EU legt Regeln zu Sozialsystemen für Arbeit im Ausland fest © Europäische Union, 2018, Quelle: EU-Kommission - Audiovisueller Dienst, Fotograf*in: Mauro Bottaro

30.04.2026 Brüssel (dpa). Wenn Handwerker und andere Arbeitnehmer aus der EU in anderen
Mitgliedstaaten arbeiten, muss künftig grundsätzlich die zuständige Behörde vorab informiert
werden. Auf diese allgemeine Regel zur Sozialversicherungspflicht haben sich die
Unterhändler von Europaparlament und Mitgliedstaaten geeinigt. Die Vertreter der
Mitgliedstaaten bestätigten diese nun. Damit rückt nach fast zehn Jahren eine EU-weite
Regelung in Sicht.

Grundsätzlich entscheiden die 27 EU-Staaten jeweils über ihr eigenes
Sozialversicherungssystem. Um Probleme zu vermeiden, wenn Menschen nicht in ihrem
Heimatland leben oder arbeiten, gibt es auch europaweite Regeln. Rund 16 Millionen der
knapp 450 Millionen Europäer leben oder arbeiten laut EU-Kommission in anderen
Mitgliedstaaten.

Ausnahmen bei kurzem Auslandsaufenthalt
Ausnahmen von der Pflicht zur Meldung und der sogenannten A1-Bescheinigung, die
nachweist, dass man in einem Mitgliedstaat bereits Sozialversicherungsbeiträge abführt, soll
es bei Dienstreisen und Kurzaktivitäten bis zu drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen
geben. Ausgenommen davon ist der Bausektor – das heißt vor dem Auslandseinsatz von
Bauarbeitern müssen weiter die zuständigen Behörden informiert werden.
Die Politiker vereinbarten unter anderem auch Regelungen zu Pflege- und
Familienleistungen sowie für Arbeitslosenleistungen, wenn Ansprüche in einem anderen

Land als dem Wohnsitz erworben wurden.
Die bisherigen Regeln gelten seit 2010. Die Kommission hatte 2016 Änderungen
vorgeschlagen, Parlament und Mitgliedstaaten konnten sich aber nicht dauerhaft einigen.
Nun müssen beide Institutionen noch formell zustimmen.

Quelle dieser Information: Der Abdruck dieser Nachricht erfolgt mit freundlicher Genehmigung der Deutschen Presse-Agentur (dpa).