Kommission genehmigt Verlängerung der deutschen Regelung für zinsvergünstigte Darlehen © Europäische Union, 2017, Quelle: EU-Kommission - Audiovisueller Dienst, Fotograf*in: Mauro Bottaro

03.04.2020 Brüssel. Die Europäische Kommission hat eine weitere von Deutschland angemeldete Beihilferegelung genehmigt, mit der sie bereits am am 22. März 2020 angenommene Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft nach Ausbruch des Coronavirus ausweitet. Insbesondere ermöglicht die Erweiterung die Gewährung von Fördermitteln durch andere regionale Behörden und Förderbanken, die nicht unter die bestehenden Maßnahmen fallen. Grundlage für die Genehmigung war der am 19. März 2020 von der Kommission erlassene Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Ausbruchs des Coronavirus können nur bewältigt werden, wenn die Unternehmen über ausreichende Liquidität verfügen, um ihren Investitionsbedarf zu decken und ihre Tätigkeiten fortzusetzen. Heute haben wir eine Verlängerung der deutschen Regelungen für zinsvergünstigte Darlehen genehmigt. Mit dieser Regelung können auch andere öffentliche Einrichtungen die deutsche Wirtschaft unterstützen und Maßnahmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau ergänzen. Wir arbeiten weiterhin mit den Mitgliedstaaten zusammen, um zu gewährleisten, dass so schnell und so wirksam wie möglich nationale Unterstützungsmaßnahmen im Einklang mit den EU-Vorschriften eingeführt werden können.“

Die deutsche Unterstützungsmaßnahme

Nach der Annahme der Deutschen Maßnahmen für zinsvergünstige Darlehen vom 22. März 2020 hat Deutschland bei der Kommission eine weitere Unterstützungsmaßnahme gemäß dem Befristeten Rahmen angemeldet, die von den deutschen Bundes- und Landesbehörden sowie von Förderbanken durchgeführt werden soll.

Ähnlich wie im Falle der ersten Regelung für zinsvergünstigte Darlehen steht diese neue Regelung ebenfalls allen Unternehmen der Realwirtschaft offen. Während die erste Regelung so konzipiert war, dass subventionierte Darlehen nur von der deutschen Kreditanstalt für Wiederaufbau („KfW“) gewährt werden konnten, dürfen nach der neuen Regelung nun auch andere Regionalbehörden und Förderbanken in derselben Weise tätig werden. Die neue Regelung ermöglicht günstige Konditionen für Darlehensgarantien zur Deckung des unmittelbaren Betriebskapital- und Investitionsmittelbedarfs.

Mit der Maßnahme soll sichergestellt werden, dass die Unternehmen über ausreichend Liquidität verfügen, um ihre Tätigkeiten in dieser schwierigen Lage aufgrund des Coronavirus-Ausbruchs fortzuführen.

Die Regelungen für zinsvergünstigte Darlehen werden durch eine dritte von der Kommission am 24. März 2020 angenommene Regelung ergänzt, nach der Darlehensbürgschaften gewährt werden können.

Die Kommission hat festgestellt, dass die von Deutschland angemeldete Maßnahme die im Befristeten Rahmen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. So muss i) der einer Garantie zugrunde liegende Darlehensbetrag pro Unternehmen im Verhältnis zu dessen absehbarem Liquiditätsbedarf stehen, dürfen ii) Garantien nur bis Ende dieses Jahres und iii) mit einer Höchstlaufzeit von sechs Jahren vergeben werden und wird iv) der Regelung zufolge ein Mechanismus eingeführt, der sicherstellt, dass Geschäftsbanken den Vorteil von Zinsvergünstigungen an bedürftige Unternehmen weitergeben.

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahme erforderlich, geeignet und angemessen sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht.

Daher hat sie die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund

Die Kommission hat einen Befristeten Rahmen angenommen, der die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang zu nutzen, um die Wirtschaft infolge des Ausbruchs des Coronavirus zu unterstützen. Dieser Befristete Rahmen sieht fünf Arten von Beihilfen vor, die von den Mitgliedstaaten gewährt werden können:

1. Direkte Zuschüsse, selektive Steuervorteile und rückzahlbare Vorschüsse: Die Mitgliedstaaten können Regelungen zur Gewährung von bis zu 800.000 Euro pro Unternehmen einführen, um einen dringenden Liquiditätsbedarf zu decken.

2. Staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen: Die Mitgliedstaaten können mit staatlichen Garantien dazu beitragen, dass die Banken Kunden mit Liquiditätsbedarf weiterhin Kredite gewähren, um zur Deckung des unmittelbaren Betriebskapital- und Investitionsmittelbedarfs beizutragen.

3. Vergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen: Die Mitgliedstaaten können Unternehmen zinsvergünstigte Darlehen gewähren, um zur Deckung des unmittelbaren Betriebskapital- und Investitionsmittelbedarfs beizutragen.

4. Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten: Einige Mitgliedstaaten planen, Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – über die bestehenden Darlehenskapazitäten der Banken zu unterstützen. In dem Befristeten Rahmen wird klargestellt, dass solche Fördermaßnahmen als direkte Beihilfen zugunsten der Kunden der Banken und nicht zugunsten der Banken selbst betrachtet werden, und erläutert, wie etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Banken auf ein Minimum beschränkt werden können.

5. Kurzfristige Exportkreditversicherungen: Der Rahmen erleichterte es den Mitgliedstaaten nachzuweisen, dass bestimmte Staaten nicht als Staaten mit marktfähigen Risiken betrachtet werden können, sodass der Staat bei Bedarf kurzfristige Exportkreditversicherungen anbieten kann. Am 27. März 2020 weitete die Kommission diese Flexibilität weiter aus und beschloss nach einer dringlichen öffentlichen Konsultation, den Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung dahingehend zu ändern, dass vorübergehend alle Staaten aus der Liste der „Staaten mit marktfähigen Risiken“ gestrichen werden. Dadurch können kurzfristige Exportkreditversicherungen während der Coronakrise von der öffentlichen Hand in breiterem Umfang zur Verfügung gestellt werden. Infolge der Änderung dürfen staatliche Versicherer grundsätzlich Versicherungsschutz für kurzfristige Exportkreditrisiken für alle Staaten anbieten, ohne dass der betreffende Mitgliedstaat nachweisen müsste, dass die mit dem jeweiligen Land verbundenen Risiken vorübergehend „nicht marktfähig“ sind. Die Änderung soll bis zum 31. Dezember 2020 gelten, kann jedoch vor diesem Datum überprüft werden.

Nach dem Befristeten Rahmen können die Mitgliedstaaten alle Unterstützungsmaßnahmen kombinieren, mit Ausnahme von Darlehen und Garantien für dasselbe Darlehen, die die im Befristeten Rahmen vorgesehenen Schwellenwerte überschreiten.

Der Befristete Rahmen ermöglicht es den Mitgliedstaaten ferner, alle nach dem Befristeten Rahmen gewährten Fördermaßnahmen mit bestehenden Möglichkeiten zur Gewährung von De-minimis-Beihilfen an Unternehmen in Höhe von bis zu 200.000 Euro über drei Steuerjahre zu kombinieren.

Gleichzeitig müssen sich die Mitgliedstaaten verpflichten, eine ungerechtfertigte Kumulierung von Unterstützungsmaßnahmen für dieselben Unternehmen zu vermeiden, um die Unterstützung auf ihren tatsächlichen Bedarf zu beschränken.

Zudem ergänzt der Befristete Rahmen die vielfältigen Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten bereits zur Verfügung stehen, um die sozioökonomischen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften abzufedern. Die Kommission hat am 13. März 2020 eine Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie angenommen‚ in der diese Möglichkeiten erläutert werden. So können die Mitgliedstaaten etwa allgemein geltende Änderungen zugunsten der Unternehmen vornehmen (z.B. Steueraufschub oder Subventionierung von Kurzarbeit in allen Wirtschaftszweigen), die nicht unter die Beihilfevorschriften fallen. Außerdem können sie Unternehmen für Verluste entschädigen, die diesen infolge des Ausbruchs des Coronavirus entstanden und unmittelbar auf den Ausbruch zurückzuführen sind.

Auch der Befristete Rahmen gilt bis Ende Dezember 2020. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.56863 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.

Weitere Informationen über den Befristeten Rahmen und andere Maßnahmen, die die Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie ergriffen hat, sind hier verfügbar.

Quelle dieser Informationen: EU-Nachrichten der Vertretung der EU-Kommission in Deutschland.