14.09.2018 Straßburg/Brüssel – Ein EU-weit erhältliches Produkt, das sich in bestimmten Eigenschaften unterscheidet, darf nicht mit offensichtlich identischer Etikettierung und Markenkennzeichnung versehen werden, meinen die Abgeordneten des Europäischen Parlaments. Dies sei für den Verbraucher irreführend.

Tests und Untersuchungen in mehreren EU-Mitgliedstaaten, vor allem in Mittel- und Osteuropa, haben ergeben, dass sich Produkte, die unter dem gleichen Markennamen und mit offensichtlich identischer Verpackung beworben und vertrieben werden, in der Tat in der Zusammensetzung und den verwendeten Zutaten zum Schaden der Verbraucher unterscheiden.

Diese Unterschiede wurden nicht nur bei Nahrungsmitteln wie Fischstäbchen, Fertigsuppen, Kaffee und Erfrischungsgetränken festgestellt, sondern häufig auch bei Non-Food-Produkten wie Waschmitteln, Kosmetika, Toilettenartikeln und Produkten für Babys.

Das Europäische Parlament hat am Donnerstag mehrere Maßnahmen auf EU- und nationaler Ebene empfohlen, um Konsumgüter mit „zweierlei Qualität“ zu identifizieren und das Problem anzugehen.

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit, Vergleichstests und bessere Rechtsdurchsetzung

Die Abgeordneten fordern unter anderem folgendes:

  • Rasche grenzübergreifende Zusammenarbeit und ein ebensolcher Datenaustausch über möglicherweise nicht konforme Produkte und über möglicherweise unlautere Praktiken zwischen den nationalen Verbraucherschutz- und Lebensmittelbehörden, Verbraucherverbänden und der Kommission;
  • Eine gemeinsame Testmethode, um verlässliche und vergleichbare Nachweise zu erfassen und dazu beizutragen, allgemein zu beurteilen, wie schwerwiegend und wie weit verbreitet das Phänomen der Produkte von zweierlei Qualität ist;
  • Die Ergebnisse der Tests sollen in einer öffentlich zugänglichen Datenbank veröffentlicht und möglichst bald, „spätestens jedoch bis Ende 2018“, analysiert werden.

Überarbeitung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

Die Abgeordneten begrüßen den Vorschlag der EU-Kommission vom April 2018 über einen „New Deal for Consumers“ (Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher), mit dem die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken aktualisiert wird, weisen aber darauf hin, dass er weiterer Klärung bedarf. „Das Ergebnis des Legislativverfahrens sollte eine klare Definition dessen sein, was als zweierlei Qualität angesehen werden kann und wie jeder Fall von den zuständigen Behörden beurteilt und angegangen werden sollte“, so die Abgeordneten.

Das Parlament ist jedoch der festen Überzeugung, dass ungerechtfertigte Fälle der zweierlei Qualität am wirksamsten im Wege einer Änderung von Anhang I der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken bekämpft werden könnten, bei der ein weiterer Punkt in die „schwarze Liste“ der unter allen Umständen verbotenen Praktiken aufgenommen wird, in dem ausdrücklich die zweierlei Qualität von Produkten derselben Marke – wenn sie diskriminierend ist und den Verbrauchererwartungen nicht gerecht wird – genannt wird.

EU-weites Logo

„Die Präferenzen der Verbraucher sollten nicht als Vorwand für schlechtere Qualität auf verschiedenen Märkten herhalten“, betont das Parlament, und bekräftigt, dass Unternehmer berechtigt sind, auf der Grundlage „legitimer Faktoren“ Waren mit unterschiedlicher Zusammensetzung und unterschiedlichen Merkmalen in Verkehr zu bringen und zu verkaufen, sofern sie dem EU-Recht uneingeschränkt entsprechen.

Die Abgeordneten fordern die Hersteller auf, ein Logo auf der Verpackung zu erwägen, auf dem angegeben würde, dass der Inhalt und die Qualität derselben Marke in allen Mitgliedstaaten gleich sind.

Zitat:

Berichterstatterin Olga Sehnalová (S&D, CZ): „Die Verbraucher in verschiedenen Ländern beklagen sich darüber, dass sie beim Kauf von Markenprodukten nicht überall dieselbe Qualität erhalten. Wegen dieser Erzeugnisse von zweierlei Qualität schwindet das Vertrauen der Bürger in die Gerechtigkeit des EU-Binnenmarkts. Dies erfordert gemeinsame Maßnahmen, auf Unionsebene. Wenn die Ware, egal ob es sich um ein bekanntes Lebensmittel-, Getränke-, Kosmetik- oder Waschmittelprodukt handelt, Unterschiede aufweist, äußerlich aber auf den ersten Blick für den Verbraucher identisch ist, sollte dies als unlautere Geschäftspraxis angesehen werden. Es darf in der EU weder Produkte noch Verbraucher zweiter Klasse geben.“

Die nächsten Schritte

Die in der von der Berichterstatterin ausgearbeiteten nichtlegislativen Entschließung enthaltenen Empfehlungen wurden mit 464 zu 69 Stimmen bei 17 Enthaltungen angenommen.

Der neue Legislativvorschlag zur Änderung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Berichterstatter Daniel Dalton, EKR, Vereinigtes Königreich) wird voraussichtlich im November im Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz zur Abstimmung gestellt.