Kein EU-Kommissar vorgeschlagen: Kommission startet Vertragsverletzungsverfahren gegen UK © Europäische Union, 2016, Quelle: EU-Kommission - Audiovisueller Dienst, Fotograf*in: Lieven Creemers

15.11.2019 Brüssel. Als Hüterin der Verträge hat die Europäische Kommission gestern (Donnerstag) ein förmliches Aufforderungsschreiben an das Vereinigte Königreich gerichtet, da es gegen seine Verpflichtungen aus dem EU-Vertrag verstößt, indem es keinen Kandidaten für das Amt eines EU Kommissars vorschlägt. Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben bis spätestens Freitag, 22. November, Zeit, Stellung zu nehmen. Die kurze Frist ist dadurch gerechtfertigt, dass die nächste Kommission ihre Arbeit so schnell wie möglich aufnehmen muss.

Nach der Antwort des Vereinigten Königreichs vom 13. November auf die beiden Schreiben der gewählten Präsidentin Ursula von der Leyen, die Bezug nehmen auf die Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs, welche sich aus dem EU-Vertrag und dem Beschluss des Europäischen Rates vom 29. Oktober 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 (1) ergeben, hat die Kommission nun diese Antwort geprüft und ist der Ansicht, dass das Vereinigte Königreich gegen seine Verpflichtungen aus dem EU-Vertrag verstößt.

In ihrem Schreiben vertreten die britischen Behörden die Auffassung, dass sie angesichts der bevorstehenden Parlamentswahlen nicht in der Lage seien, einen Kandidaten für das Amt des EU-Kommissars vorzuschlagen. Die Europäische Kommission weist darauf hin, dass sich (2) ein Mitgliedstaat gemäß der ständigen Rechtsprechung der EU nicht auf Bestimmungen seiner innerstaatlichen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung von Verpflichtungen aus dem Unionsrecht zu rechtfertigen.

Nächste Schritte: Das Vereinigte Königreich wird aufgefordert, sich gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bis spätestens Freitag, 22. November 2019, zum förmlichen Aufforderungsschreiben zu äußern. Nach Prüfung dieser Stellungnahmen oder falls innerhalb dieser Frist keine Stellungnahmen eingehen, kann die Kommission gegebenenfalls eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben.

Links zum Thema:

Beschluss DES EUROPÄISCHEN RATES, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 (3) EUV

(1) Siehe insbesondere Punkt 11: „Diese weitere Verlängerung darf die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Union und ihrer Institutionen nicht beeinträchtigen. Außerdem wird sie zur Folge haben, dass das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 EUV bis zum neuen Austrittsdatum ein Mitgliedstaat mit allen Rechten und Pflichten bleiben wird, einschließlich der Verpflichtung, einen Kandidaten für die Ernennung zum Mitglied der Kommission vorzuschlagen.“

(2) Gerichtshof der EU, Urteil vom 5. Februar 2015, Rechtssache C-317/14 ‚Kommission gegen Belgien, Rn. 33.

Quelle dieser Informationen: EU-Nachrichten der Vertretung der EU-Kommission in Deutschland.