27.03.2019 Straßburg/Hannover – Diese „häufig gestellten Fragen“ – und entsprechenden Antworten – beziehen sich auf die gestern beschossene Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt.

Worum geht es in der Urheberrechtsrichtlinie?

Die vorgeschlagene „Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“ soll sicherstellen, dass Kreative (zum Beispiel Musiker oder Schauspieler) sowie Nachrichtenmedien und Journalisten von der digitalen Welt und dem Internet ebenso profitieren wie von der Vermarktung ihrer Werke in der analogen Welt. Derzeit kommen die Vorteile vor allem Online-Plattformen und Nachrichtenaggregatoren aufgrund veralteter Urheberrechtsregeln zugute, während Künstler, Nachrichtenmedien und Journalisten ihre Werke frei im Umlauf sehen und bestenfalls nur eine sehr geringe Vergütung dafür erhalten. Dies macht es Künstlern und Medienprofis sehr schwer, einen angemessenen Lebensunterhalt zu verdienen.

Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Richtlinienentwurf keine neuen Rechte für Kreative schafft. Er gewährleistet lediglich, dass die bestehenden Rechte besser durchgesetzt werden. Der Entwurf schafft auch keine neuen Verpflichtungen für Online-Plattformen oder Nachrichtenaggregatoren, sondern stellt nur sicher, dass bestehende Verpflichtungen besser eingehalten werden. Was derzeit rechtens ist oder geteilt werden darf, bleibt auch weiterhin legal.

Kurz gesagt:

  • Der Richtlinienentwurf soll die großen Internetplattformen und Nachrichtenaggregatoren (wie YouTube oder Google News) dazu bringen, die Urheber von Inhalten (Künstler, Musiker, Schauspieler oder Medienhäuser und deren Journalisten) angemessen zu vergüten;
  • Es werden keine neuen Rechte oder Verpflichtungen geschaffen. Was derzeit rechtens ist oder geteilt werden darf, bleibt auch weiterhin legal.

Wie wird sich die Richtlinie auf gewöhnliche Nutzer auswirken?

Der Richtlinienentwurf hat keinesfalls den gewöhnlichen Nutzer im Visier. Er richtet sich ganz im Gegenteil an große Online-Plattformen und Nachrichtenaggregatoren wie YouTube (von Google), Google News oder Facebook, so dass diese dazu gebracht werden, Künstler und Journalisten, deren Arbeit sie gewinnbringend verwerten, angemessen zu entlohnen.

Große Online-Plattformen und Nachrichtenaggregatoren werden ein stärkeres Interesse als bisher daran haben, faire Lizenzvereinbarungen zur Vergütung mit Künstlern und Medienhäusern zu treffen, die sich zuvor als Eigentümer eines Werkes identifiziert haben. Online-Plattformen würden zudem direkt haftbar sein, wenn sie ein Werk in ihr Angebot aufnehmen, für das keine Lizenzgebühr entrichtet wurde. Die aktuelle Gesetzgebung hingegen bietet ihnen genug Spielraum, um eine solche Haftung zu vermeiden.

Es wird erwartet, dass die neuen Regeln die Online-Plattformen dazu bringen werden, endlich Verfahren einzuführen, durch die alle diejenigen, mit deren Arbeit die Plattformen ihr Geld verdienen, angemessen entlohnt werden.

Wird die Richtlinie die Freiheit des Internets beeinträchtigen oder zu einer Zensur des Internets führen?

Die Freiheit im Internet, wie in der realen Welt, besteht, solange deren Ausübung die Rechte anderer nicht einschränkt oder sie nicht illegal ist. Dies bedeutet, dass ein Nutzer weiterhin Inhalte auf Internetplattformen hochladen kann, und dass diese Plattformen weiterhin solche Uploads zur Verfügung stellen können, solange das Recht der Urheber auf eine angemessene Vergütung Beachtung findet. Derzeit vergüten Online-Plattformen Urheber auf freiwilliger Basis und nur in sehr geringem Umfang, da sie für die von ihnen gehosteten Inhalte nicht haftbar sind und daher wenig bis gar keinen Anreiz haben, Vereinbarungen mit Rechteinhabern zu treffen.

Die Richtlinie wird keine Zensur ermöglichen. Durch die Erhöhung der gesetzlichen Haftung sollen die geplanten Regeln den Druck auf die Internetplattformen erhöhen, faire Vergütungsvereinbarungen mit den Urhebern abzuschließen, deren Werke die Plattformen gewinnbringend verwerten. Das ist keine Zensur.

Richten die neuen Vorschriften automatische Filter für Online-Plattformen ein?

Nein.

Das Ziel des Richtlinienentwurfes ist das Folgende: Online-Plattformen dürfen nicht von Urhebern geschaffene Inhalte gewinnbringend verwerten, ohne die Urheber zu vergüten. Eine solche Plattform ist also rechtlich haftbar, wenn auf deren Website Inhalte stehen, für die der Urheber nicht angemessen vergütet wurde. Das bedeutet, dass all jene, deren Arbeit illegal genutzt wird, die Plattform verklagen können.

Die Richtlinie legt jedoch nicht fest, welche Instrumente, welchen Personaleinsatz oder welche Infrastrukturen erforderlich sein können, um zu verhindern, dass unvergütete Inhalte auf einer Website erscheinen. Es besteht daher keine ausdrückliche Pflicht für die Einrichtung von „Upload-Filtern”.

Wenn große Plattformen jedoch keine innovativen Lösungen entwickeln, können sie sich für Filter entscheiden. Solche Filter werden in der Tat bereits von den großen Unternehmen eingesetzt. Der Vorwurf, dass diese manchmal legitime Inhalte herausfiltern, kann berechtigt sein. Diese Kritik sollte sich jedoch an die Plattformen richten, die die Filter entwerfen und einsetzen, nicht an den Gesetzgeber, der ein allgemeines Ziel festlegt: Ein Unternehmen muss für gewinnbringend verwertete Inhalte die entsprechenden Urheber bezahlen. Dies ist auch in der Welt außerhalb des Internets unbestritten und wird so durchgesetzt.

Schließlich enthält die vereinbarte Richtlinie sogar Bestimmungen, um sicherzustellen, dass Nutzer gegen eine ungerechtfertigte Löschung von hochgeladenen Inhalten durch Rechtsbehelfssysteme Beschwerde einreichen können, der dann rasch stattgegeben werden kann.

Wirkt sich die Richtlinie negativ auf Internet-Memes oder Gifs aus?

Ganz im Gegenteil.

Die vereinbarte Richtlinie enthält besondere Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten verpflichten, das kostenlose Hochladen und Teilen von Werken zum Zitieren, zur Äußerung von Kritik, für Rezensionen, für Karikaturen, Parodien oder Persiflagen zu schützen. Dies wird ganz offensichtlich gewährleisten, dass Memes und animierte Bilder im GIF-Format weiterhin verfügbar sind. Die Bestimmungen sorgen tatsächlich für eine Verbesserung der Situation, denn bisher galten unterschiedliche nationale Gesetze für den Schutz solcher Werke.

Wird es weiterhin möglich sein, Snippets zu sehen, wenn man Artikel über News-Aggregatoren liest oder teilt?

Ja.

Die Vereinbarung wird es Nachrichtenaggregatoren ermöglichen, weiterhin Snippets anzuzeigen, ohne dass eine Genehmigung der Presseverlage erforderlich ist. Dies ist möglich, sofern es sich bei dem Snippet um einen „sehr kurzen Ausschnitt“ oder „einzelne Wörter“ handelt und sofern der Nachrichtenaggregator dieses Vorrecht nicht missbraucht.

Diese Richtlinie macht Start-ups unmöglich…

Nein.

Die Vereinbarung bietet einen besonderen Schutz für Start-up-Plattformen. Plattformen, die jünger als drei Jahre alt sind, einen Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen Euro und weniger als 5 Millionen durchschnittliche monatliche Einzelbesucher aufweisen, werden wesentlich geringeren Verpflichtungen unterliegen als die großen, etablierten Plattformen.

Es wurde behauptet, dass Artikel 17 (vormalig Artikel 13) dazu führen könnte, dass Arbeiten aus dem Internet entfernt werden, wenn der Rechteinhaber unbekannt ist. Das Beispiel des Musikhits Despacito wurde genannt…

Ziel des vorgeschlagenen Artikel 17 ist es, den Künstlern eine stärkere Position bei der Ausübung ihrer Rechte auf eine angemessene Vergütung zu verschaffen, wenn ihre Werke von anderen online genutzt und verbreitet werden. Ein Künstler wird normalerweise Plattformen wie YouTube darüber informieren, dass er der Urheber eines bestimmten Werkes ist. Für Werke, deren Rechteinhaber unbekannt ist, können Online-Plattformen daher sehr wahrscheinlich auch nicht haftbar gemacht werden, wenn sie dort hochgeladen werden.

Es wurde behauptet, dass die Richtlinie die Existenzgrundlage von Hunderttausenden Menschen gefährden könnte…

Das Gegenteil ist wahrscheinlicher: Die Richtlinie soll dazu beitragen, zahlreichen Menschen den Lebensunterhalt zu sichern, den sie mit ihrer Arbeit verdienen und den sie benötigen, um weiterhin Inhalte zu schaffen. Der Richtlinienentwurf soll sicherstellen, dass mehr Geld an Künstler und Journalisten und nicht etwa an Google und seine Aktionäre geht. Dies kommt auch der Beschäftigung zugute.

Warum gab es zahlreiche Vorwürfe gegen die Richtlinie?

Die Richtlinie war Gegenstand intensiver Kampagnen. Tatsächlich zeigen einige Datenerhebungen innerhalb des Europäischen Parlaments, dass die Abgeordneten des Europäischen Parlaments selten oder gar nie zuvor einem ähnlichen Maß an Lobbyarbeit ausgesetzt waren (wie Telefonate, E-Mails usw.).

Eine so weitreichende Kampagne führt oft zu drastischen Behauptungen, zum Beispiel, dass der Richtlinienentwurf die Gefahr berge, den „Tod des Internets“ herbeizuführen, oder ähnliches. Da der Entwurf den Kreativen keine neuen Rechte verleiht und den Internetplattformen oder News-Aggregatoren keine neuen Verpflichtungen auferlegt, erscheinen solche Behauptungen übertrieben.

Es gibt zahlreiche Fälle von Lobbykampagnen, die katastrophale Ergebnisse vorhersagten, die nie eingetreten sind. Beispielsweise behaupteten Telekommunikationsunternehmen, dass Telefonrechnungen explodieren würden, wenn die Roaming-Gebühren abgeschafft würden. Die Tabak- und Gaststättenverbände behaupteten, dass wegen des Rauchverbots in Bars und Restaurants die Kunden ausbleiben würden. Banken behaupteten, sie müssten die Kreditvergabe an Bürger und Unternehmen aufgrund strengerer Regulierung einstellen. Vertreter von „Duty-free“-Läden sagten, dass Flughäfen infolge der Abschaffung des zollfreien Einkaufs im Binnenmarkt schließen würden. Nichts davon ist passiert.

Ist der Hauptzweck der Richtlinie der Schutz kleinerer Inhaltsanbieter?

Obwohl die Richtlinie darauf abzielt, die Verhandlungsposition aller Urheber zu stärken, wenn es um die Verwendung ihrer Arbeit durch Online-Plattformen geht, werden die kleineren Akteure die Hauptbegünstigten sein. Größere Unternehmen können ihre Rechte durch Anwälte schützen lassen, während kleinere Beteiligte dafür wenig Mittel haben.

Woher sollen wir wissen, welche Plattformen den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen müssen?

Ganz allgemein gilt: Die Richtlinie wendet sich an diejenigen Plattformen, deren Hauptzweck es ist, eine große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen geschützten Werke zu speichern sowie zum Zwecke der Gewinnerzielung zu organisieren und zu bewerben. Dies würde z.B. Wikipedia, GitHub, Dating-Websites, Ebay und zahlreiche andere Arten von Plattformen ausschließen.

Die Kommission hat auch erklärt, dass sie die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der verschiedenen Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht begleiten wird. Insbesondere sieht Artikel 17 (vormalig Artikel 13) vor, dass die Kommission einen Leitfaden für die Anwendung des Artikels, insbesondere für die in Absatz 4 genannte Zusammenarbeit, erstellen muss, wenn kein Lizenzvertrag abgeschlossen wird. Dies geschieht in Absprache mit allen Beteiligten, einschließlich der Online-Diensteanbieter für den Austausch von Inhalten, Rechteinhabern, Nutzerverbänden und anderen interessierten Parteien. Sobald die Richtlinie angenommen und in Kraft getreten ist, wird die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Dialoge mit Interessenträgern organisieren, um bewährte Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Online-Diensteanbietern für den Austausch von Inhalten und den Rechteinhabern zu diskutieren. Die Leitlinien und die bewährten Verfahren werden bei der Anwendung von Artikel 17 (ehemals 13) mehr Rechtssicherheit bringen, wobei auch die Notwendigkeit eines ausgewogenen Verhältnisses der Grundrechte der verschiedenen Parteien sowie die Inanspruchnahme von Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts berücksichtigt werden.

Wurden die möglichen Auswirkungen dieser Gesetzgebung ausführlich genug geprüft?

Dies war ein sehr gründlicher und demokratischer Prozess. Diese Prüfung findet seit 2013 statt, und in den letzten 5 Jahren gab es zahlreiche Studien, Folgeabschätzungen, Diskussionen, Vorschläge und Abstimmungen.

Hier sind einige der von der EU-Kommission vor der Veröffentlichung von Legislativvorschlägen durchgeführten Studien:

  • Studie zur Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
  • Studie zum Rechtsrahmen für Text- und Data-Mining
  • Studie zum Recht auf Zugänglichmachung und seiner Beziehung zum Vervielfältigungsrecht bei grenzübergreifenden digitalen Übertragungen
  • Studie zur Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern für die Verwertung ihrer Werke und die Aufzeichnung ihrer Darbietungen
  • Studie über die Vergütung von Autoren von Büchern und wissenschaftlichen Zeitschriften, Übersetzern, Journalisten und bildenden Künstlern für die Nutzung ihrer Werke
  • Studie zu „Bewertung der wirtschaftlichen Folgen der Anpassung bestimmter Schranken und Ausnahmen vom Urheberrecht und verwandten Schutzrechten in der EU“
  • Studie zu „Bewertung der wirtschaftlichen Folgen der Anpassung bestimmter Schranken und Ausnahmen vom Urheberrecht und verwandten Schutzrechten in der EU – Analyse spezifischer politischer Optionen“

Im Mai 2015 stellt die Kommission ihre Strategie für den digitalen Binnenmarkt vor.

Im September 2016 legt die Kommission ihre Folgeabschätzung vor. Außerdem werden eine Mitteilung über die Urheberrechtsrichtlinie für den digitalen Binnenmarkt und ein Legislativvorschlag für eine Richtlinie vorgelegt.

Zwischen 2016 und heute: Zahlreiche Debatten und 3 Abstimmungen im Rechtsausschuss (2 im Juni 2018 und 1 im Februar 2019), 2 Debatten und 3 Abstimmungen im Plenum (Juli und September 2018 und März 2019).

Zwischen 2016 und heute: Zahlreiche Aussprachen und 9 Abstimmungen im Rat bzw. im Ausschuss der Ständigen Vertreter (Januar, April, Mai, November und zweimal im Dezember 2018, und Januar sowie zweimal im Februar 2019). Nach der Abstimmung im Plenum wird der Rat auch noch einmal abstimmen.

Weitere Informationen: