14.12.2018 Brüssel/Straßburg – Die Verhandlungsführer der Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates haben gestern (Donnerstag, 13.12) bei den Urheberrechtsvorschriften für Fernseh- und Hörfunksendungen einen wichtigen Durchbruch erzielt. Damit können europäische Fernsehveranstalter in Zukunft bestimmte Sendungen in ihrem Live-Fernsehen oder als Nachholdienst online leichter anbieten. Weiterverbreitungsdienste werden mehr Hörfunk- und Fernsehprogramme einfacher übertragen können.

Andrus Ansip, der für den digitalen Binnenmarkt zuständige Vizepräsident der Kommission, erklärte dazu: „Ich bin sehr froh darüber, dass wir eine weitere Einigung erzielt haben, die uns einem funktionierenden digitalen Binnenmarkt wieder ein Stück näher bringt. Auf dem Weg zu einer umfassenden Urheberrechtsreform sind die überarbeiteten Rundfunkvorschriften ein großer Teil des Puzzles. Diese Verordnung hat das Potenzial, eine riesige Menge von Rundfunkinhalten über Grenzen hinweg verfügbar zu machen, was nicht nur den 41 Prozent der Europäer zugute kommt, die das Fernsehen online verfolgen, sondern auch den 20 Millionen EU-Bürgern, die in einem anderen EU-Land leben, als dem, in dem sie geboren wurden.“

Die EU-Kommissarin für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft, Mariya Gabriel, sagte dazu: „Diese neuen Vorschriften sind dringend nötig, damit die Verbraucher einen besseren Zugang zu Europas reichhaltigen Fernsehinhalten bekommen. Gleichzeitig werden die Rechtsvorschriften aber auch dafür sorgen, dass europäische Urheber für die Verwendung ihrer Inhalte angemessen bezahlt werden.“

41 Prozent aller Europäer empfangen Fernsehen heute online. Bei der jungen Generation ist der Anteil aber höher, denn 50 Prozent der Europäer im Alter von 15–24 sehen mindestens einmal wöchentlich online fern. 19 Prozent der Europäer im Alter von 15–45 Jahren nutzen Online-Rundfunkdienste, um sich Fernsehserien und Filme anzuschauen.

Was wird sich im audiovisuellen Sektor ändern?

  • Herkunftslandprinzip: Mit der künftigen Richtlinie wird das Herkunftslandprinzip eingeführt, um die Lizenzierung von Rechten für bestimmte Sendungen zu erleichtern, die Fernsehveranstalter über ihre Online-Dienste anbieten wollen (Simulcasting, Nachholdienste und andere Dienstleistungen, die das Hauptprogramm ergänzen, z. B. Vorschau). Dank dieser Regelung werden die Sender in der Lage sein, Nachrichten und politische Informationen wie auch Eigenproduktionen über ihre Replay-Dienste in allen EU-Ländern anzubieten.
  • Weiterverbreitung: Die künftige Richtlinie sieht einen Mechanismus vor, der die Lizenzierung von Rechten für die Weiterverbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen erleichtert und der unter bestimmten Bedingungen auch Weiterverbreitungsdienste erfasst, die über das Internet erbracht werden. Die Vorschriften sollten zu einer größeren Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen beitragen, und zwar unabhängig von der von Weiterverbreitungsdiensten eingesetzten Technik.
  • Direkteinspeisung: Die Direkteinspeisung ist ein Verfahren, das von Fernsehveranstaltern zunehmend zur öffentlichen Ausstrahlung ihrer Programme verwendet wird. Die neuen Vorschriften werden dafür sorgen, dass die Rechteinhaber angemessen vergütet werden, wenn ihre Werke in Programmen verwendet werden, die per Direkteinspeisung übertragen werden. Sie schaffen Rechtssicherheit für die beteiligten Rundfunkveranstalter und Vertreiber.

Nächste Schritte

Der vereinbarte Wortlaut muss nun noch vom Europäischen Parlament und vom Rat in den kommenden Wochen bestätigt werden.

Hintergrund

Im September 2016 legte die Europäische Kommission einen Verordnungsvorschlag vor, um die Lizenzierung der Rechte für bestimmte Online-Übertragungen der Rundfunkveranstalter sowie für die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu erleichtern. Dieser Vorschlag ist Teil einer umfassenderen Initiative zur Anpassung des EU-Urheberrechts an das digitale Zeitalter.

Rundfunkveranstalter bieten ihre Sendungen zunehmend im Internet an. Häufig sind ihre Online-Programme jedoch in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsland nicht zu empfangen, selbst wenn potenziell ein großes Interesse daran besteht (etwa wegen der Sprache). Da die Klärung und Abrechnung von Rechten (d. h. die Einholung der Genehmigung der Rechteinhaber) derzeit sehr kompliziert ist, haben diese Sender Schwierigkeiten, wenn sie ihre Dienste grenzüberschreitend anbieten wollen.

Die vereinbarte Regelung ergänzt die bestehende Satelliten- und Kabelrichtlinie, die die grenzüberschreitende Satellitenübertragung und die Kabelweiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten bereits erleichtert hat. Dank der Satelliten- und Kabelrichtlinie sind zahlreiche Fernsehkanäle in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Herkunftsland verfügbar. Dies hat dazu beigetragen, die kulturelle Vielfalt Europas zu stärken, und kommt den Europäern zugute, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Herkunft leben.

Weitere Informationen:

Die vollständige Pressemitteilung

Faktenblatt zum Zugang zu Online-Fernseh- und Hörfunkinhalten

Der Vorschlag der EU-Kommission zu einem modernen Urheberrecht