05.09.2018 Brüssel – Die EU und Japan haben sich darauf verständigt, die Datenschutzsysteme der jeweils anderen Seite als angemessen anzuerkennen. Infolge der bereits im Juli erfolgreich abgeschlossenen Gespräche über den Schutz personenbezogener Daten hat die Kommission heute (Mittwoch, 05.09.2018) das Verfahren zur Annahme ihrer Angemessenheitsfeststellung für Japan eingeleitet.

„Wir sind dabei, den weltweit größten Raum für sicheren Datenverkehr zu schaffen. Personenbezogene Daten werden zwischen der EU und Japan sicher fließen können, was sowohl unseren Bürgerinnen und Bürgern als auch unseren Volkswirtschaften zugutekommt“, sagte EU-Justizkommissarin Věra Jourová. „Unsere Partnerschaft wird weltweite Standards für den Datenschutz fördern und als Vorbild für künftige Partnerschaften in diesem Schlüsselbereich dienen.“

Beide Seiten durchlaufen derzeit ihre internen Verfahren zur endgültigen Annahme ihrer gegenseitigen Angemessenheitsfeststellung. Im Falle der EU gehören dazu die Einholung einer Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses sowie die Zustimmung eines Ausschusses, der sich aus Vertretern der EU-Mitgliedstaaten zusammensetzt. Sobald dieses Verfahren abgeschlossen ist, wird die Kommission den Angemessenheitsbeschluss in Bezug auf Japan annehmen.

Kommissarin Jourová hat das Kollegium heute über die nächsten Schritte unterrichtet, und die Kommission veröffentlicht nun den Entwurf des Angemessenheitsbeschlusses und die damit verbundenen Dokumente. Dazu gehören auch die zusätzlichen Garantien, die Japan auf die an das Land übermittelten personenbezogenen Daten aus der EU anwenden wird, sowie Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs japanischer Behörden zu personenbezogenen Daten zu Zwecken der Strafverfolgung oder der nationalen Sicherheit, durch die gewährleistet wird, dass das japanische Datenschutzniveau demjenigen der EU entspricht. Auch Japan durchläuft derzeit ein ähnliches Verfahren zur Anerkennung des EU-Datenschutzrahmens.

Die wichtigsten Elemente der Angemessenheitsbeschlüsse

Um ein Schutzniveau zu gewährleisten, das europäischen Standards im Wesentlichen gleichwertig ist, hat sich Japan verpflichtet, die folgenden zusätzlichen Garantien zum Schutz der an das Land übermittelten personenbezogenen Daten einzuführen, bevor die Kommission ihren Angemessenheitsbeschluss formell annimmt:

  • zusätzliche gesetzliche Garantien für Einzelpersonen in der EU, deren personenbezogene Daten nach Japan übermittelt werden, wobei diese zusätzlichen Garantien bestimmte Unterschiede zwischen den beiden Datenschutzsystemen überbrücken sollen. Diese zusätzlichen Garantien werden beispielsweise den Schutz sensibler Daten, die Bedingungen, unter denen EU-Daten aus Japan in ein anderes Drittland weitergeleitet werden können sowie die Ausübung der subjektiven Rechte auf Zugang und Berichtigung stärken. Diese Vorschriften sind für japanische Unternehmen, die Daten aus der EU einführen, verbindlich und vor der unabhängigen japanischen Datenschutzbehörde (PPC) und den Gerichten durchsetzbar.
  • Die japanische Regierung hat der Kommission auch Zusicherungen in Bezug auf den Datenzugriff japanischer Behörden zu Strafverfolgungszwecken und zu Zwecken der nationalen Sicherheit gegeben, damit sichergestellt ist, dass jede Verwendung personenbezogener Daten auf das beschränkt ist, was erforderlich und verhältnismäßig ist und einer unabhängigen Aufsicht unterliegt und effektive Rechtsschutzinstrumente.
  • Ein Verfahren zur Bearbeitung, Untersuchung und Klärung von Beschwerden von Europäerinnen und Europäern über den Zugang japanischer Behörden zu ihren Daten. Dieser neue Mechanismus wird von der unabhängigen Datenschutzbehörde Japans verwaltet und überwacht.

Die Bürgerinnen und Bürger der EU werden bei einer Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten nach Japan in den Genuss eines wirksamen Schutzes kommen, der im Einklang mit den EU-Datenschutzstandards steht. Außerdem stellt diese Vereinbarung eine sinnvolle Ergänzung zu dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Japan dar. Die europäischen Unternehmen werden vom reibungslosen Datenverkehr mit diesem wichtigen Handelspartner sowie von einem privilegierten Zugang zu den 127 Millionen japanischen Verbrauchern profitieren. Die EU und Japan bekräftigen, dass die Förderung hoher Standards zum Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten und die Erleichterung des internationalen Handels im digitalen Zeitalter Hand in Hand gehen müssen und können.

Nächste Schritte

Der Entwurf des Angemessenheitsbeschlusses wird nun folgendes Verfahren durchlaufen:

  • Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses
  • Anhörung eines Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten (Ausschussverfahren)
  • Unterrichtung des Ausschusses des Europäischen Parlaments für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
  • Annahme des Angemessenheitsbeschlusses durch das Kommissionskollegium

Hintergrund

Wie in ihrer Mitteilung zum Austausch und Schutz personenbezogener Daten in einer globalisierten Welt vom Januar 2017 angekündigt, trat die Kommission mit Japan in einen Dialog, um gemeinsam einen Angemessenheitsbeschluss zu erzielen.

Am 17. Juli 2018 haben die EU und Japan ihre Gespräche über ein beiderseits angemessenes Datenschutzniveau erfolgreich abgeschlossen. Sie haben sich darauf verständigt, die Datenschutzsysteme der jeweils anderen Seite als angemessen anzuerkennen, sodass personenbezogene Daten zwischen der EU und Japan sicher übermitteln werden können.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten in der EU beruht auf der Datenschutz-Grundverordnung‚ die verschiedene Instrumente für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer vorsieht, unter anderem Angemessenheitsbeschlüsse.

Weitere Informationen:

Infoblatt

Pressemitteilung über die Ergebnisse der Gespräche zur Angemessenheit der Datenschutzsysteme (17. Juli 2018)

Fragen und Antworten zum Angemessenheitsbeschluss in Bezug auf Japan (in englischer Sprache)

Link zum Entwurf des Angemessenheitsbeschlusses und den damit zusammenhängenden Dokumenten