29.11.2018 Straßburg – Ab Montag, den 3. Dezember, ist ungerechtfertigtes Geoblocking im Online-Handel in der ganzen EU verboten. Verbraucher können dank der neuen EU-Verordnung beliebige Waren wie Möbel und Spielzeug oder Dienstleistungen wie Hotelüber- nachtungen innerhalb der ganzen EU ebenso online einkaufen wie zu Hause. Die Verbraucher werden nicht mehr länger auf Websites mit nationalen Angeboten umgelenkt oder mit Hindernissen konfrontiert werden, wie beispielweise der Aufforderung, mit einer in einem anderen Land ausgestellten Debit- oder Kreditkarte zu zahlen. Für die Unternehmen bedeuten die neuen Vorschriften mehr Rechts- sicherheit, um grenzüberschreitend tätig zu sein.
Zusammen mit dem Ende der Roaming-Gebühren und der Möglichkeit für Menschen, ihre Online-Abonnements auch auf Reisen zu nutzen, ist dies eine von mehreren wichtigen europäischen Initiativen, die den digitalen Binnenmarkt verwirklichen und neue digitale Rechte für alle Europäer schaffen.
Die neuen Vorschriften definieren drei spezifische Situationen, in denen von vornherein keine Rechtfertigung und keine objektiven Kriterien bestehen, um Kunden aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich zu behandeln:
1. Der Verkauf von Waren ohne physische Lieferung
Beispiel: Ein belgischer Kunde möchte einen Kühlschrank kaufen und findet das beste Angebot auf einer deutschen Website. Der Kunde ist berechtigt, die Ware zu bestellen und beim Händler abzuholen oder die Lieferung selbst zu organisieren.
2. Verkauf von elektronisch erbrachten Dienstleistungen
Beispiel: Eine bulgarische Kundin möchte Hosting-Services für seine Website von einem spanischen Unternehmen kaufen. Sie wird nun Zugang zu diesem Service haben, sich registrieren und diesen Service kaufen können, ohne zusätzliche Gebühren im Vergleich zu einem spanischen Verbraucher bezahlen zu müssen.
3. Der Verkauf von Dienstleistungen, die an einem bestimmten physischen Ort erbracht werden
Beispiel: Eine italienische Familie kann eine Reise direkt zu einem Vergnügungspark in Frankreich kaufen, ohne auf eine italienische Website weitergeleitet zu werden.
Online-Händler
Online-Händler können ihre Preise, ihre Websites in der EU und ihre Marketingtätigkeiten aber weiterhin frei gestalten und beispielsweise Angebote auf bestimmte Kundengruppen ausrichten (z. B. Angebote für junge Menschen oder für Verbraucher, statt für Geschäftskunden), solange sie nicht auf Grundlage der Nationalität, des Wohnsitzes oder der Niederlassung diskriminieren.
Online-Händler sind nicht verpflichtet eine Lieferung in den Mitgliedstaat des Kunden anzubieten. Der Händler muss ihm jedoch die gleichen Lieferbedingungen, einschließlich der gleichen Abholoptionen, anbieten wie einem örtlichen Kunden in den Mitgliedstaaten, in die sie liefern. Die Abholung von Waren beim Händler kann auch durch einen vom Verbraucher gewählten Zustelldienst erfolgen.
Umsetzung
Die Hauptverantwortung für die ordnungsgemäße Umsetzung und Durchsetzung der Geoblocking-Verordnung liegt bei den Mitgliedstaaten. Sie sollen nationale Durchsetzungsbehörden benennen, die Kommission über die Unterstützung von Verbraucherverbänden informieren, an die sich die Verbraucher im Falle von Problemen wenden können und über Maßnahmen, die angewandt werdn, wenn die Verordnung nicht eingehalten wird.
Was die Verordnung nicht umfasst
Verkehrsdienstleistungen, Finanzdienstleistungen für Privatkunden und audiovisuelle Dienste sind nicht durch die Geoblocking Vorschriften abgedeckt. Für diese Bereich bestehen bereits spezifische Vorschriften.
- Die EU-Verkehrsvorschriften verbieten bereits jetzt eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes bei der Beförderung per Flugzeug, Bus oder Schiff.
- Bei Verbraucherkrediten, Hypotheken oder für Bankkonten gibt es spezielle EU-Vorschriften, um Verbraucher zu schützen.
- Die Erleichterung des grenzüberschreitenden Zugangs zu audiovisuellen Diensten ist Teil anderer Initiativen im Rahmen der Strategie für den digitalen Binnenmarkt.
Weitere Schritte
Die Kommission wird (innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung) den Anwendungsbereich überprüfen, einschließlich der möglichen Einbeziehung nicht audiovisueller Dienste (Software, Spiele, E-Bücher, Musik) in die Nichtdiskriminierungsklausel. Die Kommission wird ferner untersuchen, ob in anderen Sektoren (wie Dienstleistungen im Bereich Verkehr und audiovisuelle Dienste) verbleibende ungerechtfertigte Beschränkungen aufgrund der Nationalität, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung beseitigt werden sollten.
Morgen (Freitag) wird Andrus Ansip, Vizepräsident der Europäischen Kommission und zuständig für den digitalen Binnenmarkt, ein Pressestatement zum EU-weiten Ende des ungerechtfertigten Geoblockings geben: 12 Uhr Liveübertragung auf EbS. Weitere Informationen dazu finden Sie hier. Um 13.30 Uhr wird Claire Bury, stellvertretende Generaldirektorin der GD Connect auf Twitter Fragen beantworten: https://twitter.com/DSMeu
Mehr Informationen:
Fragen und Antworten zu Geoblocking auf Deutsch für Händler und Behörden
Faktenblatt für Verbraucher auf Deutsch
Faktenblatt für Händler auf Deutsch
Spezifisches Faktenblatt zum Ende von ungerechtfertigtem Geoblocking
10 Fragen und Antworten für Verbraucher (auf Englisch)
Die Website der EU-Kommission zu Geoblocking