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EU-Wettbewerbsaufsicht verlängert und erweitert Beihilfe-Rahmen zur stärkeren Unterstützung von Unternehmen mit erheblichen Umsatzeinbußen © Europäische Union, 2019, Quelle: EU-Kommission - Audiovisueller Dienst, Fotograf*in: Lukasz Kobus

13.10.2020 Brüssel. Die Europäische Kommission hat heute (Dienstag) beschlossen, den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 vom 19. März 2020 zu verlängern und zu erweitern. Der Rahmen insgesamt wird um sechs Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert, der Abschnitt zur Rekapitalisierung von Unternehmen um drei weitere Monate bis zum 30. September 2021. „Heute verlängern wir die Geltungsdauer des Rahmens, damit die Wirtschaft auch weiterhin die benötigte Unterstützung erhalten kann, ohne dass der Wettbewerb im EU-Binnenmarkt das Nachsehen hätte“, sagte die für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsidentin Margrethe Vestager. „Darüber hinaus führen wir die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten ein, Unternehmen mit erheblichen Umsatzeinbußen durch einen Beitrag zu ihren ungedeckten Fixkosten zu unterstützen.“

Der Befristete Rahmen habe den Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zur Krisenbewältigung geholfen, so Vestager. Ferner werden die Möglichkeiten des Staates zum Ausstieg aus rekapitalisierten Unternehmen bzw. zur Rückführung der staatlichen Kapitalbeteiligung auf den Stand von vor der Rekapitalisierung verbessert und Wettbewerbsverfälschungen beschränkt.

Verlängerung des Befristeten Rahmens

Der Befristete Rahmen sollte ursprünglich am 31. Dezember 2020 auslaufen. Nur Rekapitalisierungsmaßnahmen konnten bis zum 30. Juni 2021 gewährt werden. Durch die heutige Änderung werden die Bestimmungen des Befristeten Rahmens um sechs Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert, wobei die Schwellenwerte weitergelten. Die Bestimmungen zu Rekapitalisierungsmaßnahmen werden bis zum 30. September 2021 verlängert.

Ziel ist es, den Mitgliedstaaten insbesondere dann, wenn der Befristete Rahmen bisher noch nicht vollständig genutzt werden konnte oder musste, die Möglichkeit zu geben, Unternehmen in der Coronakrise zu unterstützen. Gleichzeitig soll der faire Wettbewerb gewahrt werden. Die Kommission wird den Befristeten Rahmen bis zum 30. Juni 2021 überprüfen und feststellen, ob eine weitere Verlängerung erforderlich ist.

Beitrag zu ungedeckten Fixkosten von Unternehmen

Durch die heutige Änderung wird die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten eingeführt, Unternehmen zu unterstützen, die im beihilfefähigen Zeitraum durch den COVID-19-Ausbruch Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 erlitten haben. Die Unterstützung erfolgt in der Form eines Beitrags zu einem Teil der Fixkosten des begünstigten Unternehmens, die nicht durch Erlöse gedeckt sind, und kann je Unternehmen bis zu 3 Mio. Euro betragen. Diese befristete Unterstützung soll verhindern, dass sich die Kapitalausstattung der Unternehmen verschlechtert. Sie soll den Unternehmen die Fortführung des Betriebs ermöglichen und eine solide Grundlage für die Erholung von der Krise verschaffen. Auf diese Weise kann Unternehmen, die nachweislich Unterstützung benötigen, gezielter geholfen werden.

Ausstieg des Staates aus zuvor staatseigenen Unternehmen

Die Kommission hat ferner die Voraussetzungen für auf der Grundlage des Befristeten Rahmens gewährte Rekapitalisierungsmaßnahmen angepasst, und zwar insbesondere die Voraussetzungen für den Ausstieg des Staates aus Beteiligungen infolge von Rekapitalisierungsmaßnahmen für Unternehmen, an denen er bereits vor der Rekapitalisierung einen Anteil gehalten hat. Durch die Änderung kann der Staat auf der Grundlage einer unabhängigen Bewertung aus solchen Beteiligungen aussteigen und seine Beteiligung auf den Stand von vor der Rekapitalisierung zurückführen. Dabei werden die Vorkehrungen zur Wahrung des wirksamen Wettbewerbs im Binnenmarkt aufrechterhalten.

Verlängerung der vorübergehenden Streichung aller Länder aus dem Verzeichnis der Staaten mit „marktfähigen Risiken“ im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung

Angesichts der allgemein unzureichenden privatwirtschaftlichen Versicherungskapazitäten für wirtschaftlich vertretbare Risiken für Ausfuhren in Staaten, die im Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken aufgeführt sind, wird ferner die vorübergehende Streichung aller Länder aus dem Verzeichnis der Staaten mit „marktfähigen Risiken“ im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Hintergrundinformationen zum Befristeten Rahmen und laufenden Maßnahmen zur Unterstützung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Am 19. März hat die Kommission auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des COVID-19-Ausbruchs angenommen. Mit der ersten Änderung des Befristeten Rahmens am 3. April 2020 wurden mehr Möglichkeiten eingeführt, um die Erforschung, Erprobung und Herstellung von Produkten zur Bekämpfung von COVID-19 zu fördern, Arbeitsplätze zu erhalten und die Wirtschaft weiter zu stützen. Mit der zweiten Änderung am 8. Mai wurde die Gewährung von Rekapitalisierungen und nachrangigem Fremdkapital ermöglicht, und seit der dritten Änderung am 29. Juni 2020 können kleine und Kleinst- sowie Start-up-Unternehmen weiter unterstützt werden und gelten Anreize für private Investitionen.

Im Befristeten Rahmen wird anerkannt, dass das Wirtschaftsleben in der gesamten EU beträchtlich gestört ist. Er bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang zu nutzen, um die Wirtschaft zu unterstützen, begrenzt jedoch gleichzeitig Beeinträchtigungen der fairen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt.

Wenn Europa vom Krisenmanagement zur wirtschaftlichen Erholung übergeht, wird die Beihilfenkontrolle ferner die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität begleiten und erleichtern.

Dabei wird die Kommission

  • in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität geförderte Investitionsprojekte mit den Beihilfevorschriften vereinbar sind (bestimmte Infrastrukturinvestitionen und direkte Unterstützung der Bürger fallen dabei nicht unter die Beihilfevorschriften, und viele Maßnahmen müssen nicht angemeldet werden, da Gruppenfreistellungen greifen),
  • den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen in Bezug auf Vorzeigeinvestitionsprojekte bieten, so unter anderem durch die Bereitstellung von Mustern, und
  • die Überarbeitung der wichtigsten Beihilfevorschriften bis Ende 2021 vorantreiben, um dem grünen und dem digitalen Wandel Rechnung zu tragen.

Darüber hinaus wird die Kommission prüfen, in welchen Bereichen die Beihilfevorschriften weiter gestrafft werden könnten, um die Aufbauziele zu unterstützen. Die Kommission wird alle von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität eingehenden Anmeldungen für staatliche Beihilfen vorrangig prüfen.

Quelle dieser Informationen: EU-Nachrichten der Vertretung der EU-Kommission in Deutschland.