständig zum Erliegen kommt.

– Konnektivität im Straßenverkehr: Die Maßnahme ermöglicht die Aufrechterhaltung einer sicheren grundlegenden Konnektivität im Straßenverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich für einen begrenzten Zeitraum, vorausgesetzt, das Vereinigte Königreich gewährt Unternehmen und Wirtschaftsteilnehmern aus der EU Gegenseitigkeit.

– Konnektivität im Schienenverkehr: Durch die Maßnahme wird sichergestellt, dass die Sicherheitsgenehmigungen für bestimmte Teile der Eisenbahninfrastruktur für einen streng begrenzten Zeitraum von drei Monaten gültig bleiben, damit langfristige Vorkehrungen im Einklang mit dem EU-Recht getroffen werden können. Dies betrifft insbesondere den Kanaltunnel und ist an die Bedingung geknüpft, dass das Vereinigte Königreich den EU-Anforderungen entsprechende Sicherheitsstandards beibehält.

– Überprüfung von Schiffen: Dadurch sollen in der Schifffahrt die Rechtssicherheit und die Aufrechterhaltung des Betriebs sichergestellt werden.

– Neuausrichtung des Kernnetzkorridors „Nordsee – Mittelmeer“: Durch diese Maßnahme werden dem Kernnetz neue Seeverbindungen zwischen Irland, Frankreich, Belgien und den Niederlanden hinzugefügt, und es wird eine neue Finanzierungspriorität in die Fazilität „Connecting Europe“ aufgenommen, nämlich die Anpassung der Verkehrsinfrastruktur für Sicherheits- und Grenzkontrollzwecke.

– Klimapolitik: Durch diese Maßnahme wird sichergestellt, dass das reibungslose Funktionieren und die Umweltwirksamkeit des Emissionshandelssystems auch durch ein No-Deal-Szenario nicht beeinträchtigt werden.

– Gegenseitigkeit im Visumbereich: visumfreie Reisen für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs in die EU, sofern im Gegenzug auch das Vereinigte Königreich allen EU-Bürgern unterschiedslos visumfreie Einreise gewährt.

– Ansprüche aus der Sozialversicherung: Die Ansprüche von Personen, die ihr Recht auf Freizügigkeit vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs ausgeübt haben (etwa aus Zeiträumen vor dem Austritt, in denen sie im Vereinigten Königreich versichert, selbstständig tätig, in Beschäftigung oder wohnhaft waren), bleiben bestehen.

– Programm Erasmus+: Studierende und Praktikanten, die sich zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs im Rahmen von Erasmus+ im Ausland aufhalten, können ihren Studienaufenthalt abschließen und weiterhin ihre Stipendien und sonstige Zahlungen beziehen.

Quelle dieser Informationen: EU-Nachrichten der Vertretung der EU-Kommission in Deutschland.