Rechtsstaatlichkeit: Kommission agiert zum Schutz der Unabhängigkeit polnischer Richter und beobachtet Ungarn © Europäische Union, 2020, Quelle: EU-Kommission - Audiovisueller Dienst, Fotograf*in: Dati Bendo

29.04.2020 Brüssel. Die Europäische Kommission hat heute (Mittwoch) wegen des neuen polnischen Justizgesetzes vom 20. Dezember 2019 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen eingeleitet. Das Gesetz, das am 14. Februar 2020 in Kraft trat, gefährdet die richterliche Unabhängigkeit der polnischen Richter und ist nicht mit dem Vorrang des EU-Rechts vereinbar. „Wir setzen unsere Arbeit zur Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit fort. Das Virus darf die Demokratie nicht töten“, sagte Kommissionsvizepräsidentin Věra Jourová . Mit Blick auf Notfallmaßnahmen wegen der Coronapandemie in vielen Mitgliedstaaten zeigte Jourová Verständnis, betonte aber, diese werden genau beobachtet. Ein besonderes Augenmerk gelte Ungarn.

„Die außergewöhnliche Situation erfordert außergewöhnliche Maßnahmen. Notfallmaßnahmen bedeuten aber nicht, dass die Verfassungen oder die parlamentarische Kontrolle ausgeschaltet oder dass Journalisten zum Schweigen gebracht werden können“, so die Vizepräsidentin. Notfallmaßnahmen gebe es in 20 Mitgliedstaaten. Alle würden gleichermaßen beobachtet. Im Falle Ungarns gebe es eine „proaktive Beobachtung“, sagte Jourová. Der Rechtstext des Corona-Notstandsgesetzes in Ungarn veranlasse die Kommission bisher nicht zu weiteren Schritten. Das Gesetz stünde aber in einem Kontext von Fragen der Machtverteilung, der Meinungsvielfalt und der Freiheit der Zivilgesellschaft. Man beobachte genau, wie die ungarische Regierung den weit reichenden Spielraum für Dekrete nutzen werde.

In Bezug auf die Justizreform in Polen ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass mehrere Elemente des neuen Gesetzes gegen EU-Recht verstoßen. Das neue Gesetz vom 20. Dezember 2019 hindert die polnischen Gerichte daran, bestimmte Bestimmungen des EU-Rechts zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit unmittelbar anzuwenden und dem Gerichtshof entsprechende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die polnische Regierung hat jetzt zwei Monate Zeit, um auf das Aufforderungsschreiben zu reagieren.

Erstens stellt die Kommission fest, dass das neue Gesetz den Begriff des Disziplinarvergehens erweitert und dadurch die Zahl der Fälle erhöht, in denen der Inhalt gerichtlicher Entscheidungen als Disziplinarvergehen eingestuft werden kann. Infolgedessen kann die Disziplinarregelung für die politische Kontrolle des Inhalts gerichtlicher Entscheidungen genutzt werden. Das neue Gesetz verstößt gegen Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in dem das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht verankert ist. Es ist mit den Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union etabliert wurden, nicht vereinbar.

Zweitens stellt die Kommission fest, dass das neue Gesetz der neuen Kammer für außerordentliche Kontrolle und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts die alleinige Zuständigkeit verleiht, über Fragen der richterlichen Unabhängigkeit zu entscheiden. Dies hindert die polnischen Gerichte daran, ihrer Verpflichtung nachzukommen, EU-Recht anzuwenden oder den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung zu ersuchen. Das neue Gesetz ist mit dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, dem Vorabentscheidungsverfahren sowie mit den Erfordernissen der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar.

Drittens stellt die Kommission fest, dass das Gesetz die polnischen Gerichte daran hindert, im Rahmen der bei ihnen anhängigen Rechtssachen die Befugnis zur Entscheidung von Rechtssachen durch andere Richter zu prüfen. Dies beeinträchtigt die wirksame Anwendung des Unionsrechts und ist mit dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, dem Vorabentscheidungsverfahren sowie mit den Erfordernissen der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar.

Schließlich stellt die Kommission fest, dass das neue Gesetz Bestimmungen enthält‚ nach denen Richter bestimmte Informationen über ihre nicht beruflichen Tätigkeiten offenlegen müssen. Dies ist mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Datenschutz-Grundverordnung unvereinbar.

Nächster Schritt

Die polnische Regierung hat jetzt zwei Monate Zeit, um auf das Aufforderungsschreiben zu reagieren.

Hintergrund

Die Rechtsstaatlichkeit gehört zu den gemeinsamen Grundsätzen und Werten, auf die sich die Europäische Union gründet. Sie ist in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankert.

Die Rechtsstaatlichkeit ist auch für das Funktionieren der EU als Ganzes von wesentlicher Bedeutung, beispielsweise für den Binnenmarkt und die Zusammenarbeit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der auf gegenseitiger Zusammenarbeit und Anerkennung beruht. Sie stellt zudem sicher, dass nationale Richter, die auch „EU-Richter“ sind, ihre Rolle bei der Gewährleistung der Anwendung des EU-Rechts wahrnehmen und im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren ordnungsgemäß mit dem Gerichtshof interagieren können.

Den EU-Verträgen zufolge ist die Europäische Kommission zusammen mit den anderen Organen und den Mitgliedstaaten dafür zuständig, die Rechtsstaatlichkeit als Grundwert der Union zu garantieren und für die Achtung des Rechts, der Werte und der Grundsätze der EU zu sorgen. Die Ereignisse in Polen hatten die Europäische Kommission veranlasst, im Januar 2016 auf der Grundlage des Rahmens zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips einen Dialog mit der polnischen Regierung aufzunehmen. Das Verfahren basiert auf einem kontinuierlichen Dialog zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat in regelmäßigen Abständen.

Da auf Basis des Rahmens zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips keine Fortschritte erzielt wurden, setzte die Kommission am 20. Dezember 2017 erstmals das Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 in Gang und legte einen begründeten Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch Polen vor. Im Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ gab es bereits mehrere Aussprachen und drei Anhörungen zur Rechtsstaatlichkeit in Polen.

Am 29. Juli 2017 leitete die Kommission wegen des polnischen Gesetzes über die ordentlichen Gerichte, insbesondere wegen seiner Bestimmungen über die Pensionierung und ihrer Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Justiz, ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Am 20. Dezember 2017 erhob die Kommission in dieser Sache Klage vor dem Gerichtshof der EU. Am 5. November 2019 erging ein endgültiges Urteil des Gerichtshofs, in dem der Standpunkt der Kommission in vollem Umfang bestätigt wurde.

Des Weiteren leitete die Kommission am 2. Juli 2018 wegen des polnischen Gesetzes über das Oberste Gericht, insbesondere wegen seiner Bestimmungen über die Pensionierung und ihrer Auswirkungen auf die Unabhängigkeit des Obersten Gerichts, ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Am 24. September 2018 erhob die Kommission in dieser Sache Klage vor dem Gerichtshof der EU. Am 17. Dezember 2018 erließ der Gerichtshof eine rechtskräftige einstweilige Anordnung, um die Umsetzung des polnischen Gesetzes über das Oberste Gericht zu unterbinden. Am 24. Juni 2019 erging ein endgültiges Urteil des Gerichtshofs, in dem der Standpunkt der Kommission in vollem Umfang bestätigt wurde.

Am 3. April 2019 leitete die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren mit der Begründung ein, dass die neue Disziplinarregelung die richterliche Unabhängigkeit der polnischen Richter beeinträchtigt und nicht die vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten notwendigen Garantien für den Schutz der Richter vor politischer Kontrolle bietet. Am 10. Oktober 2019 erhob die Kommission in dieser Sache Klage vor dem Gerichtshof der EU. Am 14. Januar 2020 beantragte die Kommission beim Gerichtshof eine einstweilige Anordnung gegen Polen mit der Maßgabe, dass die Disziplinarkammer des Obersten Gerichts ihre Tätigkeit aussetzen muss. Am 8. April 2020 entschied der Gerichtshof, dass Polen die Anwendung der nationalen Bestimmungen über die Befugnisse der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts im Hinblick auf Disziplinarangelegenheiten, die Richter betreffen, unverzüglich aussetzen muss, und bestätigte vollumfänglich den Standpunkt der Kommission. Dieser Beschluss gilt, bis der Gerichtshof sein endgültiges Urteil im Vertragsverletzungsverfahren gesprochen hat.

Am 14. Februar 2020 trat ein neues Gesetz vom 20. Dezember 2019 zur Änderung einer Reihe von Rechtsakten, die die Funktionsweise des polnischen Justizsystems regeln, in Kraft. Die Europäische Kommission hat heute wegen dieses neuen Gesetzes ein Aufforderungsschreiben an Polen gerichtet.

Links zum Thema:

Datenbank über Verstöße gegen EU-Recht

Mitschnitt der Pressekonferenz von Vizepräsidentin Jourová

Quelle dieser Informationen: EU-Nachrichten der Vertretung der EU-Kommission in Deutschland