21.11.2018 Brüssel – Die Europäische Datenschutz- grundverordnung verbietet in keiner Weise Wunsch- zettel-Aktionen zu Weihnachten. Berichte, die auf das Gegenteil schließen lassen, sind falsch. Um Geschenke an die Kinder zu liefern, dürfen die Kontaktdaten der Familie aufgenommen werden – vorausgesetzt, die Eltern stimmen zu. Das sind die Regeln, die schon seit 20 Jahren gelten. Die Datenschutzgrundverordnung hat daran nichts geändert.
Ausgangspunkt für die Berichterstattung war eine Wunschzettel-Aktion der Stadt Roth in Franken. Die Stadt hat in der Zwischenzeit ein Wunschzettel-Formular veröffentlicht, mit dem die Zustimmung der Eltern eingeholt wird.
Individuelle Aktionen von Städten oder anderen Einrichtungen werden durch die EU-Vorschriften nicht verhindert. Bei Unsicherheiten über die Umsetzung der neuen Datenschutzbestimmungen sollte sich jeder, der personenbezogene Daten verarbeitet, an seine nationalen Datenschutzbehörden – in diesem Fall an die Datenschutzbehörde Bayerns – wenden. Die nationalen Datenschutzbehörden sind beratend tätig, um Fehlinterpretationen der Vorschriften zu vermeiden.
Hintergrund
Die EU-Datenschutzgrundverordnung, die seit Mai 2018 gilt, hat die für diese Situation geltenden Rechtsvorschriften von vor 20 Jahren nicht geändert. Wie zuvor sollte bei Minderjährigen die Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vormunds im Einklang mit dem nationalen Recht erteilt werden. Bei der Einholung dieser Einwilligung sollte klargestellt werden, zu welchem Zweck die Daten erhoben und verarbeitet werden, auch an wen sie weitergegeben werden.
Weitere Informationen:
Die Website der Kommission zur Datenschutzgrundverordnung
Die deutsche Zentrale Anlaufstelle für Datenschutz (ZASt)