EU-Wettbewerbshüter billigen deutsche Beihilfen für Erforschung und Herstellung von Corona-Mitteln © Europäische Union, 2020, Quelle: EU-Kommission - Audiovisueller Dienst, Fotograf*in: Lukasz Kobus

29.04.2020 Brüssel. Die Europäische Kommission hat heute (Mittwoch) eine Rahmenregelung genehmigt, mit der Deutschland die Erforschung, Entwicklung, Erprobung und Herstellung von Produkten unterstützen will, die zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs benötigt werden. Die Genehmigung erfolgte auf der Grundlage des am 19. März 2020 von der Kommission erlassenen Befristeten Rahmens in der am 3. April 2020 geänderten Fassung.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte: „Diese Rahmenregelung Deutschlands wird Investitionen in Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten fördern, die für die Herstellung von wesentlichen Produkten für die Bekämpfung des Coronavirus-Ausbruchs, wie Arzneimitteln, Impfstoffen, Beatmungsgeräten und Schutzkleidung, erforderlich sind. Wir arbeiten weiterhin eng mit allen Mitgliedstaaten zusammen, um Lösungen zur Bekämpfung der Pandemie zu finden, die mit dem EU-Recht im Einklang stehen.“

Die deutsche Unterstützungsmaßnahme

Deutschland hat auf der Grundlage des Befristeten Rahmens eine Rahmenregelung bei der Kommission angemeldet, mit der folgende Tätigkeiten unterstützt werden sollen: i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der coronavirusrelevanten Forschung und Entwicklung (FuE), ii) Investitionen in Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen, die zur Entwicklung coronavirusrelevanter Medizinprodukte beitragen, und iii) Investitionen in Produktionsanlagen für Medizinprodukte, die für die Bewältigung des Ausbruchs erforderlich sind.

Mit der „Bundesregelung Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen“ sollen sowohl die Entwicklung als auch die Herstellung von Produkten, die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs von unmittelbarer Bedeutung sind, verstärkt und beschleunigt werden. Hierzu zählen medizinische Produkte wie Impfstoffe, Krankenhaus- und medizinische Ausrüstung einschließlich Beatmungsgeräten, Schutzkleidung und -ausrüstung. Die öffentliche Unterstützung wird in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen und Steuervorteilen gewährt. Darüber hinaus können – zusätzlich zu einem direkten Zuschuss, einem Steuervorteil oder einem rückzahlbaren Vorschuss oder als eigenständige Beihilfemaßnahme – Verlustausgleichsgarantien gewährt werden.

Die Maßnahme ermöglicht die Gewährung von Beihilfen gemäß den am 3. April 2020 von der Kommission genehmigten Änderungen des Befristeten Rahmens. Konkret ermöglicht diese Rahmenregelung die Gewährung öffentlicher Unterstützung in Form von i) Beihilfen für Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit dem Coronavirus, einschließlich Vorhaben, die im Rahmen von Horizont 2020 mit Exzellenzsiegeln ausgezeichnet wurden, ii) Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen und iii) Investitionsbeihilfen für die Herstellung coronavirusrelevanter Produkte. Darüber hinaus werden Unternehmen zur Zusammenarbeit untereinander oder mit Forschungseinrichtungen ermutigt, indem sie einen Aufschlag von 15 % erhalten, wenn das Forschungsprojekt in grenzüberschreitender Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen oder anderen Unternehmen durchgeführt oder von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt wird.

Auf der Grundlage dieser Regelung können Beihilfen in Deutschland von Behörden auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene gewährt werden. Die Regelung kann von Unternehmen aller Branchen in Anspruch genommen werden, die die genannten Tätigkeiten durchführen können.

Die Kommission hat festgestellt, dass die von Deutschland angemeldete Regelung die im Befristeten Rahmen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt: So decken die Beihilfen einen wesentlichen Teil der Investitionskosten für die Entwicklung und Erprobung innovativer Produkte und Verfahren sowie die Kosten für den Bau neuer Produktionsanlagen. Ferner müssen Investitionsvorhaben im Rahmen der Regelung innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen sein.

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Beihilferegelung auf ein gemeinsames Ziel von größter Bedeutung ausgerichtet sowie zur Bewältigung der gesundheitlichen Notlage erforderlich, geeignet und angemessen ist und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund

Die Kommission hat einen Befristeten Rahmen angenommen, der die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang zu nutzen, um die Wirtschaft infolge des Ausbruchs des Coronavirus zu unterstützen. Der Befristete Rahmen sieht in der am 3. April 2020 geänderten Fassung vor, dass die Mitgliedstaaten folgende Arten von Beihilfen gewähren können:

i) Direkte Zuschüsse, Kapitalzuführungen, selektive Steuervorteile und Vorauszahlungen von bis zu 100.000 Euro je Unternehmen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, 120.000 Euro je Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor und 800.000 Euro je Unternehmen in allen übrigen Sektoren zur Deckung des dringenden Liquiditätsbedarfs. Bis zu einem Nennwert von 800.000 Euro je Unternehmen können die Mitgliedstaaten Darlehen auch zinsfrei vergeben oder zu 100 Prozent durch eine Garantie absichern, außer in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und im Fischerei- und Aquakultursektor, wo eine Obergrenze von 100.000 Euro bzw. 120.000 Euro je Unternehmen gilt.

ii) Staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen, um zu gewährleisten, dass die Banken Firmenkunden mit Liquiditätsbedarf weiterhin Kredite gewähren. Solche staatlichen Garantien können bis zu 90 Prozent der Risiken von Darlehen abdecken, um die Unternehmen bei der Deckung ihres unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs zu unterstützen.

iii) Zinsvergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen, um diese bei der Deckung ihres unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs zu unterstützen.

iv) Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten, dass solche Fördermaßnahmen als direkte Beihilfen zugunsten der Bankkunden und nicht zugunsten der Banken selbst betrachtet werden, wobei erläutert wird, wie etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Banken auf ein Minimum beschränkt werden können.

v) Öffentliche kurzfristige Exportkreditversicherungen für alle Länder, ohne dass die Mitgliedstaaten nachweisen müssten, dass die mit dem jeweiligen Land verbundenen Risiken vorübergehend „nicht marktfähig“ sind.

vi) Unterstützung von Coronavirus-bezogener Forschung und Entwicklung (FuE) in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen zur Bewältigung der derzeitigen gesundheitlichen Notlage. Bei grenzübergreifenden Kooperationsprojekten mehrerer Mitgliedstaaten kann die Beihilfeintensität erhöht werden.

vii) Unterstützung beim Auf- und Ausbau von Erprobungs- und Hochskalierungseinrichtungen zur Entwicklung und Erprobung von Produkten (wie Impfstoffen, Beatmungsgeräten oder Schutzkleidung), die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs benötigt werden, bis hin zur ersten gewerblichen Nutzung. Die Unterstützung kann in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Verlustausgleichsgarantien gewährt werden. Die Unternehmen können eine höhere Beihilfe erhalten, wenn ihr Investitionsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt und innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird.

viii) Unterstützung der Herstellung von Produkten, die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs benötigt werden, in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Verlustausgleichsgarantien. Die Unternehmen können eine höhere Beihilfe erhalten, wenn ihr Investitionsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt und innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird.

ix) Gezielte Unterstützung in Form von Steuerstundung und/oder Aussetzung von Sozialversicherungsbeiträgen für die am stärksten von dem Ausbruch betroffenen Wirtschaftszweige, Regionen und Arten von Unternehmen.

x) Gezielte Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen für Arbeitnehmer; sie kann Unternehmen gewährt werden, die in den am stärksten vom Coronavirus-Ausbruch betroffenen Wirtschaftszweigen oder Regionen tätig sind und andernfalls Mitarbeiter entlassen müssten.

Nach dem Befristeten Rahmen können die Mitgliedstaaten grundsätzlich alle Unterstützungsmaßnahmen miteinander kombinieren; zinsvergünstigte Darlehen und Garantien für dasselbe Darlehen dürfen nur kombiniert werden, wenn dadurch die im Befristeten Rahmen genannten Obergrenzen nicht überschritten werden. Der Befristete Rahmen gestattet es den Mitgliedstaaten zudem, alle auf dessen Grundlage gewährten Unterstützungsmaßnahmen mit den bestehenden Möglichkeiten für De-minimis-Beihilfen zu kombinieren. Diese belaufen sich auf bis zu 25.000 Euro je Unternehmen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, 30.000 Euro je Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor und 200.000 Euro je Unternehmen in allen anderen Sektoren. Gleichzeitig müssen sich die Mitgliedstaaten aber auch verpflichten, unzulässige Kumulierungen von Unterstützungsmaßnahmen für dieselben Unternehmen zu vermeiden, damit die Unterstützung auf den tatsächlichen Bedarf beschränkt bleibt.

Der Befristete Rahmen ergänzt die vielfältigen Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten bereits zur Verfügung stehen, um die sozioökonomischen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften abzufedern. Die Kommission hat am 13. März 2020 eine Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie angenommen‚ in der diese Möglichkeiten erläutert werden. So können die Mitgliedstaaten etwa allgemein geltende Änderungen zugunsten der Unternehmen vornehmen (z.B. Steuerstundung oder Subventionierung von Kurzarbeit in allen Wirtschaftszweigen), die nicht unter die Beihilfevorschriften fallen. Außerdem können sie Unternehmen für Verluste entschädigen, die diesen infolge des Ausbruchs des Coronavirus entstanden und unmittelbar auf den Ausbruch zurückzuführen sind.

Der Befristete Rahmen gilt bis Ende Dezember 2020. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.57100 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.

Weitere Informationen über den Befristeten Rahmen und andere Maßnahmen, die die Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie ergriffen hat, sind hier abrufbar.

Quelle dieser Informationen: EU-Nachrichten der Vertretung der EU-Kommission in Deutschland