02.07.2020 Brüssel. Die Europäische Kommission verlängert einige EU-Beihilfevorschriften, die andernfalls Ende 2020 auslaufen würden. Um die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Unternehmen abzufedern, hat die Kommission heute (Donnerstag) nach Konsultation der Mitgliedstaaten beschlossen, auch gezielte Anpassungen an diesen Vorschriften vorzunehmen. Zu diesem Zweck hat sie eine neue Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und der De-minimis-Verordnung sowie eine Mitteilung zu sieben Beihilfeleitlinien angenommen.
Wie in den vor Kurzem angenommenen Mitteilungen über einen europäischen Grünen Deal und die europäische Industriestrategie angekündigt, bereitet die Kommission derzeit eine etwaige Aktualisierung der Beihilfevorschriften im Rahmen der laufenden „Eignungsprüfung“ und der laufenden Bewertung und künftigen Überarbeitung bestimmter Beihilfevorschriften vor.
Verlängerung der bestehenden Beihilferegelungen
lm Interesse der Planungs- und Rechtssicherheit hat sie deshalb beschlossen, die folgenden EU-Beihilfevorschriften, die andernfalls Ende 2020 auslaufen würden, zu verlängern:
Verlängerung um ein Jahr (bis 2021):
– Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020
– Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen
– Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen
– Mitteilung über wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI)
Verlängerung um drei Jahre (bis 2023):
– Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
Anpassung der Regelungen aufgrund des COVID-19-Ausbruchs
Nach Konsultation der Mitgliedstaaten hat die Kommission ferner beschlossen, an den verlängerten Regelungen sowie am (unbefristeten) Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation gezielte Anpassungen vorzunehmen, um die wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs auf die Unternehmen abzufedern. Die Änderungen betreffen insbesondere folgende Aspekte:
- Unternehmen in Schwierigkeiten: Viele vor der Krise gesunde Unternehmen befinden sich nun aufgrund der schwerwiegenden Folgen des COVID-19-Ausbruchs in Schwierigkeiten. Aus diesem Grund hat die Kommission die bestehenden Vorschriften gezielt geändert, damit Unternehmen, die infolge des COVID-19-Ausbruchs in Schwierigkeiten geraten sind und deshalb nach den geltenden Vorschriften bestimmte Arten von Beihilfen nicht erhalten könnten, während eines bestimmten Zeitraums weiterhin Beihilfen auf der Grundlage der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und anderer Leitlinien (d.h. den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, den Leitlinien für Umweltweltschutz- und Energiebeihilfen und der IPCEI-Mitteilung) erhalten können.
- Arbeitsplatzverlagerungen: Unternehmen, denen auf der Grundlage der AGVO regionale Investitionsbeihilfen gewährt wurden, haben sich möglicherweise in gutem Glauben verpflichtet, in den kommenden Jahren keine Verlagerungen vorzunehmen (d.h. keine Arbeitsplätze in anderen EWR-Betriebsstätten mit derselben Tätigkeit wie die begünstigte Tochtergesellschaft zu verlieren). Die Kommission räumt jedoch ein, dass es den Unternehmen aufgrund des COVID-19-Ausbruchs unter Umständen nicht möglich ist, den Verlust von Arbeitsplätzen zu vermeiden. Dies wäre eigentlich ein Verstoß gegen die entsprechende Verpflichtung, sodass die Unternehmen in der Vergangenheit erhaltene regionale Investitionsbeihilfen zurückzahlen müssten. Die Kommission hat daher bestimmte gezielte Änderungen an den bestehenden Vorschriften vorgenommen, um sicherzustellen, dass etwaige Arbeitsplatzverluste infolge des COVID-19-Ausbruchs nicht als Verlagerung von Arbeitsplätzen und damit als Verstoß gegen die von den Unternehmen eingegangenen Verpflichtungen betrachtet werden.
De-minimis-Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)
Parallel dazu hat die Kommission vor Kurzem vorgeschlagen, die De-minimis-Verordnung für DAWI um drei Jahre zu verlängern. Diese Verordnung wird zwar nicht der Eignungsprüfung unterzogen, würde aber sonst ebenfalls am 31. Dezember 2020 auslaufen. In diesem Zusammenhang schlägt die Kommission auch eine Anpassung der Verordnung vor, damit Unternehmen, die durch den Ausbruch von COVID-19 in Schwierigkeiten geraten sind, während eines begrenzten Zeitraums weiterhin für solche Beihilfen in Betracht kommen.
Hintergrund
Im Mai 2012 leitete die Kommission die Modernisierung des EU-Beihilferechts ein. Dank dieser umfassenden Reform können die Mitgliedstaaten Beihilfen zur Förderung von Investitionen, Wirtschaftswachstum und Beschäftigung rasch durchführen, und die Kommission kann ihre Beihilfenkontrolle auf die potenziell für den Wettbewerb am schädlichsten Maßnahmen konzentrieren. Mehr als 95 Prozent aller Beihilfemaßnahmen können von den Mitgliedstaaten inzwischen durchgeführt werden, ohne der Kommission vorab zur Genehmigung vorgelegt zu werden.
Im Januar 2019 hat die Kommission vorgeschlagen, mehrere Beihilfevorschriften zu verlängern, die im Rahmen der Modernisierungsinitiative angenommen wurden und andernfalls Ende 2020 auslaufen würden. Am selben Tag leitete sie eine Evaluierung („Eignungsprüfung„) dieser und anderer Beihilfevorschriften ein, um zu bewerten, ob sie weiter verlängert oder aktualisiert werden sollen.
Außerdem wurde in den jüngsten Mitteilungen der Kommission über den europäischen Grünen Deal und die europäische Industriestrategie angekündigt, dass bestimmte Leitlinien für staatliche Beihilfen im Einklang mit den Zielen des Grünen Deals und der Industriestrategie der Kommission bis 2021 bewertet und überarbeitet werden sollen.
Quelle dieser Informationen: EU-Nachrichten der Vertretung der EU-Kommission in Deutschland.