08.12.2020 Brüssel. Die EU-Mitgliedstaaten können Krankenhäuser in der EU, Angehörige der Gesundheitsberufe und Einzelpersonen beim Ankauf von COVID-19-Impfstoffen und Testkits von der Mehrwertsteuer (MwSt) befreien. Die von allen Mitgliedstaaten Montag (7. Dezember) einstimmig angenommenen Maßnahmen basieren auf einem Vorschlag der Kommission vom 28. Oktober. „Die heutige Einigung macht es möglich, COVID-19-Impfstoffe in der gesamten EU mehrwertsteuerbefreit zu beschaffen. Ich gratuliere allen Beteiligten zu der extrem schnellen Annahme der neuen Vorschriften, die zur Senkung der Kosten für Impfstoffe und Testkits beitragen“, sagte Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni. „Eine erfolgreiche Verteilung dieser Impfstoffe ist unerlässlich, damit Europa die Pandemie überwinden kann. Dies hat in den kommenden Monaten absolute Priorität.“
Die Maßnahmen ermöglichen es den EU-Ländern, die Mehrwertsteuer für Impfstoffe und Testkits, die an Krankenhäuser, Ärzte und Einzelpersonen sowie die damit verbundenen Dienstleister verkauft werden, zeitlich befristet auszusetzen. Derzeit können die Mitgliedstaaten die Mehrwertsteuersätze auf Impfstoffe zwar senken, jedoch nicht den Nullsatz anwenden. Für Testkits gibt es dagegen keinerlei Steuererleichterungen. Gemäß der geänderten Richtlinie können die Mitgliedstaaten nun sowohl für Impfstoffe als auch Testkits niedrigere Steuersätze anwenden oder sie ganz von der Mehrwertsteuer befreien.
Die Coronavirus-Pandemie erfordert in allen Politikbereichen außergewöhnliche Maßnahmen der Behörden. Nach den jüngsten, bahnbrechenden Ankündigungen weltweit führender Arzneimittelunternehmen intensiviert die Kommission derzeit ihre Vorbereitungen für die Bereitstellung neuer Impfstoffe in der EU.
Die EU-Zoll- und Steuerpolitik wird weiterhin eine wichtige Rolle beim Zugang zu diesen wichtigen medizinischen Versorgungsgütern spielen und gleichzeitig die Sicherheit aller Produkte gewährleisten, die in der EU auf den Markt gebracht werden.
Nächste Schritte
Damit die Mitgliedstaaten die neuen Vorschriften umgehend umsetzen können, gelten sie ab dem ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Sie gelten bis Ende 2022, oder bis eine Einigung über den anhängigen Vorschlag der Kommission zu neuen Vorschriften für Mehrwertsteuersätze erzielt ist, sollte dies vor diesem Datum erfolgen.
Links zum Thema:
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in Bezug auf zeitlich befristete Maßnahmen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer für COVID‑19-Impfstoffe und ‑In-vitro-Diagnostika als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie
Mitteilung über zusätzliche COVID-19-Maßnahmen und Pressemitteilung zum Wiederaufflammen der Corona-Pandemie
Quelle dieser Informationen: EU-Nachrichten der Vertretung der EU-Kommission in Deutschland.