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Fotograf Alfred Yaghobzadeh
29.04.2026 Berlin. Die Europäische Kommission hat einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen beschlossen, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die EU-Wirtschaft vor dem Hintergrund der Krise im Nahen Osten zu unterstützen. Der Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen vor dem Hintergrund der Krise im Nahen Osten ist ein zielgerichteter und befristeter Rahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Krise auf einige der am stärksten betroffenen Wirtschaftszweige: Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr und energieintensive Industrien. Dazu gehören Beihilfen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs zur Deckung eines Teils der Preissteigerungen bei Kraftstoffen und Düngemitteln und ein vereinfachter Ansatz bei kleinen Beihilfebeträgen. Der Befristete Rahmen wird bis zum 31. Dezember 2026 gelten.
Übergang zu einer grünen Wirtschaft bleibt langfristige Lösung
Teresa Ribera, Exekutiv-Vizepräsidentin für einen sauberen, fairen und wettbewerbsfähigen Wandel, sagte: „Nur eine grüne Wirtschaft wird uns vor den Energiekrisen der Zukunft schützen. Die Energiewende ist und bleibt die wirksamste Strategie für ein unabhängiges und resilientes Europa des Wachstums. Die jüngsten Energiepreissprünge erfordern aber sofortiges Handeln. Der Rahmen für staatliche Beihilfen vor dem Hintergrund der Krise im Nahen Osten bietet einfach umsetzbare Lösungen, die die kontinuierliche Entwicklung zentraler EU-Wirtschaftszweige wie Landwirtschaft, Fischerei und Verkehr unterstützen, indem die Auswirkungen der Krise abgefedert werden.“
Unterstützung für Unternehmen in Landwirtschaft, Fischerei und Verkehr
Nach dem Rahmen sind folgende Maßnahmen gestattet:
- In der Landwirtschaft, in der Fischerei, im Landverkehr (Straße, Schiene und Binnenschifffahrt) und im Kurzstreckenseeverkehr innerhalb der EU können die Mitgliedstaaten bis zu 70 Prozent der Mehrkosten eines Beihilfeempfängers, die sich aus dem krisenbedingten Anstieg der Kraftstoff- und Düngemittelpreise ergeben, ausgleichen. Der Preisanstieg wird von jedem Mitgliedstaat anhand der Differenz zwischen dem relevanten Marktpreis und einem geltenden historischen Referenzpreis ermittelt. Die Gesamtmehrkosten werden dann auf der Grundlage des aktuellen oder jüngsten Vorkrisenverbrauchs des Beihilfeempfängers berechnet.
- Für diese Sektoren steht eine vereinfachte Option zur Verfügung, damit Empfänger die Beihilfe leichter in Anspruch nehmen können. Sie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die einzelnen Beihilfebeträge auf Elemente wie die Größe und die Art der Tätigkeiten der Beihilfeempfänger, eine allgemeine Schätzung des Kraftstoffverbrauchs in dem jeweiligen Wirtschaftszweig oder andere einschlägige Kennziffern abzustimmen, anstatt dass die Beihilfeempfänger detaillierte Nachweise über ihren tatsächlichen Verbrauch vorlegen müssen. Im Rahmen dieser Option kann jeder Empfänger bis zu 50.000 Euro erhalten.
- In energieintensiven Industrien, die im Rahmen befristeter Strompreisentlastungsregelungen nach Abschnitt 4.5 des CID-Beihilferahmens beihilfefähig sind, kann die Beihilfeintensität für die Stromkosten des beihilfefähigen Verbrauchs von 50 Prozent auf bis zu 70 Prozent erhöht werden. Damit können bis zu 50 Prozent des Gesamtverbrauchs des Empfängers gedeckt werden. Dafür sind keine zusätzlichen Investitionen in die Dekarbonisierung erforderlich. Eine Kumulierung mit Beihilfen, die auf der Grundlage der Leitlinien für EHS-Beihilfengewährt werden, ist für bis zu 50 Prozent des nach Abschnitt 4.5 des CID-Beihilferahmens gewährten Beihilfebetrags möglich.
Maßnahmen zur Bewältigung der Energiekosten
Im Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen vor dem Hintergrund der Krise im Nahen Osten (im Folgenden „Befristeter Rahmen“) ist auch eine befristete Anpassung des Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung des Deals für eine saubere Industrie (CID-Beihilferahmen) vorgesehen, die größere Flexibilität und höhere Beihilfeintensitäten zur Bewältigung von Strompreisspitzen ermöglicht.
Maßnahmen auf der Grundlage des Befristeten Rahmens müssen bei der Kommission angemeldet werden. Der Rahmen sieht ein schnelles Genehmigungsverfahren vor.
Die Kommission ist bereit, fallweise und unter bestimmten Bedingungen befristete Maßnahmen zu prüfen, wie etwa eine Subventionierung der Brennstoffkosten für die Stromerzeugung aus Erdgas, um die Gesamtstromkosten zu senken.
Hintergrund
In seinen Schlussfolgerungen vom 19. März 2026 forderte der Europäische Rat gezielte befristete Maßnahmen, um den jüngsten Preisspitzen bei eingeführten fossilen Brennstoffen entgegenzuwirken. Darüber hinaus forderte der Rat unter Bezugnahme auf das Schreiben der Kommissionspräsidentin vom 16. März 2026 Maßnahmen zur Senkung der Strompreise und zur kurzfristigen Eindämmung der übermäßigen Volatilität.
Der Befristete Rahmen ist eine der Initiativen der Kommission, um diese Schwierigkeiten zu bewältigen. Die Mitgliedstaaten wurden im Zuge der Gestaltung konsultiert.
Der Befristete Rahmen ergänzt die umfangreichen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, Maßnahmen im Einklang mit den geltenden EU-Beihilfevorschriften zu konzipieren. So können die Mitgliedstaaten beispielsweise auf der Grundlage der EU-Beihilfevorschriften Unternehmen unterstützen, die mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben und dringend eine Rettungsbeihilfe benötigen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Unternehmen Beihilfen zur Beseitigung von Schäden gewähren, die unmittelbar durch ein außergewöhnliches Ereignis entstanden sind.
Um die Auswirkungen der Krise im Nahen Osten abzufedern, können sich die Mitgliedstaaten weiterhin auf die spezifischen Vorschriften für staatliche Beihilfen stützen, die für die unter den Befristeten Rahmen fallenden Wirtschaftszweige gelten. Für den Agrarsektor bestehen bereits Möglichkeiten im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft oder der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten. Im Fischereisektor können Beihilfen gemäß der Gruppenfreistellungsverordnung für den Fischereisektor von der Anmeldepflicht freigestellt oder gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor angemeldet werden. Auch für die Unterstützung des Straßen- und Seeverkehrs bestehen mehrere Möglichkeiten, z. B. gemäß den Vorschriften für Personenverkehrsdienste auf der Schiene und der Straße und den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr sowie im Rahmen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
Links zum Thema:
Vollständige Pressemeldung: Kommission nimmt befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung von Wirtschaftszweigen an, die von der Krise im Nahen Osten stark betroffen sind
Quelle dieser Informationen: EU-Nachrichten der Vertretung der EU-Kommission in Deutschland
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