14.09.2020 Brüssel. Die Europäische Kommission will die Anforderungen an Zeitnischen (Slots) für Starts und Landungen von Fluggesellschaften bis Ende März 2021 weiter aussetzen. Einen entsprechenden Vorstoß kündigte EU-Verkehrskommissarin Adina Vălean heute (Montag) an. Die vorübergehende Aufhebung der Anforderungen war eine der Maßnahmen der EU-Kommission, um Fluggesellschaften zu helfen, die durch die Corona-Pandemie in Not geraten sind. Ziel ist besonders, sogenannte „Geisterflüge“ zu vermeiden, wenn Fluggesellschaften fast leere Flugzeuge fliegen, nur um ihre Slots zu behalten.
EU-Verkehrskommissarin Adina Vălean sagte nach der heutigen Annahme des Kommissionsberichts über die mögliche Ausweitung der Änderung der Zeitnischen-Verordnung: „Der heutige Bericht zeigt, dass das Luftverkehrsaufkommen nach wie vor gering ist und, was noch wichtiger ist, dass es sich in naher Zukunft wahrscheinlich nicht erholen wird. In diesem Zusammenhang erschwert die mangelnde Sicherheit über die Zeitnischen den Fluggesellschaften die Planung ihrer Flugpläne, was die Planung für Flughäfen und Passagiere erschwert. Um dem Bedürfnis nach Sicherheit und der Reaktion auf Verkehrsdaten nachzukommen, beabsichtige ich, den Slotverzicht für die Wintersaison 2020/2021 bis zum 27. März 2021 zu verlängern.“ Die vollständige Erklärung der Kommissarin ist hier verfügbar.
Hintergrund
Eine EU-Verordnung regelt die Zuweisung von Zeitnischen (Slots) auf Flughäfen in der Gemeinschaft. Zeitnischen, also die Erlaubnis, an einem bestimmten Datum und zu einem bestimmten Zeitpunkt an überlasteten Flughäfen zu starten und zu landen, sind für den Flugbetrieb der Fluggesellschaft ausschlaggebend. Zeitnischen werden nach neutralen, transparenten und nicht-diskriminierenden Regeln von einem unabhängigen Koordinator zugewiesen. Der EU-Rahmen soll sicherstellen, dass die existierenden Kapazitäten an überlasteten Flughäfen voll und effizient genutzt werden und gleichzeitig die Vorteile für die Nutzer maximiert und der Wettbewerb gefördert werden.
Bei der Verteilung von Zeitnischen wird grundsätzlich so vorgegangen, dass eine Fluggesellschaft, die ihre Zeitnischen während mindestens 80 Prozent der Flugplanperiode genutzt hat, ein Anrecht auf dieselben Zeitnischen der entsprechenden Flugplanperiode des darauf folgenden Jahres hat (angestammte Rechte). Folglich werden Zeitnischen, die von den Luftfahrtunternehmen nicht ausreichend genutzt werden, neu verteilt („Use-it-or-lose-it-Regel“).
Links zum Thema:
Vollständige Erklärung der Kommissarin
Quelle dieser Informationen: EU-Nachrichten der Vertretung der EU-Kommission in Deutschland.