Hilfe für Unternehmen in der Corona-Krise: EU-Kommission will Befristeten Beihilferahmen verlängern und anpassen © Europäische Union, 2020, Quelle: EU-Kommission - Audiovisueller Dienst, Fotograf*in: Jennifer Jacquemart

05.10.2020 Brüssel. Die Europäische Kommission will den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der COVID-19-Pandemie bis zum 30. Juni 2021 verlängern und seinen Geltungsbereich anpassen. Einen entsprechenden Vorschlagsentwurf hat sie Montag (05. Oktober) den Mitgliedstaaten vorgelegt. „Der Befristete Rahmen hat in den vergangenen sieben Monate potenzielle staatliche Unterstützungsmaßnahmen im Gesamtumfang von fast drei Billionen Euro für die am stärksten von der Coronakrise betroffenen Unternehmen ermöglicht. Die Auswirkungen der Krise werden wir jedoch noch einige Zeit spüren. Deshalb schlagen wir vor, den Befristeten Rahmen bis Mitte nächsten Jahres zu verlängern und ihn weiter an die Bedürfnisse der Unternehmen anzupassen – unter Wahrung des Wettbewerbs im EU-Binnenmarkt,“ erklärte die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager.

„Wir werden bei der Entscheidung über die nächsten Schritte alle Stellungnahmen der Mitgliedstaaten berücksichtigen. Parallel dazu arbeiten wir daran, die wirtschaftliche Erholung möglichst grün und digital zu gestalten – unsere Beihilfevorschriften werden den Mitgliedstaaten wichtige Orientierungshilfen bieten, damit die begrenzten öffentlichen Mittel gezielt eingesetzt werden, ohne private Investitionen zu verdrängen, und die Vorteile eines wirksamen Wettbewerbs genutzt werden können.“

Wie bereits bei der Annahme des Befristeten Rahmens im März 2020 angekündigt, prüft die Kommission nun, ob der Rahmen aus wichtigen wettbewerbspolitischen oder wirtschaftlichen Gründen über seine derzeitige Geltungsdauer (31. Dezember 2020) hinaus verlängert werden sollte.

Die Kommission hat den Mitgliedstaaten einen Vorschlagsentwurf zur Stellungnahme übermittelt, der insbesondere Folgendes vorsieht:

  • Die derzeit geltenden Bestimmungen des Befristeten Rahmens (auch jene für Liquiditätshilfen) sollen mit denselben Obergrenzen um sechs Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden. Ziel ist es, den Mitgliedstaaten insbesondere auch dann, wenn der Befristete Rahmen bisher noch nicht vollständig genutzt werden konnte oder musste, die Möglichkeit zu geben, Unternehmen in der Coronakrise zu unterstützen. Gleichzeitig soll der faire Wettbewerb geschützt werden.
  • Der Anwendungsbereich des Befristeten Rahmens soll ausgeweitet werden, um der anhaltenden wirtschaftlichen Unsicherheit und den Bedürfnissen der Unternehmen mit hohen Umsatzeinbußen Rechnung zu tragen, indem den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben wird, einen Beitrag zu den nicht durch Einnahmen gedeckten Fixkosten von Unternehmen zu leisten. Diese Unterstützung soll verhindern, dass sich die Kapitalausstattung der Unternehmen verschlechtert. Sie soll den Unternehmen die Fortführung des Betriebs ermöglichen und eine solide Grundlage für die Erholung von der Krise verschaffen.
  • Die Voraussetzungen für Rekapitalisierungsmaßnahmen auf der Grundlage des Befristeten Rahmens sollen angepasst werden, und zwar insbesondere die Voraussetzungen für den Ausstieg des Staates aus Unternehmen, an denen er bereits vor der Rekapitalisierung einen Anteil gehalten hat. Nach den vorgeschlagenen Änderungen könnte der Staat auf der Grundlage einer unabhängigen Bewertung aus solchen Beteiligungen aussteigen, wobei die Vorkehrungen zur Wahrung des wirksamen Wettbewerbs im Binnenmarkt aufrechterhalten würden.

Die Mitgliedstaaten haben nun Gelegenheit, zu dem Vorschlagsentwurf der Kommission Stellung zu nehmen.

Hintergrund

Mit der ersten Änderung des Befristeten Rahmens am 3. April 2020 wurden mehr Möglichkeiten eingeführt, um die Erforschung, Erprobung und Herstellung von Produkten zur Bekämpfung von COVID-19 zu fördern, Arbeitsplätze zu erhalten und die Wirtschaft weiter zu stützen. Am 8. Mai 2020 nahm die Kommission eine zweite Änderung an, mit der der Anwendungsbereich des Befristeten Rahmens auf die Gewährung von Rekapitalisierungen und nachrangigem Fremdkapital ausgeweitet wurde.

Durch die dritte Änderung am 29. Juni 2020 wurde der Anwendungsbereich des Befristeten Rahmens erneut ausgedehnt, um kleine und Kleinstunternehmen sowie Start-ups stärker zu unterstützen und Anreize für private Investitionen zu schaffen. Der Befristete Rahmen sollte ursprünglich am 31. Dezember 2020 auslaufen. Nur Rekapitalisierungsmaßnahmen sollten bis zum 30. Juni 2021 gewährt werden können.

Links zum Thema:

Pressemitteilung in der Daily News vom 5.10.2020

Das Statement von Margrethe Vestager

Befristeter Rahmens für staatliche Beihilfen

Quelle dieser Informationen: EU-Nachrichten der Vertretung der EU-Kommission in Deutschland.