18.09.2018 Brüssel – Die Europäische Kommission hat heute (Dienstag, 18.09.2018) eine eingehende Untersuchung eingeleitet‚ um zu prüfen, ob BMW, Daimler und der VW-Konzern (Volkswagen, Audi und Porsche) unter Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften Absprachen getroffen haben, um bei der Entwicklung und Einführung von Systemen zur Verringerung der Emissionen von Benzin- und Diesel-Pkw nicht unter Wettbewerbsdruck zu stehen.

EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: „Die Kommission will eingehender untersuchen, ob BMW, Daimler und VW vereinbart haben, bei der Entwicklung und Einführung wichtiger Technologien zur Verringerung der Schadstoffemissionen von Benzin- und Diesel-Pkw nicht miteinander zu konkurrieren. Durch solche Emissionsminderungssysteme soll die von Pkw verursachte Umweltbelastung verringert werden. Falls dieser Verdacht zutreffen sollte, hätten die Hersteller den Verbrauchern die Möglichkeit vorenthalten, umweltfreundlichere Autos zu kaufen, obwohl die entsprechenden Technologien zur Verfügung standen.“

Im Oktober 2017 hatte die Kommission Untersuchungen zu möglichen Absprachen zwischen Automobilherstellern über technische Entwicklungen für Pkw aufgenommen und Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von BMW, Daimler, Volkswagen und Audi in Deutschland durchgeführt.

Im Rahmen ihrer eingehenden Prüfung will die Kommission insbesondere Informationen nachgehen, wonach BMW, Daimler, Volkswagen, Audi und Porsche, die den sogenannten „Fünferkreis“ bildeten, bei Zusammenkünften unter anderem über die Entwicklung und Einführung von Technologien zur Verringerung der Emissionen von Pkw sprachen.

Die Kommission wird in erster Linie untersuchen, ob die Unternehmen vereinbart haben, die Entwicklung und Einführung folgender Emissionsminderungssysteme für im Europäischen Wirtschaftsraum verkaufte Pkw einzuschränken:

SCR-Systeme („SCR“ = selektive katalytische Reduktion) zur Verringerung schädlicher Stickoxidemissionen von Pkw mit Dieselmotor und

Partikelfilter für Ottomotoren zur Verringerung schädlicher Feinstaubemissionen von Pkw mit Benzinmotor.

Im Rahmen der eingehenden Prüfung soll ermittelt werden, ob BMW, Daimler und der VW-Konzern gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen haben, denen zufolge Kartelle und wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen, einschließlich Vereinbarungen zur Einschränkung oder Kontrolle der technischen Entwicklung (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), verboten sind.

Gegenwärtig liegen der Kommission keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die genannten Unternehmen in Bezug auf die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen zur Manipulation des Emissionsverhaltens auf den Prüfständen abgestimmt haben.

Die Kommission wird diese eingehende Untersuchung vorrangig behandeln. Das Prüfverfahren wird ergebnisoffen geführt.

Weitere von den Unternehmen besprochene Themen

Die förmliche Prüfung der Kommission bezieht sich ausschließlich auf die oben genannten Emissionsminderungssysteme. Im Rahmen des „Fünferkreises“ tauschten sich die beteiligten Unternehmen jedoch noch zu vielen weiteren Themen aus, so beispielsweise zu gemeinsamen Qualitätsanforderungen für Autoteile, gemeinsamen Qualitätsprüfverfahren sowie zu ihren bereits auf dem Markt befindlichen Pkw-Modellen. In den Gesprächen wurden auch Detailfragen erörtert, etwa bis zu welcher Höchstgeschwindigkeit der Tempomat funktioniert und sich das Dach eines Cabrios öffnen und schließen lässt. Die Zusammenarbeit erstreckte sich zudem auf das Gebiet der Crashtests und der dafür verwendeten Versuchspuppen („Dummys“). In diesem Bereich führten die Automobilhersteller ihr technisches Fachwissen und ihre Entwicklungskapazitäten zusammen, um ihre Verfahren zur Prüfung der Fahrzeugsicherheit zu verbessern.

Zum jetzigen Zeitpunkt liegen der Kommission keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Gespräche des „Fünferkreis“ als wettbewerbswidriges Verhalten einzustufen wären, das einer weiteren Prüfung bedürfte. Technische Zusammenarbeit zwischen Unternehmen ist nach den EU-Kartellvorschriften unter bestimmten Umständen zulässig, sofern sie der Verbesserung der Produktqualität dient. Die eingehende Untersuchung der Kommission betrifft in diesem Fall eine spezifische Zusammenarbeit, die möglicherweise die technische Entwicklung einschränken und/oder die Einführung von Emissionsminderungssystemen verhindern sollte.

Hintergrund

Nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verhindern oder einschränken können, verboten. Wie diese Bestimmungen umzusetzen sind, ist in der EU‑Kartellverordnung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates) festgelegt, die auch von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten angewendet werden kann.

Nach Artikel 11 Absatz 6 der Kartellverordnung entfällt mit der Verfahrenseinleitung durch die Kommission die Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden für die Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts in der Sache. Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung besagt ferner, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten keine Entscheidungen erlassen dürfen, die einem Beschluss zuwiderlaufen, den die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt.

Die Kommission hat die betroffenen Unternehmen und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten von der Verfahrensleitung in dieser Sache unterrichtet.

Für den Abschluss einer kartellrechtlichen Untersuchung gibt es keine verbindliche Frist. Ihre Dauer hängt unter anderem von der Komplexität des jeweiligen Falls, der Kooperationsbereitschaft der betreffenden Unternehmen und der Ausübung der Verteidigungsrechte ab.

Die Kommission hat in der jüngeren Vergangenheit eine Reihe wichtiger Untersuchungen zu Kartellen in der Automobilzulieferindustrie durchgeführt. Dabei hat sie bereits Geldbußen verhängt gegen Anbieter von Kfz-Wälzlagern, von Kfz-Kabelbäumen‚ von Weichschaum, der unter anderem in Autositzen verwendet wird, von Kfz-StandheizungenGeneratoren und AnlassernKlimaanlagen und MotorkühlsystemenBeleuchtungssystemen‚ InsassenschutzsystemenBremssystemen und Zündkerzen.

Weitere Informationen zu diesem Kartellfall können auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb über das öffentlich zugängliche Registerder Kommission unter dem Aktenzeichen AT.40178 (Pkw-Emissionen) eingesehen werden.