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Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern online dank Übergangsregelung weiter möglich © Europäische Union, 2018, Quelle: EU-Kommission - Audiovisueller Dienst, Fotograf*in: Mauro Bottaro

30.04.2021 Brüssel. Online durch das gezielte Filtern von Nachrichteninhalten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorzugehen ist rechtlich übergangsweise wieder geregelt. Das Europäische Parlament und der Rat haben sich auf eine von der Kommission vorgeschlagene Übergangsregelung geeinigt, die notwendig ist, weil die seit 21. Dezember 2020 geltende Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation das Filtern von Nachrichten aus Mail- und Messenger-Diensten untersagt. Online-Kommunikationsdienste haben so Rechtssicherheit für ihre freiwilligen Maßnahmen, mit denen sie zur Aufdeckung und Meldung von sexuellem Missbrauch von Kindern beitragen und selbst Inhalte entfernen. Diese Maßnahmen spielen eine wichtige Rolle dabei, Opfer zu identifizieren und zu retten und die Weiterverbreitung von pornografischem Material zu verhindern.

Die heute vereinbarten Vorschriften haben einen engen Anwendungsbereich: Sie sehen eine zeitlich befristete und streng begrenzte Ausnahmeregelung für freiwillige Aufdeckungsmaßnahmen von Online-Kommunikationsdiensten vor.

Die Kommission arbeitet bereits an Vorschlägen für langfristige Vorschriften in diesem Bereich.

Die heute erzielte Einigung umfasst folgende Elemente:

  • Eine Definition des Begriffs „sexueller Missbrauch von Kindern im Internet“ im Einklang mit den geltenden EU-Vorschriften über den sexuellen Missbrauch von Kindern, einschließlich Inhalten mit Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern und Kontaktaufnahme zu Kindern.
  • Beschwerdemechanismen, damit irrtümlich entfernte Inhalte möglichst schnell wieder verfügbar gemacht werden können.
  • Kontrolle durch Menschen bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich einer erforderlichenfalls durch Menschen vorzunehmenden Bestätigung vor einer Meldung an die Strafverfolgungsbehörden oder an im öffentlichen Interesse handelnde Organisationen.
  • Garantien zum Schutz der Privatsphäre: Die Diensteanbieter müssen sicherstellen, dass die von ihnen zur Aufdeckung von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet eingesetzten Technologien so wenig wie möglich in die Privatsphäre eingreifen.
  • Datenschutzgarantien: Die Diensteanbieter müssen sich mit den Datenschutzbehörden über die von ihnen angewendeten Verarbeitungsprozesse zur Aufdeckung und Meldung von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet sowie zur Entfernung des entsprechenden Materials abstimmen. Des Weiteren wird der Europäische Datenschutzausschuss zur Veröffentlichung von Leitlinien aufgefordert, um die zuständigen Behörden dabei zu unterstützen, die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung mit Blick auf die Datenverarbeitung im Anwendungsbereich der angenommenen Verordnung zu bewerten.
  • Die Kommission wird ein öffentliches Register von Organisationen einrichten müssen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen und mit denen Anbieter von Online-Kommunikationsdiensten die durch die Anwendung der freiwilligen Maßnahmen erhobenen personenbezogene Daten austauschen können.
  • Transparenz und Rechenschaftspflicht durch jährliche Transparenzberichte.
  • Eine Frist von drei Jahren für die Anwendung der Verordnung, damit genügend Zeit für die Annahme langfristiger Rechtsvorschriften in diesem Bereich bleibt.

Nächste Schritte

Die Verordnung muss nun vom Europäischen Parlament und vom Rat förmlich angenommen werden. Die vorläufige Verordnung tritt spätestens drei Jahre nach ihrer Anwendung außer Kraft.

Links zum Thema:

Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern Kommission begrüßt politische Einigung über vorläufige Vorschriften für freiwillige Aufdeckungsmaßnahmen von Online-Diensteanbietern
Presseinformation der EU-Kommission vom 29.04.2021.

Übergangsregelung zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet

Quelle dieser Informationen: EU-Nachrichten der Vertretung der EU-Kommission in Deutschland.