EU stärkt Schutz vor gefährlichen Chemikalien © Europäische Gemeinschaften, 1996, Quelle: EU-Kommission - Audiovisueller Dienst

15.11.2023 Brüssel. Die Europäische Kommission will den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor den gefährlichen Chemikalien Blei und Diisocyanaten stärken und begrüßt die erzielte politische Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Vorschlag der Kommission zur Änderung zweier Regelungen. Niedrigere und neue Expositionsgrenzwerte für Blei und Diisocyanate sollen Beeinträchtigungen der Fortpflanzungsfunktionen vorbeugen und Atemwegserkrankungen verhindern.

Konkret hatte die Kommission vorgeschlagen, zwei Richtlinien zu ändern: in Bezug auf Blei die Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit und in Bezug auf Blei und Diisocyanate die Richtlinie zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit. Die jetzt erzielte Vereinbarung ist ein wichtiger Schritt zur Umsetzung des Aktionsplans der Europäischen Säule sozialer Rechte im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie des Strategischen Rahmens der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027, um die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber gefährlichen Chemikalien weiter zu verringern.

Leitlinien helfen den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung

Teil der Vereinbarung werden auch Leitlinien sein, die die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der beiden geänderten Richtlinien unterstützen, z. B. in Bezug auf den Schutz von Frauen im gebärfähigen Alter oder die kombinierte Exposition gegenüber Stoffgemischen. Die Vereinbarung enthält auch Klarstellungen zur Datenerhebung über die Bleiexposition sowie zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Kleinstunternehmen bei der Einhaltung der Vorschriften.

Nach der förmlichen Annahme der Vereinbarung durch das Europäische Parlament und den Rat haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Hintergrund

Der Vorschlag der Kommission war das Ergebnis eines umfassenden Konsultationsprozesses, einschließlich einer zweistufigen Anhörung der Sozialpartner, und einer engen Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern und Vertretern von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Mitgliedstaaten.

Er folgt den Verpflichtungen aus dem Strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027, in dem die Kommission einen Vorschlag für Grenzwerte für Blei und Diisocyanate angekündigt hat. Er geht auch auf die vierte Überarbeitung der Richtlinie über Karzinogene und Mutagene im März 2022 zurück, mit der der Anwendungsbereich auf reproduktionstoxische Stoffe, die die Fortpflanzungsfunktionen beeinträchtigen, ausgeweitet wurde. Mit diesem Vorschlag wird Blei in den Anwendungsbereich der neuen Richtlinie über krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe aufgenommen.

Blei ist für etwa die Hälfte aller beruflichen Expositionen gegenüber reproduktionstoxischen Stoffen verantwortlich. Jährlich treten in der EU etwa 300 Krankheitsfälle auf, die auf eine frühere Exposition gegenüber Blei zurückzuführen sind. Die Exposition erfolgt bei der Gewinnung und der Erstverarbeitung von Blei und seiner anschließenden Verwendung in Produkten wie Batterien. Darüber hinaus können Arbeitnehmer Blei ausgesetzt sein, z. B. aufgrund seiner historischen Verwendung bei Renovierungen, Abfallsammlung, Recycling und Umweltsanierung.

Die berufsbedingte Exposition gegenüber Diisocyanaten macht 9 bis 15 Prozent aller berufsbedingten Asthmafälle bei Erwachsenen im erwerbsfähigen Alter aus. Spitzenbelastungen (d. h. kurze Dauer, hohe Intensität) tragen wesentlich zur Entwicklung von Asthma bei. Aus diesem Grund wird neben einem allgemeinen Grenzwert für die berufsbedingte Exposition auch ein Grenzwert für die Kurzzeitexposition vorgeschlagen. Die berufsbedingte Exposition gegenüber Diisocyanaten tritt hauptsächlich bei der Herstellung von Polyurethan auf, das für Produkte wie Schaumstoffe, Kunststoffe, Beschichtungen, Lacke, Zweikomponentenfarben und Klebstoffe verwendet wird.

Da es derzeit keine Grenzwerte für Diisocyanate gibt, wird es eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2028 geben, um Unternehmen bei der Umsetzung zu unterstützen.

Links zum Thema:

 Quelle dieser Informationen: EU-Nachrichten der Vertretung der EU-Kommission in Deutschland